Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Die Rüge der Unzuständigkeit (Abs 2).

Rn 4 Abs 2 gibt den Parteien die Möglichkeit, Bedenken gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch Rüge geltend zu machen. Dabei werden für die Rüge der Unzuständigkeit zeitliche Limitierungen eingefügt. Insofern ist die Norm ggü § 1027 spezieller. Macht der Schiedsbeklagte mit seiner Klagebeantwortung Ausführungen zur Sache, ohne sich zur Zuständigkeit zu äußern, wird...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Hemmung der Verjährung.

Rn 10 Die Einreichung eines Antrags bei einer Verbraucherschlichtungsstelle hemmt gem § 204 I Nr. 4 BGB die Verjährung, sofern der Antrag ›demnächst‹ der Gegenseite bekannt gegeben wird. Darin liegen für den Verbraucher erhebliche Risiken: Erstens ist der Antrag inhaltlich so zu fassen, dass er auch wirksam die Verjährung hemmt, was nicht immer problemlos ist. Zweitens muss ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wirtschaftliche Identität.

Rn 4 Die Norm ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass die wirtschaftliche Identität mehrerer Streitgegenstände der Wertaddition entgegensteht (BGH NJW-RR 91, 186), so dass nur der höchste Einzelwert maßgeblich ist (Zweibr JurBüro 88, 232). Addition setzt das Vorhandensein selbstständiger wirtschaftlicher Werte voraus (Saarbr JurBüro 20, 302; Frankf JurBüro 06, 538). Bei T...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Keine Verweisung.

Rn 4 Umgekehrt führt die Geltendmachung des Sekundäranspruches nicht zu einer Unzuständigkeit des AG und einer Verweisungsmöglichkeit gem § 506, selbst wenn der Sekundäranspruch entweder gemeinsam mit dem Primäranspruch oder auch allein den Zuständigkeitsstreitwert des AG übersteigt (Musielak/Voit/Wittschier Rz 3). Der Zuständigkeitsstreitwert bestimmt sich nämlich alleine n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Form, Umfang, Wirkungen und Kosten der Abgabe.

Rn 9 Die Entscheidung über die Abgabe erfolgt durch Beschluss (§ 38), in dem die Gründe für die Abgabe darzustellen sind. Die abgegebene Angelegenheit geht als Ganzes auf das übernehmende Gericht über. Das gilt nicht für gesonderte Verfahren, auch wenn sie mit der abgegebenen Sache sachlich zusammenhängen; so gilt die Abgabe in Betreuungssachen nur für den im Abgabebeschluss...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die durch Art 2 Nr 3 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl I 3786) mit Wirkung vom 1.7.14 geschaffene Vorschrift soll eine anwenderfreundliche elektronische Kommunikation ohne qualifizierte elektronische Signatur ermöglichen. Die in S 1 vorgesehene Verordnung stellt die Verordnung über die technischen Rahmenbed...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 18 Beschwerdeverfahren sind für den Anwalt nach § 18 I Nr 3 RVG eigene selbstständige Angelegenheiten. Er hält dort die Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG, also nach den Nr 3500 ff VV RVG. Es entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr 3500 VV RVG). Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber. Die Höhe einer eventuellen Ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 170 gilt auch bei Parteizustellung (§ 191), ebenso bei der Zustellung an einen Streitverkündungsempfänger oder Drittschuldner, nicht aber bei der Zustellung an Zeugen oder Sachverständige (MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 1). Rn 1a § 170 setzt voraus, dass der Zustellungsadressat nicht prozessfähig ist. Zum Fehlen der Prozessfähigkeit s § 52. Zum gesetzlichen Vertreter s § 5...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Tätigkeit.

Rn 13 Der Schuldner muss einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste leisten. Anders als nach Abs 1 müssen die Tätigkeiten aufgrund eines ständigen Verhältnisses von einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit erbracht werden. Um Gefälligkeiten oder Hilfeleistungen auszuschließen, genügen einmalige oder gelegentliche Tätigkeiten nicht. Auf die Grundlage für...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. (2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Zuständigkeit der Oberlandesgerichte (§ 1062 I).

Rn 8 Die wesentlichen richterlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren fallen nach § 1062 I in die erstinstanzliche Zuständigkeit der OLG. Das gilt für richterliche Entscheidungen über die Bestellung oder Ablehnung eines Schiedsrichters oder die Beendigung des Schiedsrichteramts, § 1062 I 1 iVm §§ 1035–1039; im Feststellungsverfahren nach § 1062 II 2 über die Zul...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Plenum.

Rn 5 Im Spruchkörper entscheidet das richterliche Spruchkörperplenum, also alle diesem Spruchkörper durch den Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums zugewiesenen Richter, ungeachtet der Art des Richteramtes (auf Probe; kraft Auftrags; abgeordnet) oder der vom Präsidium jeweils bestimmten Arbeitskraftanteile, wenn ein Richter teilzeitbeschäftigt oder nach § 21e I 3 mehreren ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsfolgen.

Rn 7 Inhaber der Vergütungsforderung ist der Drittberechtigte. Zugunsten des Gläubigers fingiert jedoch Abs 1, dass diese Forderung zum Schuldnervermögen gehört (BAG NZA 97, 61, 63 [BAG 23.04.1996 - 9 AZR 231/95]; Pape NWB 20, 2756). Auch wenn die Vergütung teils an den Schuldner, teils an den Drittberechtigten ausbezahlt wird, handelt es sich um ein einheitliches Einkommen....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Echtheitszweifel des Gerichts.

Rn 5 Hat das Gericht Zweifel an der Echtheit der Urkunde, dann muss es gem § 437 II vAw die Behörde oder Urkundsperson, die als Aussteller der Urkunde erscheint, zur Erklärung über die Echtheit auffordern. Bei Zweifeln an der Übereinstimmung von beglaubigter Abschrift und Urschrift wird die Vorschrift entsprechend angewendet (Frankf DNotZ 93, 757, 759 [OLG Frankfurt am Main ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im Verfahren.

Rn 22 War der RA für den Rechtszug bestellt, gehört die Tätigkeit bei Erbringung und Rückgabe der Sicherheitsleistung zum Verfahren, § 19 I 2 Nr. 7 RVG und ist durch die Gebühren nach VV 3100 ff RVG abgegolten. War der RA nicht Prozessbevollmächtigter, erhält er eine Verfahrensgebühr nach VV 3403 RVG. Da die Beschaffung der Sicherheitsleistung keine ›Erbringung‹ iSV § 19 I 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. 2Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. 3Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Auslegung (Abs 1 Nr 2).

Rn 3 In Abweichung zu staatlichen Gerichten räumt das Gesetz dem Schiedsgericht die Kompetenz ein, den Schiedsspruch auszulegen. Da das Schiedsgericht an seinen eigenen Schiedsspruch gebunden ist, kann es bei der Auslegung nur darum gehen, eine Klarstellung von im Schiedsspruch an sich enthaltenen Äußerungen vorzunehmen. Ein wichtiges Bsp in der Praxis hierfür kann es sein, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Gewahrsamsverhältnisse an der Wohnung.

Rn 4 Auch wenn die Voraussetzungen des § 758a gegeben sind, gestattet § 758 nur die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners, nicht die dritter Personen. Unproblematisch ist das, wenn die Wohnung im unmittelbaren Besitz des Schuldners ist (Musielak/Voit/Lackmann § 758 Rz 4). Besteht ein Mitgewahrsam Dritter an der Wohnung des Schuldners, gibt § 758 zum einen eine Befugnis des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anwendungsbereich.

Rn 10 Die Vorschrift gilt in allen Instanzen; die Sondervorschriften (§§ 540, 564, 313b) gehen aber vor. § 313a ist entsprechend auf Beschlüsse anzuwenden, die begründet werden müssen (zB § 91a; vgl Frankf NJW 89, 841; Hamm NJW-RR 97, 318), nicht dagegen im FG-Verfahren (Musielak/Musielak Rz 2; Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 5) und wegen § 227 S 2 FamFG bei Entscheidungen über ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verlangen des Schuldners und Verfahren (Abs 1).

Rn 2 Sobald der Schuldner es verlangt, ist ihm unverzüglich die Vermögensauskunft abzunehmen, selbst wenn er dies anlässlich seiner Verhaftung verlangt. In letztem Fall ist die Verhaftung nicht mehr erforderlich. In der Regel wird die Vermögensauskunft ansonsten sogleich vor Ort in der Haft abgenommen. Von einem schuldhaften Zögern ist aber noch nicht auszugehen, wenn der Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 848 stellt für zwei Fallgruppen bei der Herausgabe von unbeweglichen Sachen Sonderregeln auf. In einer praktisch wenig bedeutsamen Gestaltung regelt Abs 1 die Pfändung des Herausgabeanspruchs. Ziel ist die Besitzsicherung. Ihr kommt schon deswegen kein großes Gewicht zu, weil die Immobiliarvollstreckung keinen Besitz des Gläubigers erfordert (Schuschke/Walker/Kessen/T...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gesetzliche Vertretung juristischer Personen.

Rn 6 Die Streitfrage, ob eine juristische Person prozessfähig ist oder nicht (bejahend BGHZ 121, 263, 265 f = NJW 93, 1654; verneinend BGHZ 38, 71, 75 = NJW 63, 441; St/J/Bork Rz 12), kann dahin stehen, weil die Organe juristischer Personen die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters prozessunfähiger natürlicher Personen haben. Soweit die ZPO prozessuale Rechte und Pfli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unmöglichkeitseinwand.

Rn 15 Der Schuldner kann sich nach Ansicht des BGH im Verfahren nach § 887 allerdings nicht darauf berufen, dass ihn die Vornahme der Handlung unzumutbar belaste oder sie nicht zum Erfolg führen könne (BGH NJW-RR 06, 202, 203 [BGH 07.04.2005 - I ZB 2/05]; Ddorf 25.11.19 – 2 W 15/19; Bremen DGVZ 20, 146). Dieser materiell-rechtliche Einwand bleibe der Vollstreckungsabwehrklag...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Berufungsinstanz.

Rn 4 Das Berufungsgericht entscheidet, wenn das angefochtene Urt von dem Berufungsgericht erlassen wurde. Wird die Berufung aber als unzulässig verworfen, wird die erstinstanzliche Entscheidung gerade nicht ersetzt, so dass über die Wiederaufnahmeklage gegen das Sachurteil dem allgemeinen Grundsatz (Rn 1) entsprechend vom erstinstanzlichen Gericht zu entscheiden ist (vgl BSG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Gewöhnlicher Aufenthalt des Annehmenden (Abs 1).

Rn 1 Die Vorschrift befasst sich mit der örtlichen Zuständigkeit in Adoptionssachen. In Verfahren, welche die Annahme als Kind (§ 186 Nr 1), die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind (§ 186 Nr. 2) oder die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 186 Nr 3) betreffen, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Sonstiges Verfahrensrecht.

Rn 9 Außerhalb des Prozessrechts finden sich Verweisungen auf die §§ 41 ff in § 27a II 5 UWG für das Einigungsverfahren, für die Verfahren vor dem Patentamt in § 27 VI PatG, § 10 IV GebrMG, § 23 III DesignG und § 57 MarkenG. Ähnliche Regelungen gibt es in förmlichen Verwaltungsverfahren durch §§ 20 f VerwVerfG, §§ 82 bis 84 AO sowie § 16 f SGB X.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verzicht.

Rn 14 Auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde kann – wie auf andere Rechtsmittel auch (vgl § 515) – verzichtet werden. Der Verzicht ist ggü dem Ausgangs- oder dem Beschwerdegericht zu erklären. Die Erklärung kann sowohl vor als auch nach Erlass der Ausgangsentscheidung abgegeben werden (BGH WM 18, 979 Rz 14). Der Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGH NJW 0...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen.

Rn 13 Sie wird mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung kombiniert und kommt nur dann in Betracht, wenn diese noch nicht beendet ist und die Einstellung allein dem Schuldnerinteresse ausnahmsweise nicht Genüge tut. Die Anordnung erfolgt auf entsprechenden Antrag stets gegen Sicherheitsleistung, und zwar unabhängig davon, ob die Zwangsvollstreckung ursprünglich gegen Siche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Der Erbe, der dem Grundsatz nach unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen haftet, kann die Haftung auf den Nachlass beschränken. Ist er wegen einer Nachlassverbindlichkeit verurteilt worden, kann er nach § 780 dem Nachlassgläubiger die Beschränkung der Haftung in der Vollstreckung entgegensetzen, dies allerd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich einigen oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnismäßige Kosten einer längeren A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Grundzüge.

Rn 11 Das selbstständige Beweisverfahren erfordert den an ein Gericht adressierten Antrag einer Partei (dazu § 487 Rn 3), kann also nicht vAw eingeleitet werden. Das zuständige Gericht hat bei der Bearbeitung keinen Ermessensspielraum; sofern die Voraussetzungen gegeben sind, kann also nicht – etwa aus Gründen der Unzweckmäßigkeit – der Antrag abgelehnt werden. Rn 12 Nur best...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Prüfung sämtlicher Zulässigkeitsrügen.

Rn 23 § 538 II 2 verlangt für diese Zurückverweisungsalternative die Erledigung sämtlicher Rügen. Zu prüfen sind auch diejenigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die im erstinstanzlichen Urt nicht angesprochen und von den Parteien nicht gerügt worden sind, über die Zulässigkeit der Klage ist im Berufungsurteil vAw abschließend zu entscheiden. Ist die Klage auch nach Auffassung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Unanfechtbar.

Rn 16 Die Abgabe – nicht die Ablehnung des Antrags auf DsV – erklärt § 696 I 3 Hs 2 für unanfechtbar. Damit ist zugleich die Erinnerung gem § 11 II RPflG zum Richter ausgeschlossen. § 36b III RPflG bestimmt, dass bei Geschäften nach § 696 I die Entscheidung des Prozessgerichts zur Änderung der Entscheidung des UdG (§ 573) nicht nachgesucht werden kann. Das Streitgericht kann...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Entbehrlichkeit des Vorbehalts.

Rn 8 Gemäß § 780 II entfällt die Notwendigkeit des Vorbehalts, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe nach § 1936 BGB verurteilt wird. Dieser kann gem § 1942 II BGB die ihm als gesetzlichem Erben zufallende Erbschaft nicht ausschlagen; gem § 2011 S 1 BGB wird er vor einer endgültigen Haftung dadurch geschützt, dass ihm keine Inventarfrist bestimmt werden kann; die Haftung bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Rechtsstellung des Beigeladenen ist von den Autoren des KapMuG in bewusster Anlehnung an die Rechtsfigur des einfachen Nebenintervenienten gem § 67 ZPO konzipiert worden (BTDrs 15/5091, 28). Damit soll dem Beigeladenen Gelegenheit gegeben werden, auf den Verlauf des Musterverfahrens Einfluss zu nehmen, ohne jedoch Partei dieses Verfahrens zu sein. Allerdings will di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 Voraussetzungen der formellen Beweiskraft einer Urkunde sind die Unversehrtheit (§ 419) und die Echtheit der Urkunde. Eine Urkunde ist echt, wenn sie von demjenigen ausgestellt ist, von dem sie nach der Behauptung des Beweisführers ausgestellt sein soll (MüKoZPO/Schreiber § 437 Rz 1; St/J/Berger § 437 Rz 1; R/S/G § 120 Rz 11). § 437 I regelt die gesetzliche Vermutung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Notwendige Beiordnung.

Rn 3 Gemäß § 121 I erfolgt eine Beiordnung in Anwaltsprozessen. Ist für das Verfahren gem § 78 die anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, so wird der Partei zwingend zur Wahrnehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigeordnet. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Das gilt dementsprechend für Verfahren vor dem LG, OLG, sowie tw in Familien- und Lebenspartnerschaftssac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Erstinstanzliche Einzelrichterentscheidung (Nr 1).

Rn 5 Regelmäßig fallen in der Berufung nur erstinstanzliche Einzelrichterentscheidungen an (§§ 348 f; 22 I GVG). Kollegialentscheidungen können von der Kammer für Handelssachen (§ 349) und der Zivilkammern mit einer Sonderzuständigkeit nach § 348 I 2 Nr 2) herrühren. Dass erstinstanzlich eine Kammerentscheidung unter Verletzung der §§ 348, 349 ergangen ist, rechtfertigt eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Einzelne Spezialregelungen.

Rn 11 Einzelne Spezialregelungen schließen § 766 aus. Vollstreckungsmaßnahmen des GBA unterliegen den §§ 71 ff, 78 ff GBO; die Erinnerung ist nicht gegeben (so bereits RGZ 48, 242, 243, 244). Im Verfahren zur Abnahme der eV gilt § 900 IV 1 (BGH NJW-RR 11, 1693, 1694 [BGH 17.08.2011 - I ZB 5/11]; vgl § 777 Rn 3). Dem Schuldner steht als Rechtsbehelf nur der Widerspruch zu; de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Entscheidung über den Auskunftsantrag (Abs 5).

Rn 11 Grundsätzlich ist über den Auskunftsantrag schriftlich und mit Begründung zu entscheiden, sofern nicht dem Antrag durch die entsprechende Auskunft in vollem Umfang entsprochen wird. Bei Ablehnung des Antrags darf dann auf die Begründung verzichtet werden, wenn durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Folgen.

Rn 6 S §§ 380, 390, jedoch ohne die Möglichkeit von (Ersatz-)Ordnungshaft und Vorführung. Soweit erforderlich (vgl Rn 8), kann das Ordnungsgeld ›noch einmal‹ festgesetzt werden, höchstens also zweimal (Celle OLGZ 75, 372; Dresd MDR 02, 1088; aA KG NJW 60, 1726 [KG Berlin 27.04.1960 - 12 W 668/60] zu § 380). Für die Zuständigkeit gilt § 400, der Beschl ist zu verkünden und zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ratenhöhe.

Rn 32 Nachdem das maßgebliche verbleibende Einkommen der Partei ermittelt ist, wobei vom derzeitigen, nicht von erst künftigem Einkommen auszugehen ist (Stuttg FamRZ 11, 1985), ergibt sich die Höhe der evtl zu zahlenden Rate, die die Partei auf die Prozesskosten zu erbringen hat. Das Einkommen ist auf volle Euro abzurunden: Nachdem das einzusetzende Einkommen ermittelt ist, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Unstatthafter Einspruch.

Rn 7 Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist in zwei Fällen nicht statthaft: Zum einen bei einem Versäumnisurteil, mit welchem der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil – auch gegen ein aufgrund gesonderter mündlicher Verhandlung ergangenes Versäumniszwischenurteil nach § 347 II – oder gegen einen Vollstreckungsbescheid (§ 700) wegen erneuter Säumnis der Partei verworfen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Kostenentscheidung.

Rn 20 Das Teilurteil verzichtet wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung grds auf einen eigenen Kostenausspruch (zB ›Der Ausspruch über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten‹). Eine Teilkostenentscheidung ist zulässig zugunsten eines mit dem Teilurteil ausscheidenden Streitgenossen wegen dessen außergerichtlichen Kosten (Köln MDR 76, 4...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zustellung.

Rn 5 Die Erteilung der Vollstreckungsklausel richtet sich nach §§ 795, 724 ff. Der Beschl, mit welchem die Vollstreckbarerklärung erfolgt, ist nach §§ 166, 329 III vAw zuzustellen; dieser Beschl und nicht der Vergleich als solcher ist Vollstreckungstitel des § 794 I Nr 4b (vgl § 796a Rn 11). Ein den Antrag ablehnender Beschl muss lediglich formlos mitgeteilt werden (St/J/Mün...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Grundrechte.

Rn 25 Das Gesetz nennt exemplarisch für die wesentlichen Grundsätze die Grundrechte, zu denen nicht nur die Grundrechte des GG, sondern auch die der jeweiligen Landesverfassungen und die Menschenrechte des Völkerrechts zu rechnen sind. Soweit die deutsche öffentliche Gewalt durch die Grundrechte gebunden ist (Art 1 III GG), darf sie auch keinem Grundrechtsverstoß durch eine ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Mangelhafte Prozessführung.

Rn 10 Es schlägt nicht zum Nachteil des Streithelfers aus, wenn er Angriffs- oder Verteidigungsmittel wegen eines Widerspruchs zum Vortrag der Hauptpartei nicht vorbringen konnte. Darum kann der Streithelfer im Folgeprozess Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen, Beweisanträge stellen und Rechtsauffassungen vertreten, die im Vorprozess am Widerspruch der unterstütz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Gegen vom verordneten Richter angeordnete Maßnahmen ist nur die Erinnerung gem § 573 I 1 statthaft; dies gilt auch, wenn der beauftragte Richter gem § 68 IV 2 FamFG eine Kindesanhörung vornimmt (Witt FamRZ 21, 1510, 1516). Die hierauf ergehende Entscheidung des Prozessgerichts kann sodann mit der sofortigen Beschwerde gem § 573 II angegriffen werden. Dagegen ist im Sond...mehr