Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigungsfrist

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kündigungsfrist.

Rn 11 Sie ist abhängig von der Bemessung der Miete, dh den Zeiträumen, nach denen sich die Mietberechnung bestimmt; Absprachen über Zahlungs- und Fälligkeitsintervalle sind ohne Bedeutung. Bei einer nach Tagen bestimmten Miete kann nach § 580a I Nr 1 an jedem Tag – auch einem Sams-, Sonn- oder Feiertag – zum Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden; § 193 gilt nicht. Er s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigungsfrist.

Rn 6 Die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 573d) beträgt drei Monate abzgl der Karenzzeit von drei Werktagen. Lediglich für die in § 549 II Nr 2 genannten Wohnungen gilt eine kürzere Frist. Eine Besonderheit dieser außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist ist die Überlegungsfrist von einem Monat nach Kenntnis vom Tod des Mieters und davon, dass weder ein Eintrittsbere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Kündigungsfrist.

Rn 48 Die Grundkündigungsfrist richtet sich für freie Dienstverhältnisse nach § 621, für Arbeitsverhältnisse nach § 622 (§ 621 Rn 1, § 622 Rn 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 624 BGB – Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre.

Gesetzestext 1Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Rn 1 § 624 gilt für freie Dienstverhältnisse und für gemischte Verträge, wenn das dienstvertragliche Element überwiegt (BAG NZA 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Allgemeine Kündigungsfristen nach § 573c I.

Rn 3 Es gilt jetzt eine asymmetrische Kündigungsfrist. Nach § 573c I 1 beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter 3 Monate unabhängig von der Dauer der Überlassung des Wohnraums, während nach § 573 I 2 sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate verlängert, dh maximal 9 Monate. Rn 4 Regelkündigungsfrist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kündigungsfristen, Abs 1 u 2.

Rn 2 Soweit keine anderweitige Regelung (vgl III–VI) besteht, gilt die Grundkündigungsfrist des I von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats, bei Kündigung durch den ArbG ist II zu beachten. II sieht für die Arbeitgeberkündigung eine Verlängerung der Kündigungsfrist, gestaffelt nach der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses, vor (keine Altersdiskriminierung [BAG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kündigungsfristen/Kündigungstag, § 575a III.

Rn 4 Für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist gilt wie in § 573d eine 3-monatige Kündigungsfrist. Die 3-monatige Verlängerung bei der erleichterten Kündigung von Einliegerwohnraum (§ 573a I 2) findet ausdrücklich keine Anwendung (§ 575a III 2). Möblierter Wohnraum iSd § 549 II Nr 1 kann spätestens zum 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats gekündigt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.

Gesetzestext (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 580a BGB – Kündigungsfristen.

Gesetzestext (1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 621 BGB – Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen.

Gesetzestext Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelne Kündigungsfristen.

I. Grundstücks- und Raummiete. Rn 6 § 580a I differenziert nach dem Vertragsgegenstand und der Bemessung der Miete. 1. Vertragsgegenstand. Rn 7 § 580a I erfasst nicht bebaute Grundstücke, Grundstücks- und Gebäudeteile sowie Gebäude und Räume, letztere jedoch nur, wenn sie weder als Geschäftsräume (dann gilt § 580a II) noch zu Wohnzwecken (dann gilt § 573c) vermietet sind. Rn 8 G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 594a BGB – Kündigungsfristen.

Gesetzestext (1) 1Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. 3Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform. (2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Das Kündigungsschreiben.

Rn 11 § 568 I und II sind anwendbar. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Kündigungsprivileg wird nicht ersetzt durch die Angabe der verlängerten Kündigungsfrist. Wegen § 573a III muss klar auf eines der Privilegien nach § 573a I oder II verwiesen werden, so dass für den Mieter deutlich wird: Es soll nicht aufgrund eines berechtigten Interesses gekündigt werden (AG Wedding MM ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Außerordentliche Kündigung.

Rn 16 § 580a IV betrifft die gesetzlich geregelten Fälle, in denen ein Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann, nämlich §§ 540, 544, 580, 1056 sowie §§ 109, 111 InsO, § 57a ZVG. Ohne Bedeutung ist es gem § 572, wenn die auflösende Bedingung noch nicht eingetreten ist. Dies ist wichtig für Mietverhältnis auf unbes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsmissbrauch.

Rn 29 Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsschluss nicht über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. 2Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. (2) 1Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdienst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abweichende Vereinbarungen, Abs 4–6.

Rn 5 Durch tarifvertragliche Regelungen können nach IV 1 gesetzliche Kündigungsfristen verkürzt (oder verlängert) werden, auch durch Änderung der Anzahl der Kündigungstermine sowie in Kleinbetrieben durch Verzicht auf die Staffelung nach Alter und Betriebszugehörigkeit (BAG DB 08, 2028). Eine Differenzierung innerhalb der Arbeitnehmerschaft ist wegen Art 3 I GG (§ 611 Rn 48 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Miete beweglicher Sachen sowie digitaler Produkte.

Rn 15 § 580a III betrifft sämtliche beweglichen Sachen iSd § 90 (vgl LG Konstanz NZM 05, 398 [LG Konstanz 28.01.2005 - 11 S 119/04 E] für Automatenaufstellungsvertrag), die nicht Grundstücksbestandteil sind, dh auch Scheinbestandteile und Grundstückszubehör nach §§ 95, 97 sowie Luftfahrzeuge und Schiffe (wenn nicht im Register eingetragen) sowie die Innenräume beweglicher Sa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Wiedereinstellungsanspruch.

Rn 98 Der ArbN kann einen Wiedereinstellungsanspruch haben, wenn der Kündigungsgrund während der Kündigungsfrist wegfällt (BAG NZA 18, 436). Bsp: bei krankheitsbedingter Kündigung ändert sich die negative Gesundheitsprognose innerhalb der Kündigungsfrist (BAG NZA 01, 1135 [BAG 27.06.2001 - 7 AZR 662/99]; Rn 56), bei Verdachtskündigung (Rn 72) zerstreut sich der Verdacht (BAG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Darlehens nehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigung.

Rn 66 Außer bei vertraglicher Kündigungsmöglichkeit ist die Bürgschaft nur eingeschränkt kündbar: (1) bei einer Bürgschaft auf unbestimmte Zeit nach Ablauf eines gewissen Zeitraums nach Treu und Glauben und bei Beachtung einer angemessenen Frist (BGH WM 59, 855, 856; NJW 85, 3007, 3008 [BGH 04.07.1985 - IX ZR 135/84]; NJW-RR 93, 944, 945; s DerlKnopsBa/Knops § 25 Rz 81); (2)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Monatsfristbeginn.

Rn 2 Für den Landverpächter gilt die Kündigungsfrist mit Kenntnis des Erbrechts, das Voraussetzung für den Ausspruch der Kündigung ist. Die Kündigung muss wegen § 1959 II während des Laufs der Ausschlagungsfrist vor Ausschlagung ggü dem Scheinerben erklärt werden, sonst ggü dem wahren Erben. Für den jeweiligen Erben läuft die Kündigungsfrist ab Kenntnis vom Erbrecht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Geschäftsraummiete.

Rn 13 Unter § 580a II fallen Räume, die weit überwiegend (AG Hambg-Blankenese ZMR 12, 200; aA zu Unrecht LG Hamburg ZMR 12, 868 und ZMR 13, 443 mit abl Anm Abramenko) zu geschäftlichen Zwecken (BGH MDR 16, 146 u NJW 08, 3361) vermietet sind, dh alle vom Mieter zu Erwerbszwecken angemieteten Räume, unabhängig davon, ob eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige berufliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Für die außerordentliche Kündigung iSv § 573d I ist ein berechtigtes Interesse nach § 573 nötig. Sonst müssen die Voraussetzungen der erleichterten Kündigung für Einliegerwohnraum nach § 573a vorliegen. Eine neue wichtige Ausnahme wird für die Kündigung des Vermieters ggü dem Erben des Mieters nach § 564 (vgl Porer NZM 05, 489) gemacht; dort ist ein berechtigtes Interes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 4 Greift ein Ausnahmefall von 2 u 3 ein, ergeben sich die Rechtsfolgen aus einer entspr Anwendung der §§ 177–179 . Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam und kann gem § 177 I von dem Vertretenen genehmigt werden (BGH BB 69, 293). Ist das Rechtsgeschäft wie die Ausübung des Vorkaufsrechts gem § 469 II (BGHZ 32, 383, 382f), die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten und die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers nach Vertragsschluss lassen die Wirksamkeit des Vertrags unberührt. (2) Widerruft der Verbraucher eine von ihm erteilte datenschutzrechtliche Einwilligung oder widerspricht er einer weiteren Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, so kann der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Laufzeit.

Rn 4 § 550 findet Anwendung, wenn die Mietvertragsdauer ein Jahr überschreitet, wobei der Beginn des Mietverhältnisses maßgeblich ist. Unter § 550 fallen auch Mietverhältnisse auf Lebenszeit und Mietverhältnisse, die eine so lange Kündigungsfrist vorsehen, dass sie nicht mindestens jährlich aufgelöst werden können. Entspr gilt für Mietverträge, bei denen das Kündigungsrecht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Kündigungsrecht des Darlehensgebers (Abs 1).

Rn 1 § 499 ist halbzwingend (§ 512 1). I, der auch bei vor dem 11.6.2010 geschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 II) gilt (Art 229 § 22 III EGBGB), nicht aber bei Immobiliardarlehen (§ 491 III), setzt Art 13 I UAbschn 2 VerbrKrRL um u ergänzt § 488 III. Bei befristeten Verbraucherdarlehen ist eine Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1202 BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann. (3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fristberechnung.

Rn 2 Die Berechnung der Kündigungsfristen (vgl AG Düsseldorf ZMR 08, 538) erfolgt nach den §§ 187–193. Der Tag, an dem die Kündigungserklärung dem Empfänger nach § 130 zugehen muss, bestimmt sich inkl der Karenztage nach § 573c I. Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Zur Anwendbarkeit des § 193 ist seit BGH ZMR 05, 695 = NZM 05, 532 geklärt, dass bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 564 übernimmt § 569a VI (Frey/Hinz ZMR 21, 705) und § 569 I, II aF. Gem § 564 1 geht das Eintrittsrecht nach § 563 und das Fortsetzungsrecht nach § 563a einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben vor (BTDrs 14/4553, 62; LG Heidelberg WuM 14, 37 [LG Heidelberg 25.11.2013 - 5 S 33/13]). § 564 2 gewährt beiden Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Probearbeitsverhältnis.

Rn 101 Das Probearbeitsverhältnis dient der Erprobung und kann befristet (§§ 14 ff TzBfG; § 620 Rn 23) oder unbefristet mit kurzer Kündigungsfrist (§ 622 III; § 622 Rn 4) gestaltet sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Wegfall des Kündigungsgrundes und vorgetäuschter Eigenbedarf.

Rn 32 Entfallen die den Eigenbedarf rechtfertigenden Gründe, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist (für diese Zäsur BGH ZMR 21, 211: selbst wenn im Räumungsvergleich ein späterer Auszugstermin des Mieters vereinbart wurde; NJW 09, 1141; ZMR 03, 664; ZMR 06, 119, NJW 07, 2845) und – nach weitergehender Ansicht auch noch bis der Mieter die Wohnung geräumt hat (LG Hamburg ZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn und die v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich odre grob fahrlässig verle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 584 legt die Kündigungsfrist für die Rechtspacht originär fest und ersetzt für die Grundstücks- und Raumpacht die Regelungen des Mietrechts in den §§ 580a. § 580a III gilt weiter für Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen; § 594a gilt für die Landpacht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beendigung des Darlehensvertrages.

Rn 66 Die Beendigung eines Darlehensvertrags erfolgt außer durch Anfechtung, Widerruf o Aufhebung va durch Kündigung, wobei auch eine Teilkündigung möglich sein kann (BGHZ 96, 275, 280 ff; NJW 99, 2269, 2270; Celle WM 10, 402, 404). Vor Valutierung, also vor Auszahlung der Darlehensvaluta kann entgegen heute wohl hM keine ordentliche Kündigung erfolgen (arg § 490 I; aA etwa ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Das Austrittsrecht ist durch die Satzung unabdingbar (§ 40 1) und sichert damit die Freiheit des Mitglieds, sich dem Verein und seinen Pflichten zu entziehen. Das ermöglicht auch einen Wettbewerb der Vereine untereinander. Rn 2 Der Austritt muss als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dem zuständigen Vereinsorgan zugehen, meist dem Vorstand (§§ 130, 26 II 2). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. (2) 1Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Normzweck.

Rn 2 Gewollt ist eine Anpassung an die bei formungültigen Verträgen geltende Kündigungsfrist des § 594a. Eine dem § 550 2 entspr Regelung ist nicht notwendig. Durch die Umformulierung des § 550 gem MietRRefG sollte inhaltlich keine Änderung erfolgen (vgl aber Ormanschick/Riecke MDR 02, 247).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist. (2) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigung ›wegen‹ Betriebsübergangs.

Rn 34 IV 1 verbietet Kündigungen des Arbeitsverhältnisses ›wegen‹ des Betriebs(teil)übergangs, dh wenn der Betriebs(teil)übergang tragender Grund und nicht nur äußerer Anlass für die Kündigung ist (BAG NZA 06, 672 [BAG 27.10.2005 - 8 AZR 568/04] mwN). Das Kündigungsverbot gilt unabhängig von der Anwendbarkeit des KSchG (§ 13 III KSchG), somit auch in der Wartezeit (§ 1 KSchG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 Die Norm ist nicht nur für die Abgabe einer Willenserklärung (zur Zeitbürgschaft BGH NJW 96, 1052, 1053 [BGH 23.01.1996 - XI ZR 105/95]; zur Ablehnung des Angebots auf Vertragsverlängerung BGH NJW 75, 40) oder die Bewirkung einer Leistung, sondern auch für die fälligkeits- oder verzugsauslösenden Fristen (BGH NJW 07, 1581 Rz 13, 24 ff) relevant. Damit hat sie keine Bede...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens, Abs 2.

Rn 5 II gilt bei Kündigung des Dienstverpflichteten oder des Dienstberechtigten und ist Spezialregelung ggü Schadensersatz aus Vertrag und unerlaubter Handlung (BAG DB 04, 1784). Rn 6 Das Dienstverhältnis muss wirksam beendet sein (BAG AP Nr 14 zu § 628), nicht unbedingt durch außerordentliche Kündigung (Rn 1). Die Beendigung muss in der Frist des § 626 II (§ 626 Rn 12 ff) er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1201 BGB – Ablösungsrecht.

Gesetzestext (1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu. (2) 1Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. 2Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen. Rn 1 Das Ablösungsrecht des Eigentümers kann nicht ausgeschlossen werden; es kann lediglich nach Maßgabe...mehr