Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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Schell, SGB IX § 174 Außero... / 2.5 Kündigungsfrist

Rz. 13 § 626 BGB sieht vor, dass eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen von dem Zeitpunkt an ausgesprochen werden kann, in dem der Arbeitgeber Kenntnis von den eine solche Kündigung rechtfertigenden Gründen erhalten hat. Im Hinblick auf die einzuholende Zustimmung des Integrationsamtes und die diesem eingeräumte Entscheidungsfrist kann die Frist des § 626...mehr

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Schell, SGB IX § 174 Außero... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift regelt Besonderheiten in Bezug auf die außerordentliche Kündigung.mehr

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Schell, SGB IX § 174 Außero... / 2.4 Einschränkung des Ermessens

Rz. 12 Während dem Integrationsamt auch bei Verfahren auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ein Ermessen bei der Beurteilung zusteht, gilt dies in den Fällen, in denen die außerordentliche Kündigung aus einem Grund erfolgen soll, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, nur eingeschränkt. In diesen Fällen darf das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündi...mehr

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Schell, SGB IX § 130 Außero... / 2.4.2 Unzumutbarkeit eines Festhaltens an den Vereinbarungen – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Rz. 10 Die Unzumutbarkeit (als unbestimmter Rechtsbegriff) eines Festhaltens an den Vereinbarungen kann nur in Einzelfallbetrachtung bewertet werden. Zusammen mit der Einräumung von Ermessen (Satz 1: "kann") entsprechen diese Einschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VG München, Urteil v. 26.4.1990, M 15 K 90.576, RsDE (1991) Nr. 13 S. 87, 92; Neumann, in: Hauck...mehr

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Schell, SGB IX § 130 Außero... / 1 Allgemeines

Rz. 4 In Fällen einer groben Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch den Leistungserbringer ist der Träger der Eingliederungshilfe nach § 130 zur vorzeitigen Beendigung der Vereinbarung im Wege der außerordentlichen Kündigung berechtigt. § 130 zählt zum besonderen Vertragsrecht der Eingliederungshilfe und wurde in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX eingefüg...mehr

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Schell, SGB IX § 130 Außero... / 2.4.3 Katalog der Kündigungstatbestände des Satzes 2

Rz. 11 Satz 2 konkretisiert die Anforderungen an eine "grobe Pflichtverletzung" anhand von nicht abschließend geregelten Fallgruppen. Unter Beachtung der Unzumutbarkeit eines Festhaltens an den Vereinbarungen und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind die Tatbestände des Satzes 2 unwiderlegbare Vermutungsregelungen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Neben d...mehr

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Schell, SGB IX § 130 Außero... / 2.2 Verhältnis zu § 59 SGB X (Satz 4)

Rz. 7 Satz 4 ordnet die entsprechende Anwendung von § 59 SGB X an. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X regelt für den Fall wesentlicher Änderungen der maßgeblichen Geschäftsgrundlage der Vereinbarungen die Anpassung des Vertrages an und eröffnet für den Fall, dass eine Anpassung nicht möglich ist, die Kündigung des Vertrages im besonderen Fall. Es handelt sich insoweit um einen gesetzl...mehr

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Schell, SGB IX § 174 Außero... / 2.3 Entscheidungsfrist

Rz. 9 Das Integrationsamt ist nach Abs. 3 verpflichtet, über den Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Eingang des Antrages zu entscheiden. Hier ist dem Integrationsamt kein Ermessen eingeräumt wie in § 171 Abs. 1, soll innerhalb dieser Frist entscheiden. Das zeigen die Folgen, die sich aus Satz 2 ergeben: Wird innerhalb der Frist von 2 Wochen nicht über d...mehr

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Schell, SGB IX § 130 Außero... / 2.3 Verfahrensvoraussetzungen – Schriftform (Satz 3)

Rz. 8 Bei der außerordentlichen Kündigung handelt es sich nach überwiegender Ansicht und der Rechtsprechung um eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung (Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 78 Rz. 10; Flint, in: Grube/Wahrendorf/Flint, 5. Aufl. 2014, SGB XII, § 78 Rz. 10; Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 78 Rz. 31; LSG Berlin-Brandenburg, ...mehr

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Schell, SGB IX § 130 Außero... / 0.3 Nur formales Inkrafttreten zum 1.1.2018 – materielles Inkrafttreten zum 1.1.2020

Rz. 3 § 130 tritt zwar formal bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Die Vorschrift ist eine Ermächtigungsgrundlage bei neuen Verträgen nach dem Achten Kapitel Teil 2 BTHG eine außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen zu erklären und kann dahe...mehr

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Schell, SGB IX § 130 Außero... / 2.4.1 Grobe Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen

Rz. 9 Tatbestand für ein außerordentliches Kündigungsrecht der Träger der Eingliederungshilfe ist die Unzumutbarkeit am Festhalten der Vereinbarungen mit dem Leistungserbringer aufgrund einer groben Verletzung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung (Satz 1). Satz 2 definiert die "grobe Pflichtverletzung" anhand von 5 Fallgruppen, allerdings nicht abschließend (...mehr

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Schell, SGB IX § 130 Außero... / 0.1 Bisheriges Recht

Rz. 1 Die Regelung entspricht dem § 78 SGB XII (i. d. F. bis 31.12.2019), sie wird allerdings präzisiert. Vorläufer der Norm ist § 93c BSHG.mehr

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Schell, SGB IX § 130 Außero... / 2 Rechtspraxis

2.1 Verhältnis ordentliche Kündigung zur außerordentlichen Kündigung nach § 130 SGB IX und § 61 SGB X i. V. m. BGB Rz. 6 § 130 regelt und präzisiert ausschließlich ein außerordentliches Kündigungsrecht der Träger der Eingliederungshilfe. Da es sich bei den Vereinbarungen nach §§ 123 ff. um öffentlich-rechtliche Verträge handelt (vgl. Komm. zu§ 123 Rz. 20), kommen über § 61 Sa...mehr

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Schell, SGB IX § 130 Außero... / 0 Rechtsentwicklung

0.1 Bisheriges Recht Rz. 1 Die Regelung entspricht dem § 78 SGB XII (i. d. F. bis 31.12.2019), sie wird allerdings präzisiert. Vorläufer der Norm ist § 93c BSHG. 0.2 Vergleich zum Vertragsrecht des Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020 Rz. 2 Die Vorschrift ist mit der Regelung in § 79a SGB XII des allgemeinen Sozialhilferechts i. d. F. des Art. 13 BTHG identisch. 0.3 Nur formales...mehr

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Schell, SGB IX § 130 Außero... / 0.2 Vergleich zum Vertragsrecht des Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020

Rz. 2 Die Vorschrift ist mit der Regelung in § 79a SGB XII des allgemeinen Sozialhilferechts i. d. F. des Art. 13 BTHG identisch.mehr

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Schell, SGB IX § 174 Außero... / 2 Rechtspraxis

2.1 Geltung der Regelungen Rz. 2 Die Regelung besagt in Abs. 1, dass die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen auch in den Fällen der außerordentlichen Kündigung gelten. Der Arbeitgeber hat auch in den Fällen, in denen ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, vorher die Zustimmung des Integrationsamtes einzuho...mehr

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Schell, SGB IX § 174 Außero... / 2.6 Wiedereinstellungsanspruch

Rz. 14 Die Regelung bestimmt einen Wiedereinstellungsanspruch, wenn schwerbehinderten Menschen anlässlich eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist.mehr

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Schell, SGB IX § 174 Außero... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 91 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 174. Er entspricht dem bisherigen § 91 mit Anpassung der Verweisung in Abs. 1 infolge der Verschiebung der Paragraphen im ...mehr

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Schell, SGB IX § 130 Außero... / 3 Literatur

Rz. 13 Gottlieb, Anm. zu BSG, Urteil vom 7.10.2015, Az. B 8 SO 1/14 R, SGb 2017 S. 104. Flint, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 5. Aufl. 2014. Hauck/Noftz, Kommentar SGB XII, Stand Lfg. 8/2017. Jung, Kommentar SGB XII, Haufe online. Kunte, Unbefristete Leistungsvereinbarungen im SGB XII, RsDE (2009) Nr. 68 S. 55. Münder u. a., Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe, Handkommentar ...mehr

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Schell, SGB IX § 168 Erford... / 2.2 Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft

Rz. 9 Zur Frage, ob der Kündigungsschutz auch dann besteht, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des beschäftigten schwerbehinderten Menschen nicht bekannt ist, hat die Rechtsprechung Grundsätze aufgestellt. Rz. 10 Ist die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung festgestellt oder wenigstens ein Antrag gestellt, besteht der Kündigungsschutz au...mehr

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Schell, SGB IX § 171 Entsch... / 2.2 Zustellung der Entscheidung

Rz. 4 Die Entscheidung ist sowohl dem Arbeitgeber als Antragsteller als auch dem schwerbehinderten Menschen bekannt zu geben, und zwar in der besonderen Form der Zustellung. Die Entscheidung des Integrationsamtes ist ein Verwaltungsakt, hier ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Die Wirksamkeit der Entscheidung richtet sich nach verwaltungsrechtlichen...mehr

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Schell, SGB IX § 172 Einsch... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Über einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung entscheidet das Integrationsamt grundsätzlich in Ausübung seines Ermessens in Abschätzung der Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Menschen, in den Fällen der ordentlichen Kündigung grundsätzlich, in den Fällen der außerordentlichen Kündigung mit einem bis auf null reduzierten Ermessen, wenn die außerorden...mehr

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Schell, SGB IX § 172 Einsch... / 2.1 Einschränkung des Ermessens

Rz. 3 Abs. 1 bestimmt Sachverhalte, in denen den Integrationsämtern ein Ermessen nicht an die Hand gegeben ist (Satz 1) oder das Ermessen ebenfalls bis auf null eingeschränkt ist, also eine Ermessensentscheidung nur in besonderen atypischen Fällen möglich ist. Rz. 4 Das Integrationsamt hat der Kündigung zuzustimmen, wenn der Betrieb oder – bei öffentlichen Arbeitgebern – die ...mehr

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Schell, SGB IX § 173 Ausnahmen / 2.3 Weitere Ausnahmen

Rz. 12 Abs. 1 Nr. 3 sieht vor, dass die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nicht erforderlich ist, wenn der schwerbehinderte Mensch dadurch sozial abgesichert ist, dass er entweder nach Vollendung des 58. Lebensjahres Anspruch auf Leistungen aus einem Sozialplan hat oder Knappschaftsleistungen nach dem SGB VI oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Be...mehr

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Schell, SGB IX § 172 Einsch... / 2.1.4 Einschränkung des Ermessens bei Insolvenz

Rz. 13 Abs. 3 sieht einen besonderen Schutz schwerbehinderter Menschen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung vor. In diesen Fällen ist das Ermessen der Integrationsämter eingeschränkt, wenn die in den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Rz. 14 Die zu entlassenden schwerbehinderten Menschen müssen in dem Interessenausgleich (hie...mehr

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Schell, SGB IX § 171 Entsch... / 3.5 Verpflichtende Entscheidungsfrist und Zustimmungsfiktion

Rz. 16 Abs. 5 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen mit Wirkung zum 1.5.2004 (s. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes) angefügt worden. Satz 1 verpflichtet die Integrationsämter in den Fällen der Kündigung wegen nicht nur vorübergehender Einstellung oder Auflösung des (privaten) Betriebes oder der Dienststelle öffentlicher Arbeit...mehr

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Schell, SGB IX § 171 Entsch... / 2.4 Aufschiebende Wirkung

Rz. 15 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur (ordentliche und außerordentliche Kündigung vgl. § 174, der insoweit nichts Abweichendes vorsieht) Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Arbeitgeber kann (und muss, wenn er die Frist des Abs. 3 nicht versäumen will) die Kündigung auch dann aussprechen, wenn der schwer...mehr

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Schell, SGB IX § 179 Persön... / 2.3 Persönliche Rechtsstellung

Rz. 4 Die Vorschrift bestimmt die persönliche Rechtsstellung der Vertrauenspersonen. Abs. 3 Satz 1 verweist auf die für die betrieblichen Interessenvertretungen geltenden Regelungen und verweist in einer nicht abschließenden Aufzählung auf den Kündigungs-, Versetzung- und Abordnungsschutz eines Mitglieds des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrats. Zum Kündigun...mehr

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Schell, SGB IX § 129 Kürzun... / 2.1 Nichterfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers

Rz. 6 Eine Kürzung der Vergütung setzt zunächst voraus, dass dem Leistungserbringer die Nichterfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nachzuweisen sind. Die Kriterien sind mit den Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung gemäß § 130 SGB IX i. d. F. des Art. 1 BTHG identisch (vgl. Komm. zu § 130 Rz. 11). Die Kürzungsmöglichkeit ist gegenüber dem auß...mehr

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Schell, SGB IX § 169 Kündig... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Frist gilt nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht auch für die Kündigung durch den schwerbehinderten Menschen. Die Frist ist eine Mindestfrist. Sehen gesetzliche Vorschriften oder tarifvertragliche Regelungen längere Kündigungsfristen vor, gelten diese. Rz. 3 Die Regelung steht im Kapitel 4 über den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Mensche...mehr

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Schell, SGB IX § 168 Erford... / 2.1 Grundsatz

Rz. 2 Der besondere Kündigungsschutz tritt dem allgemeinen Kündigungsschutz nach anderen Rechtsvorschriften, etwa nach dem Kündigungsschutzgesetz hinzu. Er ist unabhängig von der Betriebsgröße des Arbeitgebers, gilt also auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet ist. Er gilt auch in Betrieben, in denen 10 ode...mehr

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Schell, SGB IX § 171 Entsch... / 2.1 Entscheidungsfrist

Rz. 2 Abs. 1 verpflichtet das Integrationsamt als Soll-Vorschrift, über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb eines Monats zu entscheiden. "Soll" bedeutet, dass im Regelfall innerhalb der Monatsfrist über den Antrag zu entscheiden ist, in besonderen atypischen Fällen das Integrationsamt jedoch auch berechtigt sein kann, über den Antrag nicht innerhalb dieser Zeit...mehr

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Schell, SGB IX § 38 Verträg... / 2.9 Mustervertrag der Deutschen Rentenversicherung Bund für Verträge mit Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

Rz. 27 Anmerkung: An dieser Stelle wird der Text des Basisvertrages der Deutschen Rentenversicherung zur Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Stand: 4.6.2013)aufgeführt. Die tatsächlichen Verträge der DRV orientieren sich an diesem Mustertext. Der Autor hat diesen Text um die die ab 1.1.2018 geltenden Vorschriften in Klammern ergänzt. Präambel Dieser Ver...mehr

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Schell, SGB IX § 178 Aufgab... / 2.2.2.1 Folgen der Nichtbeteiligung

Rz. 17 Abs. 2 Satz 2 beschreibt die Folgen der Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Die Vorschrift bestimmt, dass Maßnahmen des Arbeitgebers, die die Interessen schwerbehinderter Menschen berühren und bei denen die Schwerbehindertenvertretung entgegen der Verpflichtung in Satz 1 weder unterrichtet noch angehört wurde, nicht durchgeführt oder vollzogen werden dar...mehr

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Schell, SGB IX § 128 Wirtsc... / 2.6.1 Unterrichtung der Leistungserbringer (Abs. 3 Satz 1) – Rechtsschutz

Rz. 14 Leistungserbringer sind förmlich (schriftlich) über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Die Unterrichtung ist eine Mitteilung ohne Verwaltungsaktqualität, da keine Regelung getroffen wird. Erst die Schlussfolgerungen (mögliche außerordentliche Kündigung gemäß § 130 oder eine Leistungskürzung gemäß § 129) treffen rechtswirksame Regelungen. Hat der Leistungserbring...mehr

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Schell, SGB IX § 173 Ausnahmen / 2.1 Dauer des Arbeitsverhältnisses

Rz. 2 Nach Abs. 1 Nr. 1 besteht ein besonderer Kündigungsschutz (seit dem 1.8.1986) dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate besteht. Rz. 3 Der Gesetzgeber war im Jahre 1986 der Auffassung, der besondere Kündigungsschutz, der bis dahin von Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. nach Ablauf d...mehr

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Schell, SGB IX § 170 Antrag... / 2.2 Pflichten des Integrationsamtes

Rz. 5 Das Integrationsamt hat im Zustimmungsverfahren, um seine Ermessensentscheidung in sachgerechter Weise treffen zu können, anknüpfend an den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und von ihm ausgehend, von Amts wegen all das zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen der schwerbehinderten Menschen und seines Arbe...mehr

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Schell, SGB IX § 173 Ausnahmen / 2.7 Anzeigepflicht des Arbeitgebers

Rz. 19 Der Arbeitgeber ist zur Anzeige von Einstellungen auf Probe und Beendigung von Arbeitsverhältnissen in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 gegenüber dem Integrationsamt verpflichtet. Arbeitsverhältnisse in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 sind solche, bei denen der Kündigungsschutz deshalb nicht besteht, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ...mehr

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Schell, SGB IX § 172 Einsch... / 2.1.2 Folgen

Rz. 10 Ist der Arbeitgeber nicht bereit, die in Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 geforderte Bedingung zu erfüllen, bedeutet das nicht, dass das Integrationsamt den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ablehnen muss. Vielmehr richtet sich in solchen Fällen das Zustimmungsverfahren nach den für ein Zustimmungsverfahren für eine ordentliche Kündigung sonst geltenden Grundsätzen, das In...mehr

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Schell, SGB IX § 210 Beschä... / 2.2 Kündigungsfrist

Rz. 5 In § 29 des Heimarbeitsgesetzes ist die Kündigungsfrist für die in Heimarbeit beschäftigten und diesen gleichgestellten Menschen geregelt. § 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes regelt für diejenigen Beschäftigten, die von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt werden, dass das Beschäftigungsverhältnis beiderseits nur mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt we...mehr

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Schell, SGB IX § 168 Erford... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bestimmt den Grundsatz, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Infographicmehr

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Schell, SGB IX § 175 Erweit... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis aufgrund des Anspruchs auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Kündigung dauernd oder zeitweise beendet werden soll.mehr

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Schell, SGB IX § 173 Ausnahmen / 2.2 Beschäftigte auf Stellen nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 bis 5

Rz. 5 Ein besonderer Kündigungsschutz besteht nach Abs. 1 Nr. 2 nicht in den Fällen, in denen schwerbehinderte Menschen auf Stellen nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt sind. Rz. 6 Dies sind Stellen, auf denen Personen beschäftigt sind, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestim...mehr

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Schell, SGB IX § 172 Einsch... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt abschließend die Sachverhalte, in denen das Ermessen der Integrationsämter bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer Kündigung eingeschränkt ist.mehr

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Schell, SGB IX § 169 Kündig... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bestimmt, dass die Frist für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen wenigstens 4 Wochen beträgt.mehr

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Schell, SGB IX § 127 Verbin... / 2.3 Wegfall der Geschäftsgrundlage (Abs. 3)

Rz. 8 Abs. 3 regelt das ansonsten über § 59 SGB X (Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen, vgl. auch § 313 Abs. 3 BGB) greifende Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage/Störung der Geschäftsgrundlage ( Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 77 Rz. 2; Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 77 Rz. 49; Münder, in: HK-SGBXII, § 77 Rz. 22), das über die Regelung in Abs. ...mehr

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Schell, SGB IX § 172 Einsch... / 2.1.1 Bedingung/Auflage

Rz. 7 Um sicherzustellen, dass die gesetzliche Voraussetzung auch erfüllt wird, wird das Integrationsamt einen zustimmenden Bescheid mit einer Nebenbestimmung i. S. des § 32 SGB X versehen. Hierfür kommen eine Bedingung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2) oder eine Auflage (§ 32 Abs. 2 Nr. 4) in Betracht. Rz. 8 Mit einer Auflage wird dem Adressaten des Verwaltungsaktes ein Tun (hier nicht vo...mehr

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Schell, SGB IX § 129 Kürzun... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Der neue Tatbestand des § 129 ermöglicht erstmals gesetzlich eine Kürzung der Vergütung in Fällen, in denen ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht einhält. Er dient damit auch der Verwirklichung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als milderes Mittel im Vergleich zu einer außerordentlichen Kündigung gemäß ...mehr

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Schell, SGB IX § 172 Einsch... / 2.1.3 Einschränkung des Ermessens bei Sicherung eines Arbeitsplatzes

Rz. 12 Abs. 2 schränkt ebenso wie Abs. 1 Satz 2 und 3 das Ermessen des Integrationsamtes ein, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist. "Angemessen" und "zumutbar" heißt, dass der schwerbehinderte Mensch nicht schlechter gestellt werden darf. Hierzu darf eine Zustimmung zur Kündigung also nicht führen, weil es auch der Au...mehr

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Schell, SGB IX § 2 Begriffs... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 22 Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: www.bar-frankfurt.de mit folgenden Praxisleitfäden unter der Rubrik "Publikationen": ICF-Praxisleitfaden 1 beim Zugang zur Rehabilitation, ICF-Praxisleitfaden 2 in medizinischen Rehabilitationseinrichtungen, ICF-Praxisleitfaden 3 für das Krankenhausteam. Deutsches Institut für medizinische Dokumentation un...mehr