Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 8 Das vom Erbschaftsbesitzer erworbene Recht entsteht unmittelbar in der Person des Erben (Staud/Raff § 2019 Rz 4). Dabei erwirbt der Erbe nur dieses Recht. Besaß der Erblasser nur ein Anwartschaftsrecht an der vom Erbschaftsbesitzer weggegebenen Sache, erwirbt auch der Erbe nur das Anwartschaftsrecht. Der Erlös aus dem Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes, aus der Einzie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abweichung von Anknüpfungspunkten.

Rn 36 Die von den einzelnen Kollisionsnormen zum Anknüpfungspunkt erhobenen Umstände (Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Handlungsort, Belegenheitsort etc) konkretisieren in einer typisierenden Weise die engste Verbindung der im Anknüpfungsgegenstand zusammengefassten Rechtsfragen zu einer Rechtsordnung. Falls im Einzelfall aufgrund atypischer Umstände zu einem an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in dem der Erbvert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Vorbemerkung vor ROM III

Rn 1 Für Scheidungen gilt ab 21.6.12 die EU-VO Nr 1259/2010 vom 20.12.10 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung u Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ROM III) (Art 21), s Becker NJW 11, 1543; Helms FamRZ 11, 1765; Kemper FamRBInt 12, 63; Dimmler/Bißmaier FamRBInt 12, 66, 69; Höbbel/Seibert/Möller FuR 13, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art. 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zusti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gestreckte Tatbestände und Statutenwechsel, Abs 3.

Rn 19 Art 43 III sieht eine Sonderregelung für den Fall vor, dass sich der Statutenwechsel durch eine Verbringung einer beweglichen Sache ins Inland vollzieht, bevor der Erwerb des Rechts nach der alten lex rei sitae vollständig war (Hambg IPRax 14, 541). Nach Art 43 III sind dann im Ausland bereits verwirklichte Tatbestandsvoraussetzungen der inländischen Norm anzurechnen. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die ›Erben‹.

Rn 9 Erbe ist, wer kraft Gesetzes zum gesetzlichen Erben berufen ist oder der, den der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen zum Erben eingesetzt hat. Er erhält seine Rechtsstellung mit dem Tod des Erblassers und wird mit der Annahme der Erbschaft Erbe (zu Ansprüchen aus § 812 wegen Zweckverfehlung bei erwarteter Erbenstellung vgl BGHZ 197, 110). Voraussetzung ist, dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unübertragbarkeit (S 1).

Rn 1 Das dingliche Recht ist nicht übertragbar. Dies gilt auch für den schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung, wie der Umkehrschluss aus § 1059e ergibt. Es kann kein einheitliches Nießbrauchsrecht zunächst für eine und sodann für eine andere Person bestellt werden. Zulässig ist die Bestellung des Nießbrauchsrechts für die andere Person, aufschiebend bedingt durch Erlösche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis 130 1; 903 14 Beispiele 903 17 Nachbarrecht IPR Art. 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 33, 41 Nachbarwand 921 10 Nachbesserung 275 12 Anspruch 278 20 eigenmächtige ~ 275 12 Kaufsache 439 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers 2183 1 Nacherbe 1967 12; 1968 3; 1981 6, 10; 1994 3; 2001 4; 2009 2; 2019 1; 2032 8; 2033 9; 20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erziehungsverantwortung.

Rn 2 In I wird unter Bezugnahme auf die Rechte des Mündels gem § 1788 Gegenstand und Umfang der Personensorge des Vormunds konkretisiert. Besonders hervorgehoben wird hierbei in I 1 die Pflicht und das Recht des Vormunds der Aufenthaltsbestimmung des Mündels. Diese Entscheidung darf er nicht Dritten überlassen (etwa dem Pflegekinderdienst im Jugendamt), sondern er muss sie n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Rechtsanwendungsrecht.

Rn 2 Das IPR liefert nicht die materielle Lösung des Falles, sondern ›verweist‹ lediglich auf ein Recht, nach dessen Vorschriften (›Sachvorschriften‹, die die Rechtsfrage selbst inhaltlich beantworten, dazu Art 4 II 1) dann die materielle Lösung zu erfolgen hat. Die Überschrift zu Art 3 aF lautete dieser übergeordneten Funktion entspr ›allgemeine Verweisungsvorschriften‹. Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltung der allgemeinen Regeln.

Rn 13 Daran, dass es sich bei den von Art 11 ausgesprochenen Verweisungen um Sachnormverweisungen handelt, lassen Wortlaut und Systematik keinen Zweifel: Mit Ausn des IV spricht Art 11 durchweg präzise von ›materiellem Recht‹ oder den ›Formerfordernissen‹ eines Rechts. Wegen des allgemeinen Grundsatzes des Art 20 stellt aber auch die Verweisung des IV auf das ›Recht des Staa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die VO (EU) 2016/1104 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) vom 24.6.2016 (ABl. EU 16 L 183/1) ist am 29.7.16 in Kraft getreten (Art 70 I). Sie gilt ab 29.1.19 (Art 70 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Analoge Anwendung.

Rn 5 § 196 ist analog anwendbar, wenn Besitzansprüche parallel zu einem der in § 196 genannten Ansprüche (zB aus Kaufvertrag gem § 433 I 1) bestehen, wenn das geschuldete dingliche Recht selbst einen Besitzanspruch vermittelt (BGH NJW 21, 2510 [BGH 29.01.2021 - V ZR 139/19] Rz 27). Ansonsten würde der Inhaber eines Anspruchs auf Einräumung eines ein Besitzrecht konstituieren...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Grundsätze zur Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 560 In den USA ist das Zivilrecht interlokal gespalten. Jeder der 50 Einzelstaaten hat nicht nur ein eigenes materielles Erbrecht, sondern auch ein eigenes Erbkollisionsrecht. Dabei gelten sowohl im Verhältnis der Erbrechtssysteme einzelner US-Staaten untereinander (interlokal) als auch im Verhältnis zum Erbrecht ausländischer Staaten (internationales Erbrecht) in den me...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bewilligungsbefugnis (Abs 1 S 1 Hs 2).

Rn 6 Bewilligen muss derjenige, dessen Recht von der Eintragung der Vormerkung betroffen ist (vgl § 19 GBO), dh dessen Recht beeinträchtigt wird. Betroffen ist der materiell-rechtliche Inhaber des dinglichen Rechts, auf dessen Rechtsänderung der gesicherte Anspruch gerichtet ist, zum Zeitpunkt der Eintragung (BayObLG Rpfleger 87, 157). Das gilt auch dann, wenn sich der gesic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Privatrechtliche Bedeutung von Altersstufen.

Rn 4 Das Privatrecht (und ebenso das Öffentliche Recht) kennen viele weitere rechtlich bedeutsame Altersstufen, von deren Erreichen bestimmte Rechte und Pflichten abhängig sind. Zu Einzelheiten vgl die Übersicht bei MüKoBGB/Schmitt § 2 Rz 13; ferner L. Prütting Das Lebensalter im privaten und öffentlichen Recht, 1954. Grundprobleme von Altersabstufungen erörtern Spickhoff Ac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die VO Nr 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung u die Vollstreckung von Entscheidungen u öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ( EuErbVO) vom 4.7.12 (ABl. EU 12 L 201/107; berichtigt L 344/3) ist am 16.8.12 in Kraft getreten (Art 84 I). Sie gilt ab 17.8.15 (Art 84 II) als unmittelb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Vorabzurechnung der Kapitalkonten aus der Gesellschaftsbilanz/Gesamthandsbilanz (Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a)

a) Vorbemerkung Rz. 1516 [Autor/Stand] Dem jeweiligen Gesellschafter vorab zuzurechnen sind lediglich dessen Kapitalkonto oder -konten in der Gesellschaftsbilanz (Gesamthandsbilanz). Außen vor bleibt daher das (positive oder negative) Kapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters aus der für ihn geführten Sonderbilanz. Hat etwa der betreffende Gesellschafter der Personengesells...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Überwachung (§ 29 II 1 Fall 2).

Rn 8 § 29 II 1 Fall 2 verleiht den Verwaltungsbeiräten nicht das Recht, sich die Kompetenzen des Verw anzueignen (BTDrs 19/22634, 48) und gibt auch keine anderen Rechte. § 111 I AktG ist indes entspr anwendbar. Überwachung meint daher, dass die Verwaltungsbeiräte alle Pflichten des Verw kontrollieren müssen. Die Verwaltungsbeiräte müssen daher wenigstens stichprobenartig die...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / VII. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im internationalen Pflichtteilsrecht

Rz. 169 Eine Reihe von Staaten, z.B. Israel, Kroatien, Slowenien, Australien und Neuseeland, seit neuerem auch Norwegen, lassen in einer formlosen nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenseitige gesetzliche Erb- und teilweise auch Pflichtteilsrechte wie in einer Ehe entstehen. Nur selten wird erörtert, wie dieses Erbrecht kollisionsrechtlich zu behandeln ist. Nach Dörner soll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Immaterialgüterrechte.

Rn 65 Immaterialgüterrechten kommen regelmäßig Zuweisungsgehalt und Ausschließungsfunktion zu. Neben spezialgesetzlichen Schadensersatzansprüchen ist § 823 I allerdings allenfalls subsidiär anwendbar (s zB BGHZ 3, 365, 368; 26, 52, 59; 114, 105, 109 ff), wenn die Spezialregelungen nicht als abschließend gedacht sind. So kommt etwa vor der Patentanmeldung eine Verletzung eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Vereinbarung nach Artikel 22 bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht, sind der Schriftform gleichgestellt. (2) Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rentenberechtigter.

Rn 1 Die Überbaurente (§ 912 Rn 20 ff) steht dem jeweiligen Eigentümer des überbauten Grundstücks zu. Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung (§ 916) können auch der Erbbauberechtigte und der Dienstbarkeitsberechtigte die Zahlung einer Überbaurente verlangen, wenn ihre Rechte durch den Überbau beeinträchtigt werden. Rn 2 Das Recht auf Zahlung der Überbaurente ist ein subjekt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Art 4 ist eine Hilfsnorm. Sie regelt Einzelheiten zum Ziel der Verweisung: Steht aufgrund der anwendbaren Kollisionsnorm fest, welchen Staates Recht anzuwenden ist, so stellt sich die Frage, ob für die Beantwortung der betreffenden Rechtsfrage auf das berufene Recht in seiner Gesamtheit oder nur auf einen bestimmten Ausschnitt zurückzugreifen ist. Zwar kommt von vornher...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auflösung bei Tod eines Gesellschafters.

Rn 3 Nach I 1 hat der Erbe die Pflicht zur unverzüglichen (§ 121 I) Anzeige ggü allen Mitgesellschaftern. Das gilt ab Anfall der Erbschaft (§ 1942), nicht erst dann, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Die Pflicht trifft auch den Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter. Die erfolgreiche Ausschlagung (§ 1945) oder Anfechtung (§ 1955) lässt für den (zunächst) Bet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 34. Handelsvertretervertrag (Abs 1 lit b).

Rn 33 Da der Handelsvertreter im Gegensatz zum Vertriebshändler (I lit f) kein eigenes Risiko trägt, ist der Handelsvertretervertrag als Dienstleistungsvertrag iSv lit b zu werten (s.a. MüKo/IPR/Martiny Art 4 ROM I Rz 144; Ferrari/Ferrari Art 4 ROM I Rz 49; Kindler in FS von Hoffmann [11], 198, 201; aA Grüneberg/Thorn Art 4 ROM I Rz 19; Rauscher/Thorn Art 4 Rz 55 – Einordnun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Namensträger.

Rn 4 Art 10 ist nur auf natürliche Personen anwendbar, wie seine systematische Stellung im Abschnitt ›Recht der natürlichen Personen und Rechtsgeschäfte‹ zeigt. Bei juristischen Personen richtet sich auch der Name nach dem nach der Sitz- oder Gründungstheorie gebildeten Gesellschaftsstatut (s.u. IntGesR Rn 10 sub I.3), was als Personalstatut aufgefasst und als Analogie zu Ar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz der universellen Anwendung.

Rn 1 Art 2 schreibt im Grundsatz fest, dass das nach ROM I bestimmte Recht stets anzuwenden ist, dh ohne Unterscheidung, ob es ein Recht aus dem EU-Raum oder aus einem Drittstaat außerhalb der EU ist. Dies dient der Schaffung eines funktionierenden Binnenmarktes (Erw 6): Unionsbürger und die ihnen nach Art 54, 62 AEUV gleichgestellten Gesellschaften können ggü Vertragspartne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 44. Leihe (Abs 2 oder Abs 1 lit c).

Rn 43 Bei Leihe von beweglichen Sachen gilt das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) des Verleihers nach II (Staud/Magnus Art 4 Rz 261). Für die Leihe von Grundstücken gilt das Recht am Belegenheitsort nach I lit c (Rauscher/Thorn Art 4 Rz 97).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 675e bestimmt, inwieweit die Regelungen zu Zahlungsdiensten zwingend anzuwenden sind. Nur soweit ausdrücklich eine Abweichung gesetzlich zugelassen ist, kann zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers wirksam von den gesetzlichen Regeln abgewichen werden (I). Die Vorschrift macht dabei keinen Unterschied zwischen abweichenden individuellen Vereinbarungen und solchen in AG...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Kollisionsrechtliche Behandlung aus deutscher Sicht

Rz. 92 Umstritten ist die kollisionsrechtliche Einordnung (Qualifikation) der Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen. Da sie die Vereinbarung der Gütergemeinschaft bzw. das Bestehen eines vergemeinschaftenden Güterstands voraussetzen und die Teilung des ehelichen Gesamtgutes betreffen, liegt eine güterrechtliche Qualifikation (Art. 27 EuGüVO bzw. Art. 15 EGBGB a.F.) nahe. Das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europäische Unterhaltsregelung.

Rn 1 Als europäische Regelung greift die VO (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO; ABl EU 09 L 7/1) ein. Rn 2 Die VO will die gemeinschaftsweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtern (näher Hoff/Schmidt JAmt 11, 433). Sie ist eine ›gemis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (1) Übersicht.

Rn 60 Die Mietvertragsparteien können ein Betretungs- und Besichtigungsrecht vereinbaren (BGH ZMR 23, 776 Rz 16; Agatsy IMR 18, 443, 445) oder es jedenfalls vertraglich näher ausgestalten. Liegt eine solche an § 307, § 138 I (s BVerfG ZMR 93, 405, 409; LG München II NJW-RR 09, 376) zu messende Vereinbarung vor, ist diese für Umfang und Ausgestaltung des Betretungs- und Besic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Vorpacht.

Rn 7 Soll dieses Recht (zu den inhaltlichen Anforderungen vgl Brandenbg ZMR 17, 879) durch eine nur zum Schein sehr hohe Pacht dem Berechtigten verleidet werden, so kann das Recht zu den wirklich vereinbarten Bedingungen ausgeübt werden (Naumbg Urt v 7.7.05, 2 U 14/05). Zur Intransparenz einer AGB-Klausel über ein Vorpachtrecht des Pächters vgl BGH MDR 18, 267 [BGH 24.11.201...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tätigkeit deutscher Gerichte.

Rn 11 Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Todeserklärung ist geregelt in § 12 Verschollenheitsgesetz, wonach es auf die Staatsangehörigkeit, den letzten Wohnsitz des Betreffenden oder ein berechtigtes Interesse ankommt. Das führt wegen Art 9 2 idR zu einem Gleichlauf mit dem anwendbaren Recht. Ausl Recht müssten deutsche Gerichte aber dann anwenden, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Der Berechtigte.

Rn 5 Das Recht kann gem Abs 1 subjektiv-persönlich für eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften bestellt werden. Nach Abs 2 kann das Recht auch subjektiv-dinglich bestellt werden (dazu NotJ-Report 08, 42). Berechtigt sein können der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks, Miteigentumsanteils (BayObLG Rpfleger 82, 274), W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Löschung.

Rn 7 Das Recht erlischt erst mit Löschung im Grundbuch (§ 46 GBO). Eine Löschung ohne Aufgabeerklärung macht das Grundbuch unrichtig und das Recht bleibt bestehen (KGJ 33, 278f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunkts sowie Lebens- und Todesvermutungen unterliegen dem Recht des Staates, dem der Verschollene in dem letzten Zeitpunkt angehörte, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. 2War der Verschollene in diesem Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so kann er nach deutschem Recht für tot ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gewöhnlicher Arbeitsort (Art 8 II).

Rn 10 Art 8 II bringt das Recht des Staates zur Anwendung, ›in dem oder anderenfalls von dem aus‹ der ArbN in Erfüllung seines Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Verrichtet der ArbN seine Arbeit nur vorübergehend in einem anderen Staat, ändert sich das Arbeitsvertragsstatut grds nicht (Art 8 II 2). Rn 11 Das Recht des Staates, in dem der ArbN in Erfüllung seines Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbraucherverträge.

Rn 3 Art 6 gilt ausdrücklich nur für Verträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen werden. Dies folgt dem Schutzkonzept der Verbraucherrichtlinien (vgl auch §§ 13, 14 BGB). Damit aber ist wichtig nicht nur, dass der eine Verbraucher, sondern auch, dass der andere Unternehmer ist. Privatgeschäfte unter Nichtgewerbetreibenden sind nicht (mehr) umfa...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Pflichtteilsrecht

Rz. 229 Das japanische materielle Erbrecht wurde zum 1.7.2019 wesentlich überarbeitet. Der Pflichtteil ist nun in den Art. 1042–1049 jBGB geregelt. Während das alte Recht – entsprechend dem französischen Vorbild – den Pflichtteil als Gestaltungsrecht zur Herstellung einer Miterbenstellung ausgestaltete, gewährt das neue Recht dem Pflichtteilsberechtigten (wie das aktuelle fr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsnatur und deliktsrechtliche Ansprüche.

Rn 4 Die elterliche Sorge ist als höchstpersönliches Recht unvererblich und nur zur Ausübung (BGH FamRZ 20, 1171; Bremen FamRZ 18, 689; Ddorf FamRZ 18, 693), aber nicht an sich übertragbar (Grüneberg/Götz § 1626 Rz 3; Hoffmann FamRZ 11, 1544 eingehend zur Sorgerechtsvollmacht; Kobl FamRZ 19, 298; vgl Saarbr FamRZ 19, 985; Frankf FamRZ 19, 1144). Wegen der bestehenden Pflicht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Alleinverteidigung (§ 392 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO)

a) Selbständiges Ermittlungsverfahren der FinB Rz. 66 [Autor/Stand] Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe können gem. § 392 Abs. 1 Satz 1 AO ohne Genehmigung oder Zulassung durch FinB, StA oder Gericht allein auftreten, soweit die FinB das Strafverfahren selbständig (§ 386 Abs. 2, § 406 AO) durchführt. Rz. 67 [Autor/Stand] Die Befugnis zur Alleinverteidigung durch Berufs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Unterhalt.

Rn 35 Für das Unterhaltsstatut gilt das Haager Unterhaltsprotokoll, Löhnig NZFam 17, 1085, 1086 f (s IPR-Anh 8). S Art 15 EuUntVO (IPR-Anh 7). Rn 36 Die internationale Zuständigkeit für Unterhaltsverfahren, welche Verpflichtungen aus einer Ehe zum Gegenstand haben, ergibt sich in gleicher Weise wie für andere Unterhaltspflichten aus unionsrechtlichen u staatsvertraglichen Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verweisung.

Rn 4 § 54 I 1 ist eine dynamische Verweisung, die auf das Recht des Vereins in seiner jeweiligen Ausgestaltung Bezug nimmt. Für den wirtschaftlichen VoRp verweist § 54 I 2 auf das Recht der GbR bzw OHG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bestimmungen für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten.

Rn 10 Für Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das/die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält, gelten nur besondere Bestimmungen aus dem Recht der Zahlungsdienste. Diese betreffen ausgewählte Informationspflichten, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentliche Wertänderung (Abs 2).

Rn 12 Gem § 51 II iVm § 225 II FamFG muss sich der Ausgleichswert (mindestens) eines Anrechts nach der Ausgangsentscheidung rückwirkend betrachtet wesentlich geändert haben. Das Abänderungsverfahren ist nur für echte Wertveränderungen eines Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet, nicht für die Korrektur von (möglichen) Fehlern, die in der Ausgangsentscheidung unterlaufe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirtschaftlicher Vorverein.

Rn 3 Für den wirtschaftlichen Vorverein, der ein Handelsgewerbe betreibt, gilt das Recht der OHG mit den entspr haftungsrechtlichen Konsequenzen (§ 54 I 2 mit § 126 HGB). Beim nicht kaufmännisch tätigen wirtschaftlichen Vorverein gilt hinsichtlich der Haftung das Recht der GbR (s § 54 Rn 22 f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Namenskürzung nach Abs 1 Nr 3.

Rn 12 Nr 3 ermöglicht dem Namensträger, vom deutschen Recht nicht vorgesehene Namensbestandteile abzulegen (sog Erklärung Minus, vgl § 381b IV 19. DA-ÄndVwV v 15.8.07 BAnz Nr 155 v 21.8.07 7279). Vom deutschen Recht vorgesehen sind die Bestandteile Vor- und Familienname, die daher zunächst festgelegt werden müssen. Insoweit ist die Wahl nach Nrn 1 und 2 logisch-systematisch ...mehr