Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Luftraum, Erdkörper.

Rn 3 Luftraum iSd Vorschrift ist die senkrechte Luftsäule, die sich über dem Grundstück innerhalb seiner Grenzen befindet. Das Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers daran ist allerdings – über § 905 2 hinaus – aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vielfach eingeschränkt. So muss er, entspr der in § 1 LuftVG normierten Freiheit des Luftraums, die Benutzung des Lu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhaberpapier als Sachpfand.

Rn 1 Inhaberpapiere, dh Inhaberschuldverschreibung (§ 793), kleine Inhaberpapiere (§ 807), Inhaberscheck (Art 5 ScheckG), Inhabergrund- u Inhaberrentenschuldbrief (§§ 1195, 1199), Inhaberaktie (§ 10 AktG) u Inhaberinvestmentanteilsschein (§ 95 I KAGB), stehen bei der Verpfändung beweglichen Sachen gleich. Obwohl das Pfandrecht am Inhaberpapier festgemacht wird, ist wesentlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verdinglichte SNRe.

Rn 12 Ein SNR ist verdinglicht, wenn es nach §§ 5 IV 1, 10 III zum Inhalt des SonderE gemacht wurde. Die Eintragung muss dem Bestimmtheitserfordernis des Sachen- und Grundbuchrechtes genügen (BGH NZM 12, 464 Rz 10; NJW 12, 676 Rz 13). Sind die Grenzen nicht zu ermitteln, gibt es kein SNR (Hambg ZMR 06, 468; LG Hamburg ZMR 10, 62, 63). Rn 13 Das eingetragene SNR ist weder selb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1034 BGB – Feststellung des Zustands.

Gesetzestext 1Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu. Rn 1 Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten können bei der Bestellung oder später der Berechtigte und der Eigentümer den Zustand der Sache, Mobilie oder Immobilie durch einen Sachverständigen feststellen lassen. De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unterrichtungspflicht, Übereignung an Dritterwerber und Schadensersatzansprüche des Mieters.

Rn 17 Die Unterrichtungspflicht (bei Verstoß: AG Frankenthal v 24.4.18 – 3a C 108/18; LG Frankenthal v 29.4.15 – 2 S 387/14; BGH ZMR 15, 534) erfordert die Mitteilung des gesamten Inhalts des Kaufvertrages (§ 469). Außerdem muss der Mieter über sein Recht auf Ausübung des Vorkaufsrechts informiert werden. Schadensersatzansprüche können sich bei schuldhaftem Verstoß gegen die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Gem § 160 ist die Partei eines bedingten Rechtsgeschäfts, die das bedingte Recht schuldhaft beeinträchtigt, dem anderen Teil zum Schadensersatz in Höhe des positiven Interesses nach §§ 249 ff verpflichtet. Der Verschuldensmaßstab richtet sich vorbehaltlich Sonderregeln (§ 521) nach § 276. § 278 findet Anwendung. Neben dem Schadensersatzanspruch aus § 160 besteht bei geg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1785 BGB – Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen.

Gesetzestext (1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat. (3) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfassungsrecht.

Rn 11 Art 9 I GG gewährleistet die Vereinsfreiheit, während nach Art 9 II GG Vereine verboten sind, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Völkerverständigung richten (s Reichert/Schiffbauer Kap 10 Rz 1, 37 ff). Diesen Grundsatz gestaltet das VereinsG vom 5.8.64 (BGBl I, 593) näher aus. Dieses poli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verhältnis zu unionsrechtlichen und staatsvertraglichen Regeln.

Rn 22 Zur Anknüpfung von Vormundschaft, Betreuung u Pflegschaft existieren mehrere ggü dem nationalen Recht vorrangige Rechtsquellen. Deren Anwendungsbereiche sind unterschiedlich kongruent zu Art 24, sodass dieser nicht umfassend, sondern lediglich teilw u mit unterschiedlichem Geltungsbereich verdrängt wird (Thorn/Varón Romero IPRax 21, 15, 20 ff). Zu differenzieren ist zw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolge.

Rn 17 Die Erklärung bleibt wirksam, so dass die Rechtsänderung mit Eintragung im Grundbuch eintritt. Dabei ist die Kenntnis des Begünstigten von der Verfügungsbeschränkung unschädlich (Staud/Gursky Rz 23; Soergel/Stürner Rz 6 mwN), zumindest wenn der Begünstigte bei Antragstellung nach § 892 II gutgläubig war (BGHZ 28, 187f). Liegen die Voraussetzungen des § 878 nicht vor un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm soll den Betreuten vor Veruntreuungen des Betreuers schützen und regelt die Mitwirkung des Gerichts bei der Anlage von Geldern des Betreuten, bei der Verfügung über Geldleistungen, Wertpapiere und hinterlegte Wertgegenstände sowie bei den zugehörigen Verpflichtungsgeschäften. Es handelt sich um zwingendes Recht, dass nicht durch Vereinbarungen zwischen Betreuer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ordentliche Kündigung, I.

Rn 3 Die GbR kann von vornherein unbefristet sein, aber I gilt auch, wenn eine befristete GbR nach Zeitablauf dann (konkludent) ohne erneute Befristung fortgesetzt wird. Als unbefristet iSv I ist es auch anzusehen, wenn die GbR für die Lebenszeit des Gesellschafters eingegangen ist (Servatius § 725 Rz 23). Wird eine Höchstdauer oder eine auflösende Bedingung vereinbart, ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Das künftige Vermögen, II.

Rn 21 Die Verpflichtung muss hier das künftige Vermögen als solches (oder einen Bruchteil davon) erfassen. Es genügen nicht Verpflichtungen über einen Gegenstand, der praktisch das ganze Vermögen ausmacht (zB ein Grundstück), BGHZ 25, 1, 4. Schon gar nicht genügt die Eingehung von Verpflichtungen, die höher sind als der Wert des gegenwärtigen oder künftigen Vermögens (BGHZ 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 1640 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Der Abzug von BA setzt voraus, dass die betrieblich veranlassten Aufwendungen auch durch den StPfl geleistet wurden, die Aufwendungen müssen daher dem StPfl persönlich zugerechnet werden. Trägt der StPfl selbst die Aufwendungen, so ist dies unproblematisch gegeben. Problematisch sind die Fälle, in denen ein Dritter Aufwendungen trägt, die b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausländische Anrechte (Abs 2 Nr 4).

Rn 15 Gem II Nr 4 sind Anrechte, die bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger erworben worden sind, generell nicht ausgleichsreif. Sie sind deshalb stets im Wertausgleich bei der Scheidung außer Betracht zu lassen. Damit wird berücksichtigt, dass ein solcher Versorgungsträger nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt und daher ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Inhalt, Umfang.

Rn 8 Die Regelung kann jeden Inhalt haben, zB für alle oder nur einzelne Mängel zu gelten, Ansprüche komplett auszuschließen oder beliebig zu beschränken, zB durch Haftungshöchstgrenze (Deckel, Cap), Mindestgrenze (Bagatell-Klausel, De Minimis) (s dazu Hilgard BB 04, 1233), oder besondere Voraussetzungen einführen, zB Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Ohne ausdrückli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abweichende Anordnung.

Rn 1 Die Norm räumt bestimmte Abänderungsmöglichkeiten ein. Der Erblasser kann zB die Pflichtteilslast oder die Ausfallhaftung (vgl § 2319 2) im Innenverhältnis abw von § 2318 I einzelnen Erben auferlegen (§§ 2046 II, 2189), das Recht zu kürzen nach § 2318 I erweitern, beschränken oder ganz ausschließen (vgl BGH WM 81, 335). Der Vorrang des Pflichtteilsanspruchs ggü dem durc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Inhalt.

Rn 13 Beschl sind gem dem Interesse und dem Willen der WEigtümer durchzuführen, wie sie sich aus Unterlagen, der Niederschrift und dem Inhalt des Beschl ergeben (BGH NZM 11, 454 [BGH 18.02.2011 - V ZR 197/10] Rz 21; AG München ZWE 14, 290). Ein Beschl ist nicht durchzuführen, wenn er nichtig ist, wenn beschlossen ist, dass er vorerst nicht durchgeführt werden soll, nach eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Unbekannt ist der Gläubiger, wenn nach zumutbaren nachzuweisenden Bemühungen nicht festgestellt werden kann, welche Person Gläubiger ist; ein bloß unbekannter Aufenthalt des Gläubigers genügt nicht (HP/Eckert Rz 2; aA Wehrstedt RNotZ 01, 516). Unbekannt ist der Gläubiger auch, wenn er sein Recht nicht in grundbuchmäßiger Form nachweisen kann (RGZ 67, 99; Staud/Gursky Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Eheaufhebung bei Irrtum, arglistiger Täuschung und Drohung (§ 1314 II Nr 2–4) kann nur binnen eines Jahres gestellt werden (I 1). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei allen anderen Aufhebungsgründen (§§ 1303, 1304, 1306, 107, 1311, 1314 II Nr 1 u 5) der Antrag nicht befristet ist (AG Pankow-Weißensee FamRZ 09, 1325). Der Antragsgegner muss den (früheren) Fristbeg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Inhalt des Notwegrechts.

Rn 18 Der Verlauf des Notwegs ist unter Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers des verbindungslosen Grundstücks und denen des Eigentümers des Nachbargrundstücks zu bestimmen. Es muss nicht die kürzeste Strecke zu dem öffentlichen Weg gewählt werden; die Art der Benutzung des Nachbargrundstücks kann eine andere, ggf auch aufwändigere Streckenführung erfordern. Verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Ein unrichtiges Grundbuch begründet die Gefahr eines Rechtsverlusts durch gutgläubigen – lastenfreien – Erwerb nach § 892 und verhindert wegen § 39 GBO zumindest verfahrensrechtlich die Verfügung des Berechtigten oder die Zwangsvollstreckung gegen den nicht eingetragenen Schuldner bzw aus einem zu Unrecht gelöschten Recht. Ein gutgläubiger Erwerb kann durch Eintragung e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonstige Ansprüche.

Rn 21 Sind sowohl das schuldrechtliche (Verpflichtungs-) als auch das dingliche (Verfügungsgeschäft) Rechtsgeschäft nichtig (zB Fehleridentität), so kann der Eigentümer bei Veräußerung und Übergabe der Sache diese sowohl nach § 985 als auch § 812 I 1 (Besitzkondiktion) herausverlangen. In diesem Fall stärkt das Recht aus § 985 die Stellung des Eigentümers nicht nur hinsichtl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schutzzweck.

Rn 5 Im Gegensatz zu § 312b reagiert § 312c nicht auf eine vom Unternehmer geschaffene Gefahr für den Verbraucher (s dazu § 312b Rn 4). Vielmehr kann das Verhalten des Unternehmers beim Fernabsatz untadelig und dieser vom Verbraucher selbst gewählt worden sein. Dass der Verbraucher trotzdem (unabdingbar, § 312m I!) das Recht auf besondere Informationen (§§ 312d, 312e) und au...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Unbeschränkt Steuerpflichtige

Rn. 30 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die Tarifbegünstigung des § 34b EStG steht jedem unbeschränkt StPfl zu, der im Inland oder im Ausland einen Forstbetrieb oder forstwirtschaftlichen Teilbetrieb unterhält. Dies gilt auch für den Fall, dass der StPfl den Forstbetrieb lediglich als Pächter (§ 585 Abs 3 BGB) oder als Nießbraucher (§ 1038 BGB) bewirtschaftet. Voraussetzung ist je...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 6 Art 11 schreibt im Interesse eines favor negotii eine alternative Anknüpfung vor, entweder an den Abschlussort des Geschäftes oder an den Anknüpfungspunkt des Geschäftsstatuts, dem das Rechtsgeschäft, um dessen Form es geht, selbst unterliegt. Jedenfalls, soweit als Geschäftsstatut für den Vertrag ein anwendbares Recht gewählt werden kann, ist auch die Alternativität de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schutz des Mieters bei Bestehen einer Gebäudefeuerversicherung.

Rn 27 Seit BGH ZMR 01, 175 (vgl Köln NZM 09, 293) soll sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers für all die Fälle ergeben, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Es wird davon ausgegangen, dass der Wohnungsmieter nicht in der Gebäudefeuerversicherung des Eigentümers mi...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht

Rz. 239 Ungeachtet der vorgenannten Differenzen bei der Qualifikation und Anerkennung des Trusts sind die Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht klar: Pflichtteilsrechte bleiben von der Trust-Errichtung und dem darauf anwendbaren Recht unberührt und richten sich weiterhin nach dem Erbstatut. Dies gilt zunächst für den testamentary trust, wo das Trustgut bis zum Erbfall dem E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Mit der Nachlassverwaltung soll die Vollstreckung von Nachlassgläubigern in das Eigenvermögen des Erben abgewehrt werden, sie wird (anders als die Nachlasspflegschaft vgl § 1960 Rn 3) nur auf Antrag der Beteiligten (Erbe, Nachlassgläubiger) angeordnet. Rn 2 Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann nach § 1982 abgelehnt werden, wenn keine kostendeckende Masse vorhanden i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fiktion.

Rn 4 In II ist den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, dem Schweigen des Zahlungsdienstnutzers einen Erklärungswert beizulegen. Haben die Parteien bestimmt, dass Schweigen als Zustimmung zu werten ist, wird die angebotene Änderung Vertragsbestandteil, wenn der Nutzer seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens angezeigt hat. Die Anzeige der Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Antragsgrundsatz.

Rn 6 Eine Eintragung, die nicht vAw (zB §§ 18 II, 23, 48, 51, 52, 53, 76, 82a, 84 ff, 90 ff, 116 GBO) erfolgt, soll nur aufgrund eines schriftlichen (§ 30 GBO) Antrags (§ 13 GBO) oder eines behördlichen Ersuchens (§ 38 GBO) erfolgen. Dies ist nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung das Grundbuch nicht unrichtig macht (BayObLGZ 88, 127). Der Antrag ist Verfahrenshandlun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Einführung

Rn. 130 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Nach § 4 Abs 1 S 5 EStG/DDR idF vom 18.09.1970 (GBl I 1970 Sonderdruck Nr 670) blieb der Wert des Grund und Bodens, der zum AV gehörte, grundsätzlich außer Ansatz (vergleichbar der Rechtslage in den alten Bundesländern vor 01.07.1970). Aufgrund der Änderung des EStG/DDR durch das G zur Änderung und Ergänzung steuerlicher Rechtsvorschriften ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nasciturus, II.

Rn 8 Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass dem noch nicht geborenen (auch nicht einmal gezeugten) Dritten die Rechtsfähigkeit fehlt. Er kann also zunächst entgegen I das Recht auf die Leistung nicht erwerben. Wie dieser Schwebezustand dogmatisch zu erfassen ist, muss zweifelhaft bleiben (vgl MüKo/Gottwald Rz 13). Jedenfalls aber schützt II die Erwerbsaussicht ebens...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 5. Deutsch-Persisches Niederlassungsabkommen

Rz. 26 Schließlich ist Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.2.1929[23] zu beachten, der durch ein Schlussprotokoll erläutert wird: Art. 8 In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates jedoch den Vorschriften ihr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zeitpunkt.

Rn 2 Der Nacherbe hat das Recht nur während der Vorerbschaft (RGZ 98, 26). Es ergänzt § 2121, wonach nur ein Verzeichnis ohne nähere Angaben über die Nachlassgegenstände gefordert werden kann (s § 2121 Rn 3). Rn 3 Der Anspruch kann bis zur Grenze der §§ 226, 242 wiederholt geltend gemacht werden (Staud/Avenarius § 2122 Rz 1). Dies anders als bei § 2121 (s § 2121 Rn 4) deshalb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vermögenssorge.

Rn 10 Die Vermögenssorge umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern das vorhandene Vermögen des Kindes wirtschaftlich sinnvoll in dessen Interesse zu verwalten, in erster Linie also zu erhalten und zu mehren. Deshalb sind Schulden möglichst zu vermeiden, Geld nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen (vgl § 1642) und Ansprüche gegen Dritte g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umwandlungsvoraussetzungen (Abs 1).

Rn 2 I 1 erfasst nur Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III), bei denen die Berechnungswährung (Omlor BKR 18, 195, 200) nicht auf die Währung am Wohnsitz des Verbrauchers in der EU bei Vertragsabschluss lautet. Diese Währung wird auch im ESIS-Merkblatt als Landeswährung des Darlehensnehmers bezeichnet. Nach I 3 kann alternativ o ergänzend eine weitere Währung als Landeswä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rücktrittsvorbehalt.

Rn 3 Er ist ein höchstpersönliches (§ 2296 I), nicht vererbliches Recht. Es erlischt mit dem Tod des Berechtigten (§§ 2065, 2279 I). Auch beim Tod des anderen Vertragspartners erlischt es im Zweifel beim gegenseitigen Erbvertrag bei Nichtausschlagung (§ 2298 II 2, III). Beim einseitigen Erbvertrag berührt der Tod nur die Form der Ausübung (§ 2297). Der Vorbehalt kann sich au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Obliegenheit der Mahnung.

Rn 23 Nach Nr 4 unwirksam sind Klauseln, wonach der Verzug des Kunden (§ 286) auch ohne Mahnung des Verwenders allein durch Überschreiten der Leistungsfrist eintritt (U/B/H/Schäfer § 309 Nr 4 Rz 5; zur Klausel ›Verzug 14 Tage nach Rechnungsdatum‹ s Stuttg NJW-RR 88, 788 [BGH 25.02.1988 - VII ZR 152/87]), wonach der Kunde die Kosten für die verzugsbegründende Mahnung trägt (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Bestimmungen §§ 488–490 gelten für Gelddarlehen aller Art, während das Sachdarlehen einschließlich Wertpapierleihe in den §§ 607–609 geregelt ist. Ergänzende o abändernde Sondervorschriften finden sich für Verbraucherdarlehen (§§ 491–505e, 511, 514), wenn das Darlehen von einem Unternehmer (§ 14) an einen Verbraucher (§ 13) gewährt wird, sowie für Finanzierungshilfe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: (2) Ist ein Wohnungseigentum selbstständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Funktion.

Rn 26 Bei der gewerblichen Vermietung von Wohnraum (Begriff § 549 Rn 2) sind neben den in §§ 535 ff enthaltenen Vorschriften die Informationspflichten des § 312a I, III, IV und VI zu beachten (zum Ganzen Gsell WuM 14, 375; speziell zum Widerrufsrecht Hau NZM 15, 435; Rolfs/Möller NJW 17, 3275; Fervers NZM 18, 640). Weiter steht dem Mieter gegen den gewerblichen Vermieter bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Fall eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. 2Die Hemmung tritt jedoch nur zu Gunsten desjenigen ein, welcher sie h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. GbR.

Rn 5 Die Abgrenzung zur GbR ist angesichts § 54 II und wegen der Frage, ob das Innenrecht des Vereins oder der GbR Anwendung findet, unverzichtbar. Der VoRp setzt begrifflich einen gemeinsamen Zweck, Gesamtnamen sowie körperschaftliche Struktur durch Vorstand, Mitgliederversammlung und Unabhängigkeit vom Mitgliederwechsel voraus. Er muss mindestens drei (nach aA zwei) Mitgli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Zwischenstadium zwischen schuldrechtlichem Vertrag und dinglicher Übereignung.

Rn 9 Der Erwerber kann in diesem Stadium noch keine Mieterhöhung verlangen und auch noch nicht aus eigenem (vgl LG Flensburg WuM 07, 634) Recht die Kündigung des Vertrages erklären. Lediglich die Mietansprüche kann der Veräußerer bereits vor der Umschreibung im Grundbuch wirksam an den Erwerber abtreten, nicht jedoch das Kündigungsrecht (LG Berlin ZMR 96, 325). Allerdings so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beschränkungen.

Rn 5 Im Fall der Anfechtung wegen Irrtums oder enttäuschter Erwartung nach § 2078 schließt § 2080 II das Anfechtungsrecht anderer aus, wenn die betroffene Person selbst gem § 2080 I anfechtungsberechtigt ist oder vor dem Erbfall stirbt (bei Versterben nach dem Erblasser geht das Anfechtungsrecht dagegen auf die Erben des Anfechtungsberechtigten über), oder die Verfügung best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung und Reform.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das VRRL-UG (dazu Vor §§ 355 ff Rn 2) neu gebildet (näher 12. Aufl Rn 1). Insgesamt dient § 356b der Umsetzung von Art 14 I VerbrKrRL 2008. Die Vorschrift enthält Sonderregelungen zum Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491). Rn 2 Das WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) hat II und III umgestaltet. Die Neuregelung diffe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sinn und Zweck.

Rn 25 § 556a II 1 verfolgt das Ziel, mehr Abrechnungs- und Kostengerechtigkeit zu schaffen (BGH ZMR 16, 521 Rz 19). Er räumt dem Vermieter allerdings nur ein Recht ein. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter von der Änderungsmöglichkeit Gebrauch macht – auch wenn Erfassungsmöglichkeiten vorhanden sind (Rn 31). Aus § 556a II 1 folgt auch kein Anspruch auf E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verweigerungsrecht des Verkäufers (Abs 4, § 275 II, III).

Rn 28 Der Verkäufer macht sein Recht, die Leistung zu verweigern, als formfreie empfangsbedürftige Einrede geltend. Deshalb kann sich der Käufer darauf nicht berufen und muss dem Verkäufer in jedem Fall Gelegenheit zur Nacherfüllung geben (BTDrs 14/6040, 234; BGH NJW 06, 1195 [BGH 21.12.2005 - VIII ZR 49/05] Rz 26; HP/Faust Rz 78; Schroeter AcP 207, 28, 48f). Die Einrede kan...mehr