Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sonderregelung für Vertragslösungsrecht bei Paketverträgen, VI.

Rn 9 Beeinträchtigt die unterbliebene Bereitstellung eines in einem Paketvertrag (§ 327a I) enthaltenen digitalen Produkts die Verwendbarkeit der weiteren Bestandteile des Pakets derart, dass der Verbraucher an diesen weiteren Leistungen kein Interesse hat, so hat dieser gem VI 1 unter den weiteren Voraussetzungen des I 1 das Recht zur Lösung vom gesamten Vertrag. Der Begrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Das Gebrauchsrecht des Schuldners.

Rn 29 Für das Recht des Schuldners, den empfangenen Gegenstand zu gebrauchen und damit möglicherweise zu verschlechtern oder zu gefährden, ist zwischen dem vertraglichen und dem gesetzlichen Rücktrittsrecht zu unterscheiden. Rn 30 Beim vertraglichen Rücktrittsrecht muss sich durch Auslegung des die Überlassung regelnden Vertrages ergeben, was der Schuldner tun darf. Insb kann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahrensrecht.

Rn 20 Die Erklärung ist ggü dem Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden abzugeben, hilfsweise vor dem Standesamt I in Berlin (§ 43 II PStG). Dem Standesamt ist der Statutenwechsel anhand der Einbürgerungsurkunde nachzuweisen, die noch den unter ausl Recht gebildeten Namen trägt; denn bei Ausstellung der Urkunde ist die Einbürgerung noch nicht wirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Annahme als Kind.

Rn 7 Durch die Adoption erlangt das adoptierte Kind die Stellung eines ehelichen Kindes und erbt neben diesen zu gleichen Teilen. Rn 8 Die durch ein Gericht oder eine Behörde im Ausland vollzogene Adoption richtet sich nach § 199 FamFG iVm dem AdWirkG (Einzelheiten Prütting/Helms/Krause § 199 FamFG Rz 2 ff). Rn 9 Wegen der häufig schwächeren Wirkung der Adoption in vielen ausl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anspruch auf Hinzuziehung bei der Aufstellung des Bestandsverzeichnisses (Abs 1 S 3).

Rn 19 Jeder Ehegatte hat ein Recht auf Hinzuziehung bei der Erstellung des Bestandsverzeichnisses, wobei das Recht kein höchstpersönliches ist, so dass die Ausübung durch sachverständige Dritte zulässig ist. Der Anspruch besteht nicht mehr, wenn die Auskunft bereits erteilt und durch Urkunden belegt ist; die Zuziehung erfolgt vielmehr gleichzeitig bei Erstellung des Verzeich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Geschlecht.

Rn 29 Für die Rechtsfähigkeit im Allgemeinen ist das Geschlecht ohne Bedeutung. Für einzelne Rechtspositionen dagegen hat das Geschlecht vielfältige Bedeutung. Für das Privatrecht ging man bisher davon aus, dass jede natürliche Person entweder männlichen oder weiblichen Geschlechts ist (abweichend nunmehr BVerfG 10.10.17, FamRZ 17, 2046: ›divers‹ als drittes Geschlecht; vom ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertragsfreiheit (1. Hs).

Rn 1 Art 17 schreibt im 1. Hs den Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufrechnung (zum Aufrechnungsbegriff s Lieder RabelsZ [14], 809, 820 ff) fest: Die Parteien können das Recht wählen, nach dem aufgerechnet werden kann (Aufrechnungsstatut). Daraus dürfte im Erst-Recht-Schluss folgen, dass die Parteien materiell die Aufrechnungsmöglichkeit ausschließen können, etwa durch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Fristsetzungserfordernis.

Rn 5 Will der Gläubiger wegen Verletzung der Pflicht hinsichtlich einer Leistung seinen Schaden, dh sein Erfüllungsinteresse, geltend machen, dann muss er nach § 281 I 1 zunächst erfolglos eine angemessene (Nach-)Frist gesetzt haben (generell zum Nachfristmodell Wolf/Lange FS Kilian, 801–815 sowie Dubovitskaya JZ 12, 328 ff). Die Fristsetzung soll dem Schuldner vor Augen füh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich des Deliktsstatuts.

Rn 2 Art 40 erfasst die außervertragliche Schadenshaftung (BTDrs 14/343, 11) einschl verschuldensunabhängiger Haftung, zB Gefährdungshaftung (BTDrs 14/343, 11; BGHZ 23, 56, 57 mwN; 87, 95, 97; NJW-RR 09, 1482 Rz 9), § 829 BGB (Staud/v Hoffmann Vorbem zu Art 40 Rz 5 mwN), zivilrechtlicher Aufopferungshaftung (Staud/v Hoffmann Vorbem zu Art 40 Rz 4 mwN) oder § 945 ZPO (Ddorf V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Dritte.

Rn 33 Verstößt ein Dritter zum Nachteil des gemE gegen Öffentliches Recht, zB der Grundstücksnachbar, muss die GdW entsprechende Ansprüche verfolgen (Rn 37). Ist auch das SonderE betroffen, fragen die VG, ob eine konkrete Beeinträchtigung nur eines SonderE im Raum steht oder ob das gesamte Grundstück betroffen ist (VGH München NVwZ 13, 1622 [BVerwG 30.05.2013 - BVerwG 2 C 68...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Boykott.

Rn 26 Ein Boykott kann außer durch §§ 3 I, 4 Nr 4 iVm § 9 UWG und das Recht am Unternehmen (§ 823 Rn 81) auch durch § 826 erfasst werden. Im Verhältnis zwischen Unternehmen dürften die Vorschriften des UWG idR vorrangig sein; mit Blick auf das Recht am Unternehmen kann im Rahmen der Anspruchskonkurrenz ein Boykott nur unter von § 823 I abweichenden Voraussetzungen zum Schade...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Der Begriff der Sache ist maßgebend dafür, woran Eigentum, ein beschränkt dingliches Recht oder Besitz bestehen kann. Die Legaldefinition gilt uneingeschränkt für das 3. Buch des BGB. Außerhalb des Sachenrechts (zB §§ 119 II, 434, 598, 607) und im Handelsrecht wird der Sachbegriff zT auch auf unkörperliche Sachen erstreckt. Auch im Öffentlichen Recht ist der Begriffsinh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 15 EGBGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten.

Gesetzestext In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre. Rn 1 Art 15 regelt mWv 1.1.23 einen Teil der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten (G v 4.5.21, BGBl I 882). Danach ist § 1358 BGB in Angelegenheite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfung.

Rn 4 Störende Immissionen unterliegen kraft der Verweisung auf das Internationale Delikts- und Umweltrecht der ROM II in erster Linie dem Recht des Erfolgsorts gem Art 4 I ROM II. Ist die Grundstücksimmission allerdings eine Umweltschädigung iSv Art 7 ROM II, so kann der Geschädigte alternativ das Recht des Handlungsortes wählen. Das Wahlrecht hinsichtlich des nachbarrechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Räumlicher Schutzbereich.

Rn 10 Der Schutz des § 12 für den bürgerlichen Namen bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet. Lediglich im Handels- und Unternehmensrecht gibt es für Firmen und Geschäftsbezeichnungen Einschränkungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt für die rechtliche Beurteilung des Namens das Personalstatut. Maßgebend ist das Recht des Heimatstaates (BGHZ 56, 193, 195; 72, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aneignung.

Rn 6 Das Bundesland, in dem das Grundstück liegt, hat ein Aneignungsrecht (vgl aber Art 129, 190 EGBGB). Das Recht ist in der Form des § 925 abtretbar (Staud/Pfeifer Rz 20), ein sonstiges Recht iSd § 823 I (Schlesw NJW 94, 949) und wird durch Beschädigung des herrenlosen Grundstücks verletzt (Grüneberg/Herrler Rz 4). Die §§ 987 ff gelten jedoch nicht (Schlesw NJW 94, 949 [OL...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzgeberische Einleitung.

Rn 1 Art 3 steht als gesetzgeberische Einf in das in Deutschland geltende IPR an der Spitze des zweiten Kapitels des EGBGB. Aus Anlass der Verdrängung für die Praxis wichtiger Teile des (vornehmlich, s Rn 14) in den ›Vorschriften dieses Kapitels‹ normierten autonomen IPR durch mehrere seit 2009 in Kraft getretene EU-Verordnungen ist die Vorschrift 2009 neu gefasst worden. De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz: Gebietseinheit als Staat.

Rn 1 Art 22 behandelt – ebenso wie Art 19 I EVÜ bzw früher ex Art 35 EGBGB (www.pww-oe.de) – jede Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaates als eigenen Staat. Damit wird mit der Anwendung von ROM I die interlokale Frage mitgelöst. Führt die Anwendung von ROM I zum Recht eines Mehrrechtsstaates (zB Australien, Kanada, Mexiko, USA, Vereinigtes Königreich; s. Übersicht bei Meyer R...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 23. Philippinen

Rz. 326 Das Erbstatut wird an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, Art. 16 philippinischer Civil Code (CC). Rechtswahlmöglichkeiten ergeben sich nicht. Gemeinschaftliche Testamente von Filipinos sind aus philippinischer Sicht auch dann unwirksam, wenn das Recht des ausländischen Errichtungsstaates die gemeinschaftliche Errichtung gestattet, Art. 819 CC. Verstir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 45 Das Einsichtsrecht kann jederzeit und ohne Anlass grds (zu den Ausnahmen gilt § 556 BGB Rn 159 entspr) am Sitz des Verw (str; nach aA am Sitz der GdW) wahrgenommen werden (BGH NJW 11, 1137 [BGH 11.02.2011 - V ZR 66/10] Rz 9). Fehlt es an einer Bestimmung, ist der Verw berechtigt, für eine Einsichtnahme auf seine allgemeinen Bürozeiten zu verweisen (Köln NZM 06, 702). D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausübung des Vorkaufsrechts.

Rn 13 Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch formlose, aber eindeutige Erklärung ggü dem Verkäufer oder nach § 2035 ggü jedem Käufer. Dabei stellt die Erklärung, erst noch die Bedingungen des Erwerbs aushandeln zu wollen, keine wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts dar (BGH DB 63, 828). Nach § 472 müssen die ausübungsbereiten Miterben ihr Vorkaufsrecht einheitlich ausü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Mit Art 8 hat das IPR der Stellvertretung erstmals eine gesetzliche Regelung gefunden. Der Gesetzgeber hat sie systematisch richtig im 2. Abschnitt über die Rechtsgeschäfte platziert und hierzu eine durch die Abschaffung der Entmündigung schon 1990 frei gewordenen Stelle im Gesetz genutzt. Intertemporal anwendbar ist Art 8 auf alle seit dem 17.6.17 erteilten Vollmachten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertretung.

Rn 9 Der Erbe kann sich bei der Annahme nach den allg Vorschriften – auch durch Vorsorgevollmacht (vgl Ddorf ZEV 19, 422 – vertreten lassen (nicht jedoch über Anscheins- oder Duldungsvollmacht, Bremen FamRZ 15, 1752), das Recht zur Annahme unterliegt aber nicht der Pfändung (München ZEV 15, 219). Die Vollmacht bedarf keiner Form. Für beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Fehlerhafte Erfassung.

Rn 13 Unklar ist, ob der Umlageschlüssel ›Verbrauch‹ anzuwenden ist, wenn nur eine Messung durch nicht geeichte Messgeräte möglich ist. Weil nicht nur die Nutzung des Messgeräts, sondern auch die Nutzung der mit dem Messgerät ermittelten Daten gegen das öffentliche Recht verstößt (OVG Münster NVwZ-RR 16, 807 [OVG Nordrhein-Westfalen 25.07.2016 - 4 A 1150/15]), wird man den s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift bestimmt das anwendbare Recht im Falle der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Forderung. Die abgetretene bzw abzutretende Forderung kann ihrerseits sowohl vertraglicher als auch außervertraglicher Natur sein (Staud/Hausmann Art 14 Rz 3a). Die zum 18.12.09 in Kraft getretene Regelung entspricht weitgehend Art 12 EVÜ (= ex Art 33 I, II EGBGB ). Damit sin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausdrückliche Rechtswahl.

Rn 8 Die ausdrückliche Rechtswahl kann in einer individuell formulierten Vertragsklausel, in einem Formular bzw in AGB (EuGH C-152/20 – SC Gruber Logistics SRL ECLI:EU:C:2021:600 Rz 40; BGH RIW 22, 705, 708: Frankf BeckRS 18, 32208 [Revision anhängig BGH, X ZR 3/19]; LG Hamburg NJOZ 15, 535, 536; implizit auch bereits EuGH C-191/15 – Amazon ECLI:EU:C:2016:612) enthalten sein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 56. Schiedsgerichtsvereinbarung und Schiedsrichtervertrag.

Rn 55 Zu Schiedsgerichtsvereinbarungen s Art 1 Rn 21 unter (ii). Für Schiedsrichterverträge gilt ROM I (Grüneberg/Thorn Art 1 Rz 11; HP/Spickhoff Art 1 Rz 42; Mankowski SchiedsVZ 21, 310, 313). Im Zweifel gilt nach Art 4 I lit b das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) des Schiedsrichters (Abs 1 lit b) bzw bei Mehrpersonenschiedsgerichten, das Recht am Sitz des Schi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Allgemeine Wirkungen der Lebenspartnerschaft.

Rn 6 Art 17b I 1 Alt 3 regelt die Anknüpfung der rechtlichen Wirkungen einer wirksam begründeten Lebenspartnerschaft. Anknüpfungsgegenstand sind die persönlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner zueinander und die Auswirkungen der Lebenspartnerschaft im Rechtsverkehr (zB die Zugehörigkeit zur Familie des anderen Partners – vgl § 11 LPartG). Für die meisten besonderen Wirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 268 gewährt einem Dritten, der ein besonderes Interesse an dem Gegenstand der Forderung hat, ein eigenes Recht auf Befriedigung des Gläubigers (BGH NJW-RR 07, 166 [BGH 05.10.2006 - V ZB 2/06]; Erman/Artz § 268 Rz 1; Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 1). Durch das Ablösungsrecht soll der Dritte davor geschützt werden, ein Recht oder den Besitz an dem Gegenstand, in den die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Staat der Begründung.

Rn 1 Art 26 I EuPartVO entspricht Art 26 I EuGüVO, verwendet allerdings einen anderen Anknüpfungspunkt. Auf die güterrechtlichen Wirkungen ist das Recht des Staates anzuwenden, nach dessen Recht die verbindliche Eintragung zur Begründung der Partnerschaft vorgenommen wurde (Erw 48). Es gilt daher das Gründungsrecht. Das Güterstatut ist unwandelbar (Hausmann I Rz 183).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unzulässige Einwendungen.

Rn 3 Der Beklagte kann keinerlei Ansprüche auf die Sache oder Besitzberechtigung einwenden, ebenso nicht fehlende Besitzberechtigung des Klägers. Keine mögliche Einwendung ist auch ein Anspruch auf Verschaffung des Besitzes oder ein vertragliches Recht zur Störung. Ohne Bedeutung ist es, ob das jeweilige Recht schuldrechtlicher oder dinglicher Natur ist. So kann der Beklagte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1022 BGB – Anlagen auf baulichen Anlagen.

Gesetzestext 1Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Informationspflichten.

1. Allgemeines. Rn 50 Die GdW schuldet den WEigtümern zT vGw, zT den Umständen nach und in besonderen Konstellationen Information (erforderliche Nachrichten), Auskunft und Rechenschaft. 2. Erforderliche Nachrichten. Rn 51 Die GdW – vertreten durch den Verw – hat aktiv solche Nachrichten zu geben, welche die WEigtümer benötigen, um das gemE sachgerecht zu verwalten (dazu Riecke ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 71. Vollmacht.

Rn 69 Das für die rechtsgeschäftliche Vollmacht maßgebliche Recht wird in ROM I nicht geregelt (Art 1 II lit g). Seit dem 17.6.16 regelt Art 8 EGBGB das Vollmachtstatut. Der neue Art 8 EGBGB sieht im Überblick folgende Anknüpfungsleiter vor: Rechtswahl, gewöhnlicher Aufenthalt des Bevollmächtigten im Zeitpunkt der Vollmachtsausübung, Recht des Gebrauchsortes (s Grüneberg/Tho...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zeitablauf.

Rn 5 Die Ersitzungszeit beträgt 10 Jahre und ist damit deutlich länger als im früheren gemeinen Recht (drei Jahre) oder zB im schweizerischen Recht (fünf Jahre). Der Eigenbesitz muss die ganze Zeit hindurch andauern (beachte allerdings die Vermutung des § 938). Tritt ein Besitzwechsel ein, so beginnt für den neuen Besitzer eine neue Ersitzungszeit. Wandelt sich Fremdbesitz i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen für die Kündigung aus wichtigem Grund (Abs 1, 3).

Rn 4 Der BGH hat bereits für vor dem 1.1.18 geschlossenen Bauverträge in stRspr entschieden, dass die Vertragsparteien den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen dürfen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, den Vertrag unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles fortzusetzen (BGH BauR 96, 704; BauR 99, 1469 – Kündigung des Bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Entbehrlichkeit der Mahnung.

Rn 17 Eine Mahnung ist unter den in Abs 2 genannten Voraussetzungen entbehrlich. Bei der verspäteten Bereitstellung digitaler Produkte ggü Verbrauchern ist eine Mahnung zudem in den § 327c III 1 genannten Fällen entbehrlich (§ 327c III 2). Nach § 286 II Nr 1 ist eine Mahnung entbehrlich, wenn für die Leistung ein kalendermäßig festgesetztes Datum bestimmt ist (›dies interpel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang.

Rn 2 Grds hat niemand ein Recht auf Offenbarung von Tatsachen, die für eine Annahme grdl waren, noch der Umstände im Einzelfall. Aufgrund der Ausnahmeregelung, dass ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes keinerlei Auskünfte erteilt werden dürfen, folgt, dass sich das Verbot zunächst gegen Dritte richtet, nicht also das Innenverhältnis zwischen Annehmendem und Kind be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Es müssen mehrere Erben vorhanden und der Nachlass bereits geteilt sein. Bis zur Teilung kann die Haftung gem § 2059 I 1 auf den ungeteilten Nachlass beschränkt werden, nachher haftet der Miterbe als Gesamtschuldner noch nicht befriedigten Pflichtteilsgläubigern idR mit seinem gesamten Eigenvermögen (vgl § 2058; Klingelhöffer Rz 93). Deshalb gewährt § 2319 1 ein nicht d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. ›Trusts‹ (lit h).

Rn 24 Das auf trusts anwendbare Recht findet wegen teils sachenrechtlicher Aspekte in ROM I keine Regelung; es wird je nach der Ausgestaltung und dem schuld-, sachen- oder gesellschaftsrechtlichen Schwerpunkt des trusts zu differenzieren sein (s dazu auch Staud/Magnus Art 1 Rz 93 ff). Auf kontinentaleuropäische Treuhandverträge ist ROM I aufgrund ihres schuldrechtlichen Char...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Unselbstständige Garantie.

Rn 11 Die unselbstständige Garantie hat ihre Basis im dispositiven Recht und begründet eine partiell verschärfte Einstandspflicht, zB eine verschuldensunabhängige Haftung. Sie unterliegt grds dem geregelten Recht; Garantien für die Beschaffenheit also dem Mängelrecht (HP/Faust Rz 38; MüKo/Westermann Rz 3), weshalb sie gem § 438 verjähren (Stuttg NJW-RR 11, 955, 956 [OLG Stut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person (›Schuldner‹) unterliegt dem Recht, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anzuwenden ist. (2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufhebung durch Pfändungsgläubiger/Insolvenzverwalter (§ 11 II).

Rn 6 § 11 II schließt das Recht eines Pfändungsgläubigers nach § 751 BGB sowie das Recht des Insolvenzverwalters nach § 84 II InsO aus. Etwas anderes gilt, wenn die WEigtümer einen Aufhebungsvertrag (Rn 3) geschlossen haben oder ein außerordentlicher Aufhebungsanspruch (Rn 4) besteht. Bei Zerstörung des Gebäudes erstrecken sich Pfandrechte auf etwaige Versicherungssummen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gefährdung des Kindesvermögens im Allgemeinen, Abs 1.

Rn 15 Eine Gefährdung des Kindesvermögens setzt eine gegenwärtige Gefahr voraus, also eine Situation, in der nach den Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist oder zumindest als naheliegende Möglichkeit erscheint. Dies hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BayObLG FamRZ 83, 528, 530; 89, 652, 653; 94, 11). Dabei reicht es aus, dass eine derar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Anknüpfungsregel bezieht sich auf die gesamte außervertragliche Produkthaftung, erfasst also verschuldensabhängige und -unabhängige Haftung gleichermaßen und unabhängig davon, ob die Regeln auf nationalem Recht beruhen oder europäisch (insb durch die ProdHaftRL) geprägt sind (s.a. KOM [03] 427 15; Staudinger AnwBl 08, 1, 14) und ob sie nur Verbraucher oder jedermann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Der Nießbrauch am Miteigentumsanteil gilt als Sachnießbrauch. Das gilt auch für das Recht an einem einfachen ideellen Bruchteil (LG Wuppertal MittRhNotK 96, 234; Staud/Heinze Rz 1, 15; aA MüKo/Pohlmann § 1066 Rz 4). Auf eine Wohnungseigentumsberechtigung ist die Norm nicht anwendbar (BGH NJW 02, 1647 [BGH 07.03.2002 - V ZB 24/01]). Sie gilt gleichfalls nicht beim Quoten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtswahl im Verfahren (Abs 3).

Rn 6 Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor (dazu Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 750f), so können die Ehegatten die Rechtswahl vor Gericht auch im Laufe des bereits eröffneten Verfahrens vornehmen (III 1). In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll. Art 46e EGBGB sieht eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zuweisung im Ausland befindlicher Gegenstände.

Rn 5 Ist die Wohnung im Ausland belegen oder sind die Haushaltsgegenstände dort befindlich, ist Art 17a nicht anwendbar. Die Anknüpfung ist umstr. Mit der bislang überwiegenden Meinung ist während des Getrenntlebens das nach Art 14 zu bestimmende Ehewirkungsstatut maßgeblich (Hamm FamRZ 90, 54; Celle FamRZ 99, 443). Bei Scheidung dürfte das nach Art 20 ff EuGüVO maßgebende R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Fa...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Interregionales Erbrecht

Rz. 459 In weiten Teilen Spaniens gilt nicht das im Código Civil kodifizierte "gemeinspanische" Erbrecht, sondern existieren autonome Bestimmungen (Foralrechte), die zum Teil erheblich vom gemeinspanischen Recht abweichen, vor allem in Bezug auf die Zulässigkeit von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten, das Ehegattenerbrecht, das gesetzliche Erbrecht nichteheliche...mehr