Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Aufschiebende Bedingung oder Befristung

Rz. 5 Umstritten ist indes teilweise die Einordnung aufschiebend bedingter oder befristeter Vermächtnisse und Nachvermächtnisse. Die überwiegende Ansicht in der Lit.[10] geht davon aus, dass § 2307 BGB auch hinsichtlich des aufschiebend befristeten Vermächtnisses anwendbar ist. Das Vermächtnis sei zwar nicht "beschränkt" im eigentlichen Sinne; angesichts des Verweises auf § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Alt. 2: näherer Abkömmling nimmt das ihm Hinterlassene an

Rz. 16 Das Hinterlassene i.S.v. § 2309 BGB ist, was durch Verfügung von Todes wegen zugewandt wird,[64] namentlich Erbteile,[65] die hinter dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleiben,[66] und Vermächtnisse,[67] die an Stelle des Pflichtteils zugewendet werden,[68] nicht aber Begünstigungen aus Auflagen.[69] Wie letztwillige Zuwendungen (insbesondere Vermächt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einsetzung von Nacherben

Rz. 23 Die Einsetzung der gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten als Nacherben (Abs. 1 S. 1 Alt. 1) ist nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Vorerben berufen wird.[77] Im Falle seiner Einsetzung zum Vermächtnisnehmer oder seiner vollständigen Enterbung oder Verweisung auf den Pflichtteil ist die Anordnung einer Nacherbschaft ausgeschlossen.[78] Rz. 24 Mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Lastenverteilung bei Vermächtnissen

Rz. 5 In Abweichung zu § 2148 BGB, wonach Miterben im Innenverhältnis die Vermächtnislast entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbteile tragen, bestimmt die Vorschrift des § 2320 BGB, dass der Ersatzmann nicht nur die Pflichtteilslast, sondern auch die Last für ein vom Pflichtteilsberechtigten angenommenes Vermächtnis zu tragen hat. Die Regel gilt auch für Vermächtnisse, die de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Durch Erblasseranordnung

Rz. 6 Als dritte Voraussetzung verlangt die Norm, dass der Erblasser keinen Ausschluss der Anwachsung gem. Abs. 3 vorgenommen hat. Ein solcher Ausschluss kann allg. oder nur für einzelne Miterben vorliegen. Er hat in der Verfügung von Todeswegen bzw. in der Form einer Verfügung von Todes wegen zu erfolgen. Ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht erforderlich,[5] es genügt vi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pflichtteilsberechtigter

Rz. 5 Für Pflichtteilsberechtigte enthält Abs. 2 eine Sonderregelung; danach können trotz erbvertraglicher Bindungswirkung Anordnungen nach § 2338 BGB (Pflichtteilbeschränkung bei Verschwendung oder Überschuldung) getroffen werden. Die Anordnung ist nicht auf den Pflichtteil beschränkt,[28] allerdings müssen die Voraussetzungen des § 2338 BGB vorliegen, die bloße Besorgnis g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen, wonach ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen kann. Derjenige, dem die Ausschlagung zugutekommt, hat gem. § 2321 BGB die Pflichtteilslast i.H.d. erlangten Vorteils zu tragen. Die Vorschrift macht eine Ausnahme zu dem Grun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ausschluss der Ansprüche nach § 2314 BGB

Rz. 9 Vor dem Hintergrund, dass das Pflichtteilsrecht dem Anspruchsinhaber eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichern will, sind (bspw. testamentarische) Anordnungen, die den Auskunftsanspruch beschränken, nicht beachtlich.[33] Der gesetzliche Inhalt des § 2314 BGB kann durch den Erblasser grundsätzlich nicht willkürlich abgeändert werden.[34] Etwas anders gilt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Annahme der Erbschaft

Rz. 25 Wie gesagt, hat der Pflichtteilsberechtigte, dem ein mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteter Erbteil hinterlassen ist, immer ein Wahlrecht, ob er das ihm Hinterlassene (samt sämtlichen Beschränkungen und Beschwerungen) annehmen oder aber die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen will.[112] Der Umfang bzw. das Ausmaß der Belastungen spiel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Zur Vermächtnislösung bei der Wiederverheiratungsklausel

Rz. 54 Zu beachten ist, dass die Vermächtnislösung keinen dinglich wirkenden Schutz bietet. Über § 2179 BGB wird der Vermächtnisnehmer lediglich nach §§ 158, 159, 160, 162 BGB, nicht aber nach § 161 BGB geschützt.[147] Sowohl der mit dem Vermächtnis Beschwerte als auch Gläubiger desselben können hier die Rechte des Vermächtnisnehmers beeinträchtigende Verfügungen vornehmen. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 32 Der Pflichtteilsanspruch ist gem. § 2317 Abs. 1 BGB ein mit dem Erbfall entstehender, rein schuldrechtlicher Anspruch des Berechtigten. Er vermittelt gerade keine dingliche Teilhabe am Nachlass. Die Erben sind Gesamtschuldner der Pflichtteilsverbindlichkeit,[144] die als reine Geldsummenschuld zu begreifen ist.[145] Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlassverbindlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Erlass

Rz. 15 Der Pflichtteilsberechtigte kann nach dem Eintritt des Erbfalles durch formlosen Vertrag mit dem Erben nach den allg. Regeln über den Forderungserlass (§ 397 BGB) auf seinen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch verzichten.[40] Hierfür ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs hat bzw. mit der Möglichkeit des Bestehens ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Keine Doppelbegünstigung eines Stammes

Rz. 4 Str. ist, ob von einem Wegfall des zunächst berufenen Erben auch dann gesprochen werden kann, wenn dieser etwa von der Möglichkeit der "taktischen" Ausschlagung [9] gem. § 2306 Abs. 1 BGB Gebrauch macht, um seinen Pflichtteil zu erlangen (im Ergebnis eine Auslegungsfrage!). Das OLG Stuttgart hat dies mit der Begründung verneint, die taktische Ausschlagung stelle eine "S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Vermächtnisse und Auflagen

Rz. 11 Das Kürzungsrecht des § 2318 Abs. 1 BGB schützt den Erben, soweit er durch Vermächtnisse und Auflagen belastet ist, die mit dem Ergänzungspflichtteil zusammentreffen. Er kann die Ergänzungslast anteilig auf Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte abwälzen.[24] Um eine Inanspruchnahme aus Vermächtnissen und Auflagen abzuwehren, muss der Pflichtteilsberechtigte nach §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Lastenverteilung i.H.d. erlangten Vorteils

Rz. 5 Der Wert des ausgeschlagenen Vermächtnisses bestimmt i.d.R. die Höhe des erlangten Vorteils. Dies gilt zumindest dann, wenn das Vermächtnis den Pflichtteil erreicht bzw. übersteigt.[8] Ist der Wert des Vermächtnisses geringer, so ermittelt sich die Höhe des erlangten Vorteils durch eine "Vorher-Nachher-Betrachtung" der Rechtslage der Hinblick auf die Ausschlagung.[9] F...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gesetzliche Vertretung

Rz. 10 Ist der Verzichtende beschränkt geschäftsfähig, kann er den Vertrag mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschließen oder wird durch ihn vertreten. Ist er geschäftsunfähig, so schließen seine gesetzlichen Vertreter (Eltern, Betreuer, Vormund) den Vertrag für ihn ab. Beim Zuwendungsverzichtsvertrag soll nach v. Proff zu Irnich eine Vertretung auch möglich sein, we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 14 Die Aufhebung eines Erbverzichts kann anzuraten sein, wenn er erklärt wurde, ohne die Erhöhung der Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten zu beachten. Es kann dann sogleich eine Beschränkung des Verzichts auf den Pflichtteil erklärt werden. Aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung aus § 812 BGB bei einer geleisteten Abfindung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand/Anordnung des Vorrangs

Rz. 2 Nach dem Gesetz haben alle Vermächtnisse und Auflagen untereinander den gleichen Rang (§ 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO; § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet über §§ 1991 Abs. 4, 1992, 2187 Abs. 3 BGB auch außerhalb des Insolvenzverfahrens Berücksichtigung). Eine Ausnahme von diesem Gleichklang besteht für das pflichtteilsersetzende Vermächtnis. Es geht gem. § 327 Abs. 2 S. 1 InsO de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wirkungen der Anfechtung

Rz. 11 Der Anspruch aus dem Vermächtnis oder der Pflichtteilsanspruch werden nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend beseitigt. Ist ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt (§ 2190 BGB), erwirbt dieser das Recht, während beim Vorhandensein von Mitvermächtnisnehmern eine Anwachsung des Anspruchs (§ 2158 BGB) stattfindet. Ohne Ersatz- oder Mitvermächtnisnehmer erlischt der Vermächtnisan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anordnungen außerhalb des Regelungsbereiches von § 2307 BGB

Rz. 6 Anders ist die Situation allerdings, wenn der Pflichtteilsberechtigte nur als Ersatzvermächtnisnehmer eingesetzt ist, ihm das Vermächtnis also nur unter der Bedingung anfällt, dass der zunächst Berufene nicht Vermächtnisnehmer wird.[18] Auch wenn der Wortlaut des § 2307 BGB insoweit eine andere Auslegung zulässt, muss davon ausgegangen werden, dass dem Pflichtteilsbere...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 43 Die Beseitigung des Erbverzichts ist auf verschiedene Arten denkbar. Ihnen gemein ist, dass eine Beseitigung zumindest des abstrakten Verfügungsgeschäfts bei einem Erbverzicht nach dem Erbfall nicht oder nur in Ausnahmefällen möglich ist. Dies gebietet die Rechtssicherheit, denn der Erbverzicht wirkt direkt auf die Erbfolge oder -quoten. Zur einvernehmlichen Aufhebung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / h) Unterhaltsverbindlichkeiten

Rz. 36 Zu passivieren sind auch die mit seinem Tod noch nicht erloschenen Unterhaltsverbindlichkeiten des Erblassers, etwa gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten, trotz ihrer Begrenzung auf den fiktiven Pflichtteil (§ 1586b BGB),[162] auch solche gegenüber der nichtehelichen Mutter nach § 1615k BGB (Entbindungskosten) und auf den laufenden Unterhalt (§ 1615l BGB), und zwar ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Trotz ihrer Stellung im Gesetz hat die Pflichtteilsbeschränkung (in guter Absicht) weder nach ihrem Sinn und Zweck noch nach den mit ihr verbundenen Rechtsfolgen etwas mit der Pflichtteilsentziehung zu tun.[1] Denn die Pflichtteilsbeschränkung hat einen fürsorglichen, aber keinen strafenden Charakter.[2] Sie führt auch nicht zum Verlust des Pflichtteilsrechts des Betro...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Auslegungsregel

Rz. 68 Die Auslegungsregel beruht auf einer angeblichen Lebenserfahrung, dass Ehegatten i.d.R. wollen, dass ein Vermächtnis erst mit dem Tod des Längerlebenden anfällt.[175] Sie greift demnach nicht ein, wenn demjenigen, der sich darauf beruft, der Beweis gelingt, dass eine der vorgenannten Varianten von den gemeinsam testierenden Ehegatten gewollt war. Bei einseitigen Kinde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Weitere Fälle der Schlusserbeneinsetzung

Rz. 26 Eine nicht ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung kann sich auch aus einer Verteilung nach Gegenständen ergeben, selbst wenn dabei bzgl. eines der Gegenstände offenbleibt, wer diesen erhalten soll.[64] Die Anordnung, dass ein Kind im Fall der Anfechtung des Testaments auf den Pflichtteil verwiesen sein soll, kann dagegen nicht als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Rz. 7 Ficht der Erblasser den Erbvertrag wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten an, dann ist für den Umfang des Anfechtungsrechts § 2079 S. 2 BGB zu beachten; es ist daher zu prüfen, wie der Erblasser verfügt hätte, wenn er von dem Pflichtteilsberechtigten Kenntnis gehabt hätte; eine Beschränkung auf den gesetzlichen Pflichtteil ist aber nicht vorgesehen.[17] Abs. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Wahlrecht

Rz. 24 Bei Bestehen von Beschwerungen und/oder Beschränkungen, also im Falle des Vorliegens des Tatbestandes des Abs. 1, hat der Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht, das ihm Hinterlassene anzunehmen (mit allen Beschwerungen und Beschränkungen)[106] oder es auszuschlagen, um seinen Pflichtteil zu verlangen. Dieses Wahlrecht entsteht mit der Ausschlagung von Gesetzes wegen, h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Fragen zur Beweislast

Rz. 55 Grundsätzlich ist der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen seines Pflichtteilsanspruchs beweispflichtig.[238] Daher trifft ihn nicht nur die Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum realen Nachlass oder für das Nichtbestehen von Verbindlichkeiten,[239] sondern auch hinsichtlich der Frage, ob eine dem fiktiven Nachl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Keine Erbeinsetzung

Rz. 6 Gem. § 2087 BGB liegt in der Zuwendung einer Quote grundsätzlich eine Erbeinsetzung. § 2304 BGB bildet hierzu eine Ausnahme, die bei Erfüllung des Tatbestandes der Anwendung von § 2087 BGB vorgeht (lex specialis). Soweit einer letztwilligen Verfügung kein abweichender Wille des Erblassers zu entnehmen ist, wird der auf seinen Pflichtteil Eingesetzte nicht Erbe.[20] Eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Sittenwidrigkeit der Wiederverheiratungsklausel

Rz. 48 In der Lit. wird teilweise versucht, für bestimmte Fallkonstellationen eine Sittenwidrigkeit solcher Wiederverheiratungsklauseln zu begründen.[134] Dabei wird man sich von der Faustregel leiten lassen können, dass eine Sittenwidrigkeit desto eher droht, je weniger dem überlebenden Ehegatten im Fall der Wiederverheiratung verbleiben soll. Gleichfalls wird vertreten, da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Parallelen zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen

Rz. 53 Die Interessenlage der Beteiligten und das Machtgefüge unter ihnen können bei Erb- und Pflichtteilsverzichten denen bei Eheverträgen stark ähneln. Gerade volljährige Kinder sind ihren Eltern oft an Lebenserfahrung und Verhandlungsgeschick unterlegen, ähnlich wie es etwa bei aus dem Ausland zugezogenen Ehegatten der Fall sein kann. Sie sind zudem meist wirtschaftlich a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Miterben

Rz. 12 Der Ausschluss der Auseinandersetzung hat lediglich schuldrechtliche Wirkung, da die Verfügungsbefugnis nicht durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen werden kann (§ 137 Abs. 1 BGB) und es sich auch nicht um ein gesetzliches Veräußerungsverbot i.S.v. §§ 134, 135 BGB handelt.[7] Verfügungen, die alle Erben (auch die Nacherben) entgegen einer Anordnung nach § 2044...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsatz – Quotenerbteil

Rz. 38 Für den Vergleich des tatsächlich hinterlassenen Erbteils mit dem gesetzlichen Pflichtteil sind grundsätzlich die vom Erblasser angeordneten Erbquoten maßgeblich.[159] Beschränkungen und Beschwerungen, mit denen der hinterlassene Erbteil belastet ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.[160] Fällt dem Pflichtteilsberechtigten mehr als ein Erbteil zu, sind sämtliche Erbt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Vererblichkeit des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 17 Der Pflichtteilsanspruch ist gem. Abs. 2 vererblich, und zwar nicht nur der bereits entstandene Anspruch.[45] Verstirbt ein nach §§ 2306, 2307 BGB zur Ausschlagung berechtigter Pflichtteilsberechtigter, bevor er ausgeschlagen hat, so vererbt sich dieses Ausschlagungsrecht gem. §§ 1952 Abs. 1, 2180 Abs. 3 BGB an den Erben dieses Pflichtteilsberechtigten. Dieser kann au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 37 Die Rechtsfolgen, die sich aus dem Bestehen von Beschwerungen und Belastungen i.S.d. § 2306 BGB ergeben, hängen – bei Erbfällen vor dem 1.1.2010 – vom Umfang des dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassenen Erbteils ab. Übersteigt dieser den gesetzlichen Pflichtteil nicht, gelten sämtliche Beschwerungen und Beschränkungen als nicht angeordnet. Ist er höher, hat der Pfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Haftungsfalle

Rz. 19 Es besteht grundsätzlich eine Aufklärungspflicht des Rechtsberaters über die Beteiligungspflicht der Vermächtnisnehmer an der Pflichtteilslast, jedoch erst zu dem Zeitpunkt, zu dem konkretes Handeln erforderlich ist, wie z.B. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Höhe des Pflichtteilsanspruchs feststeht, da zuvor weder der Pflichtteil noch der Anspruch gegenüber den Vermächtni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Umfang der Herausgabe

Rz. 11 Liegen die Voraussetzungen des § 2287 BGB vor, dann kann der Vertragserbe die Herausgabe des Geschenks nach §§ 812 ff. BGB verlangen; § 2287 BGB enthält eine Rechtsfolgenverweisung. Ist der Beschenkte nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB), dann entfällt der Anspruch; im Übrigen haftet der Beschenkte für Nutzungen sowie Wertersatz nach § 818 Abs. 1 BGB, nach § 819 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 19 Zu Begriff und Darstellungsweise vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 22.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 2318–2324 BGB regeln die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis zwischen den einzelnen Nachlassbeteiligten (Alleinerbe, Miterben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte). Auf das Außenverhältnis haben die Vorschriften mit Ausnahme des § 2319 BGB keinerlei Auswirkung. Rz. 2 Für den Pflichtteilsanspruch haftet(n) der bzw. die Erben. An ihn/sie muss s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ausnahme

Rz. 8 § 2320 BGB stellt eine gesetzliche Ausnahme von § 2148 BGB dar. Tritt jemand, der Erbe wurde, an die Stelle eines mit einem Vermächtnis bedachten Pflichtteilsberechtigten, hat er das Vermächtnis in Höhe seines erlangten Vorteils zu tragen.[11] Eine Verteilung kommt auch nicht zulasten pflichtteilsberechtigter Miterben in Betracht.[12] Nach § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB wird de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verweisung auf die gesetzliche Erbfolge

Rz. 32 Wird in einem gemeinschaftlichen Testament von den Ehegatten angeordnet, dass ihr Vermögen nach dem Tod des Längerlebenden auf die Verwandten oder gesetzlichen Erben beider Ehegatten übergehen soll, so wird auch hier im Zweifelsfalle die Auslegungsregel des § 2269 BGB Anwendung finden. Demnach geht das Vermögen, das beim zweiten Erbfall noch vorhanden ist, auf die ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Inhalt

Rz. 2 § 2097 BGB bestimmt demnach als Auslegungsregel, dass der vom Erblasser jeweils genannte Wegfallgrund sich im Zweifel auch auf den nicht genannten erstreckt.[2] Fälle, in denen der eingesetzte Erbe nicht Erbe sein kann, sind Tod, Erbunwürdigkeit, Nichterteilung einer nach Art. 86 EGBGB erforderlichen Genehmigung, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Ausfall einer aufs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbunwürdigkeit/Pflichtteilsunwürdigkeit

Rz. 5 Durch die Erbunwürdigkeitserklärung verliert der betroffene (nähere) Abkömmling gem. § 2344 Abs. 1 BGB mit rückwirkender Kraft sein Erbrecht. Er gilt als vor dem Erbfall verstorben.[16] Somit werden entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers, gegen die die Erbunwürdigkeit grundsätzlich nicht wirkt,[17] nicht mehr von der gesetzlichen Erbfolge und – da der Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zusammentreffen von Erbteil und Vermächtnis

Rz. 14 Hat der Erblasser zugunsten des mit einem unzureichenden (unter seinem Pflichtteil liegenden) Erbteil bedachten Pflichtteilsberechtigten zusätzlich ein (Voraus-)Vermächtnis hinterlassen und nimmt dieser das Vermächtnis an, ist dessen Wert dem Erbteil i.S.v. § 2305 BGB hinzuzuaddieren,[49] so dass der Pflichtteilsrestanspruch (nach den Grundsätzen des § 2307 Abs. 1 S. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ausschlagung des Hinterlassenen

Rz. 8 Die Ausschlagung eines näheren Berechtigten führt zwar grundsätzlich zu einem gesetzlichen Erbrecht der entfernteren Verwandten. Ob und inwieweit diese aber Pflichtteilsansprüche geltend machen können, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang dem Ausschlagenden selbst noch Pflichtteilsansprüche zustehen bzw. zugestanden haben.[32] Ist Gegenstand der Ausschlagung also e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält ein Leistungsverweigerungsrecht zugunsten des pflichtteilsberechtigten Miterben für die Zeit nach der Teilung. § 2319 BGB ist nur auf den ordentlichen Pflichtteil anwendbar.[1] Dieses Leistungsverweigerungsrecht steht auch dem bereits unbeschränkt haftenden Pflichtteilsberechtigten zu.[2] Die Vorschrift wirkt sich überwiegend im Außenverhältnis a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verjährung

Rz. 17 Hinsichtlich der Verjährung gelten keine Besonderheiten. Der Pflichtteilsrestanspruch ist ein (echter) Pflichtteilsanspruch, so dass er unmittelbar mit dem Erbfall entsteht und sodann die Regelungen der §§ 195, 199 BGB gelten.[55] Insbesondere ist der Verjährungsbeginn nicht etwa bis zur Teilungsreife aufgeschoben.[56] Allerdings ist als Voraussetzung für den Verjähru...mehr