Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsfolge.

Rn 22 Ein nichtiger Beschl bindet nicht, bedarf keiner Erklärung nach § 23 IV 2, kann aber für ungültig erklärt werden (BGH ZMR 19, 358 Rz 21; 17, 74 Rz 27). Die Nichtigkeit tritt von Anfang an ein, nicht erst durch Geltendmachung in einem gerichtlichen Verfahren; eine gerichtliche Entsch hat nur deklaratorische Bedeutung (BGH ZMR 19, 358 Rz 21; ZMR 12, 709 = NZM 12, 615 Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Adoption vor dem 1.1.77.

Rn 10 Nach Art 12 AdoptG gilt für Adoptionen vor dem 1.1.77 das frühere Recht: Danach wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgehoben: Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht ggü seinen bisherigen Verwandten und erhielt zusätzlich ein Erbrecht nach dem Annehmenden, sofern dies im Adoptionsvertrag nicht ausge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nicht körperliche Gegenstände.

Rn 3 Nicht erfasst werden Energien wie Elektrizität, Wärme. Hieran ist Eigentum oder Besitz nicht begründbar. Die durch technische Anlagen gewonnene Wind- oder Sonnenenergie kann aber als sonstiger Gegenstand iSv § 453 I 1 Alt 2 Gegenstand von Rechtsgeschäften sein (BGH NJW-RR 93, 1160 [BGH 30.06.1993 - XII ZR 161/91]). Nicht unter den Sachbegriff fallen weiter Immaterialgüt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Hauptveranlagungszeitraum (Abs. 2)

Rz. 72 [Autor/Stand] Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermessbetrag gilt gemäß § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der Neuveranlagung nach § 17 GrStG und Aufhebung des Steuermessbetrags nach § 20 GrStG von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Vgl. zum Hauptveranlagungszeitpunkt Rz. 64. Rz. 73 [Autor/Stand] Der Zeitraum, in d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. culpa in contrahendo (›cic‹, lit i).

Rn 25 Nach der Systematik der ROM I und der ROM II wird die cic im Anschluss an die Rspr des EuGH (Urt v 17.9.02 – C-334/00, Slg 02, I-7357 – Tacconi Rz 21 ff: Subsumtion unter Art 5 Nr 3 und nicht Art 1 EuGVÜ, heute: Art 7 Nr 2 Brüssel Ia) – deliktisch begriffen (s Erw 10 und Art 1 II lit i). Art 12 I ROM II knüpft die cic vertragsakzessorisch an (s Rauscher/Jakob/Picht Art...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 517 BGB – Unterlassen eines Vermögenserwerbs.

Gesetzestext Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt. Rn 1 Die Vorschrift ergänzt entgegen dem Sprachgebrauch den Begriff der Zuwendung in § 516 durch eine Negativdefinition. Rn 2 Die Auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4 zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häuslich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wahlrecht.

Rn 2 § 232 lässt demjenigen, der eine Sicherheit zu leisten hat, unter verschiedenen insolvenzfesten Realsicherheiten die Wahl; Nutzung verschiedener (Teil)Sicherheiten ist möglich. Daher muss ein Klageantrag auf Sicherheitsleistung nach Wahl des Schuldners gerichtet sein und entspr tenoriert werden. Wird die Stellung einer Sicherheit im Wege der Zwangsvollstreckung durchges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Treuhandverhältnisse.

Rn 106 Auch der Treunehmer klagt gegen Dritte, die das Treugut beeinträchtigen, aus eigenem Recht (zB Sicherungseigentum). Bei der Sicherungstreuhand nimmt er auch eigene Interessen wahr, weil er wegen des Sicherungszwecks zugleich selbst an der Unversehrtheit interessiert ist. Daneben geht es aber auch um Interessen des Treugebers. Beispiele sind BGHZ 128, 371, 376 (Schuldn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 1875–1881 enthalten die Vorschriften zu Vergütung und Aufwendungsersatz (§§ 1835–1836, 1836, 1836c-1836e aF), die mit der Reform vom Vormundschafts- in das Betreuungsrecht verschoben worden sind. Sie gelten auch für ehrenamtliche Vormünder (§ 1808) und Pfleger (§§ 1813 I, 1888 I). Die Vorschriften sind außerdem auch inhaltlich überarbeitet und in ein neues System...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Normzweck und Allgemeines.

Rn 6 Nach Art 43 I findet zur Beurteilung der dinglichen Rechtslage grds das Recht des Orts Anwendung, an dem sich die fragliche Sache zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs befindet. Zur Notwendigkeit der Erweiterung der situs-Regel bei Sachen, die sich auf See befinden (Off-shore-Windparks), Wurmnest RabelsZ 72 (2008), 236; Böttcher RNotZ 11, 589. Die lex rei sitae...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 34 EuPartVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interpersonale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext Gelten in einem Staat für die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Erm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen.

Rn 89 Eine Eintrittsklausel hält der AGB-Prüfung nach Nr 10a stand, wenn der eintretende Dritte im Vertrag vollständig durch Angabe von Name und Anschrift angegeben wird (BGH NJW 80, 2518 [BGH 11.06.1980 - VIII ZR 174/79]). Nach § 305c ist eine deutliche Hervorhebung der Klausel unerlässlich (HP/Becker § 309 Nr 10 Rz 1). Alternativ kann dem Kunden nach Nr 10b ein Recht auf s...mehr

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Berufsausbildung: Ablauf un... / 8.3 Vorgehen gegen Nichtzulassung zur Abschlussprüfung

Wird der Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen, kann er dadurch in seinen Rechten verletzt sein. § 70 Abs. 1 VwGO sieht hier zunächst ein Widerspruchsverfahren vor. In einigen Bundesländern wurden Widerspruchsverfahren ganz oder für bestimmte Bereiche abgeschafft, sodass dort direkt binnen eines Monats[1] Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Namensänderung.

Rn 13 Die Änderung des Namens einer natürlichen Person (Zwangsname) ohne staatliche Genehmigung ist ausgeschlossen. Für eine Namensänderung bedarf es eines Antrags bei der zuständigen Verwaltungsbehörde und eines gesetzlichen Änderungsgrundes (§§ 3, 3a, 5 NamÄndG idF der Neubekanntmachung v 26.3.21, BGBl I 738, zuletzt geändert durch Art 15 G v 4.5.21, BGBl I 882). Bei Zweif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betrac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Systematik der Regelung.

Rn 2 Die Systematik von Art 8 ROM I entspricht weitgehend ex Art 30 EGBGB. Auch Art 8 I schränkt den Grundsatz der freien Rechtswahl (Art 3) ein. Sie darf nicht dazu führen, dass dem ArbN der Schutz der zwingenden Bestimmungen entzogen wird, die ohne Rechtswahl eingreifen würden (EuGH NZA 16, 1389). Daher ist ein ergebnisbezogener Günstigkeitsvergleich im Einzelfall (BAG NJO...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1136 BGB – Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung.

Gesetzestext Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig. Rn 1 Die in § 1136 genannte Verfügungsbeschränkung kann nicht dinglicher Inhalt der Hypothek sein; § 1136 erklärt auch eine schuldrechtliche Vereinbarung für nichtig. Die Norm ergänzt das in § 1149 e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss und Beschränkung der Verpflichtungsbefugnis.

Rn 17 Nach II 1 kann jeder Ehegatte die sog Schlüsselgewalt des anderen einseitig ggü diesem oder Dritten (§ 168 3) beschränken oder aufheben, ohne dass das Recht auf Haushaltsführung iÜ davon betroffen wäre. Diese Maßnahme ist nur berechtigt, wenn der haushaltsführende Ehegatte zur Führung der Geschäfte nicht fähig ist oder ernstliche Gründe gegen seinen guten Willen sprech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Überdimensionaler Miteigentumsanteil.

Rn 9 Bei der abschnittsweisen Errichtung einer WE-Anlage kann der Alleineigentümer ein Interesse daran haben, die Aufteilung der weiter zu errichtenden Einheiten hinauszuzögern. Neben der großen (= sofortige endgültige) und der kleinen Aufteilung wird zu diesem Zweck auch die Aufteilung mithilfe eines überdimensionalen Miteigentumsanteils genutzt (BayObLG ZMR 94, 576). Dem A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Kosten.

Rn 42 § 16 II 1 betrifft mit Ausnahme der Kosten bei baulichen Veränderungen – dort gilt nach § 16 III der § 21 – sämtliche Kosten der GdW (s.a. BGH ZMR 16, 476 Rz 41). Kosten idS sind auch solche, die von der GdW für das SonderE aufgebracht wurden, zB für eine Erhaltung. Kosten sind insb die Kosten der Erhaltung (zum Begriff § 13 Rn 16 und § 555a BGB Rn 3), die Kosten der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beweislast.

Rn 71 Den Abschluss des Darlehensvertrags hat nach allg Grundsätzen derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft (BGH NJW 83, 931; Kobl WM 13, 842, 843; NJW-RR 98, 1516). Ein Schuldschein mit monatlicher Zinszahlung (BGH WM 76, 974) sowie ein Bankeinzahlungsbeleg mit der Verwendungszweckangabe ›Darlehen‹ (Kobl WM 13, 842) beweisen noch nicht den Abschluss eines Darlehensver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einwendungen und Einreden des Mieters.

Rn 5 Zurückbehaltungsrechte des Mieters gem § 273 sind nach § 570 bei Wohnraummiete und nach § 578 I bei der Miete anderer Räume sowie bei Grundstücksmiete ausgeschlossen. Ein Recht zum Besitz gem § 986 besteht mangels Anwendbarkeit der dinglichen Einwendung ggü dem schuldrechtlichen Rückgabeanspruch aus § 546 ebenfalls nicht (BGH NZM 98, 779 [BGH 08.07.1998 - XII ZR 116/96]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsnatur.

Rn 4 Die Vertragstheorie sieht die Satzung als Organisationsvertrag, der die Organe des Vereins näher regelt, und als einen schuldrechtlichen Vertrag, soweit zB die Mitglieder zu Beiträgen verpflichtet werden (Soergel/Hadding Rz 1 ff). Nach der modifizierten Normentheorie verobjektiviert sich die Satzung nach ihrer Feststellung und wird zur objektiven Vereinsnorm (BGHZ 105, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Auskünfte.

Rn 49 Die GdW ist entspr § 18 IV und § 51a I GmbHG verpflichtet, einem WEigtümer in Bezug auf die Verwaltung des gemE Auskunft zu erteilen (s.a. Art 15 DSGVO). Nach aA setzt ein Auskunftsanspruch voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechtes erlangen kann (LG Frankfurt aM ZMR 21, 1001). Nach noch aA kann eine Auskun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Als Grundsatz.

Rn 2 Verweist eine deutsche Kollisionsnorm auf ausl Recht, so liegt darin nach I 1 stets eine auch das fremde IPR umfassende Gesamtverweisung, es sei denn, dass eine der von Art 4 selbst genannten oder außerhalb der Norm vorzufindenden Ausnahmen (s.u. Rn 9 ff) vorliegt. Als Grund hierfür wird herkömmlich das Streben nach internationalem Entscheidungseinklang genannt, auch we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Durchsetzbarkeit.

Rn 62 Der Vergütungsanspruch des Maklers wird bei voller Wirksamkeit des Hauptvertrags fällig (BGH NJW 91, 2844 [BGH 19.03.1991 - 5 StR 516/90]). Eine Vorverlagerung der Gesamtfälligkeit zugunsten des Maklers ist mit dem Leitbild des § 652 I nicht vereinbar (Hamm NJW-RR 96, 1526 [OLG Hamm 26.05.1995 - 18 W 4/95]); anders dagegen die Verschiebung zugunsten des Auftraggebers. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinbarung.

Rn 5 Nach bislang geltendem Recht war es möglich, individualvertraglich besondere Zahlungsfristen zu vereinbaren. Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen müssen nunmehr ausdrücklich vereinbart werden und dürfen nicht grob unbillig sein. Die grobe Unbilligkeit einer längeren Zahlungsfrist beurteilt sich nach den Kriterien in Art 7 I–III der Zahlungsverzugs RL (zB grobe Abweichu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Elterliche Verantwortung kraft Gesetzes (Abs 1).

Rn 1 Art 16 regelt gesondert die elterliche Verantwortung kraft Gesetzes (›Sorgerechtsstatut‹). Nicht erfasst wird die gerichtliche Anordnung (Andrae NZFam 16, 923, 927 gegen Bambg FamRZ 16, 1270). Zur Zuweisung oder dem Erlöschen der elterlichen Verantwortung (Art 1 II) ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde gehört auch die Sorgeerklärung nach § 1626...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 39 § 18 IV gibt jedem WEigtümer als zentralen Teil seiner Informationsrechte (BRDrs 168/20, 65) einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen (s.a. § 24 VII 8). Dem Anspruch stehen datenschutzrechtliche Vorgaben nicht entgegen (s.a. Rn 46). Art 6 I UA 1 c) DSGVO lässt eine Verarbeitung ua zu, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 6 § 23 I 2 gibt den WEigtümern die Beschl-Kompetenz, dass WEigtümer an einer Präsenzversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Versammlungsrechte ganz oder tw im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Datenschutz ist zu wahren (Vor §§ 1–49 Rn 41). Ein Beschluss ›Jeglicher Übertragungsfehler – gleich auf wesse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vereinbarung.

Rn 7 Der Wiederkauf kann separat zum Kaufvertrag vereinbart werden (RG 126, 308, 311; BGH NJW 51, 517; 00, 1332 [BGH 14.01.2000 - V ZR 386/98]), auch unter aufschiebender Bedingung, zB dass Käufer die Kaufsache an einen Dritten veräußert (BGH NJW 94, 3299; vgl umfassend Klühs ZfIR 10, 165 ff). Für Grundstücke gilt § 311b I (BGH NJW 73, 37; ausf auch zur Heilung Erman/Grunewa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Scheidungsmonopol der inländischen Gerichte (Abs 3).

Rn 18 In Überlagerung evtl anderer Regelungen des nach der ROM III-VO berufenen Sachrechts schreibt Art 17 III (früher II) für das Inland ausnahmslos (auch bei alleiniger Beteiligung von Ausländern) die Scheidung durch ein staatliches Gericht vor. Auch wenn das verwiesene Recht, welches iÜ für die Voraussetzungen der Scheidung anwendbar bleibt, eine andere Scheidungsmöglichk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Analoge Anwendung des Abs 2.

Rn 10 II gilt seinem Wortlaut nach nur für die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Zur analogen Anwendung auf den gesetzlichen Vertreter, den Untervertreter und den Vertreter ohne Vertretungsmacht s bereits Rn 2. Das Gesetz geht davon aus, dass gesetzliche Vertreter und Organe von juristischen Personen keine Weisungen der von ihnen vertretenen Person empfangen könn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich des Scheidungsfolgenstatuts.

Rn 10 Scheidung iSv I umfasst nicht nur das im deutschen Sachrecht (§§ 1564 ff) als einzige Möglichkeit der Auflösung einer gescheiterten Ehe bereitgestellte Rechtsinstitut. Die Regelung des Art 17 erfasst auch schwächere Formen der Ehetrennung, insb die in etlichen Rechtsordnungen vorgesehene gerichtliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (BGH FamRZ 87, 793). Rn 11 Das S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 153. Jahressteuergesetz 2007 v 13.12.2006, BStBl I 2007, 28

Rn. 173 Stand: EL 74 – ET: 05/2007 Mit dem JStG 2007 hatte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vor allem redaktionelle Änderungen und Reaktionen des Gesetzgebers auf unliebsame Rspr des BFH enthalten sollte (BT-Drucks 16/2712 v 26.09.2006). Durch die Beratungen im Finanzausschuss sind vor allem aufgrund von Vorschlägen des Bundesrates noch Veränderungen erf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die §§ 187 bis 193 gelten für alle Frist- und Terminsbestimmungen des Bundesrechts (GemS-OGB BGHZ 59, 397), soweit nicht Sondervorschriften vorgehen, zB §§ 359, 361 HGB; Art 20 CISG; Art 36, 37, 72–74 WG; Art 29 IV, 30, 55–57 ScheckG; §§ 42, 43 StPO; § 10 VVG; § 77b StGB; § 16 II FamFG; § 222 II, III ZPO; § 31 II–VII VwVfG; § 108 II–VI AO; § 64 SGG; § 139 InsO und auch ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Söhn, BA, Privatausgaben, gemischte Aufwendungen, DStJG 3 (1980), 13; Söhn, AK/HK und BA-Begriff, StuW 1991, 270; Peter, ABC der abzugsfähigen/nichtabzugsfähigen Ausgaben, NWB F 3c, 4851; Paus, Aufwendungen für den Betrieb des Ehegatten bei Abkürzung des Vertragswegs, DStZ 2000, 556; Hamacher/Balmes, Allerlei Eigenaufwand, unechter und echter Drittaufwand – Folgerungen für Steue...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Allgemeines

Rz. 373 Nach § 852 Abs. 1 ZPO kann der Pflichtteilsanspruch gepfändet werden, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Dem Pflichtteilsgläubiger obliegt daher allein die Entscheidungsbefugnis darüber, ob er seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend macht oder nicht. Sinn und Zweck der Regelung des § 852 Abs. 1 ZPO ist es, dass in diese En...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Geltung für die Aufrechnung.

Rn 2 Die Vorschrift gilt für eine Aufrechnung durch den Schuldner. Sie ist nicht anwendbar, wenn der Gläubiger durch einen Aufrechnungsvertrag (hierzu s § 387 Rn 5) schon vor der Beschlagnahme über eine Forderung selbst verfügt hat, selbst wenn die Aufrechnungsforderung erst nach der Beschlagnahme und nach Eintritt der Fälligkeit der beschlagnahmten Forderung ihrerseits fäll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gesamtgläubigerschaft.

Rn 7 Der Fall, dass jeder Gläubiger die gesamte Leistung fordern kann, der Schuldner nur einmal zu leisten braucht, ist in den §§ 428–430 geregelt u stellt das Gegenstück zur Gesamtschuldnerschaft dar (krit Analyse des Rechtsinstituts bei Meier AcP 205, 898 ff). Anders als diese hat sie jedoch kaum praktische Bedeutung. Keine Gesamtgläubigerschaft liegt vor, wenn eine Forder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kontovollmacht.

Rn 28 Eine Kontovollmacht berechtigt nur zur Verfügung über ein Kontoguthaben und Inanspruchnahme einer eingeräumten Kreditlinie, aber nicht zu Kreditaufnahmen und -erweiterungen in unbegrenzter Höhe (BGH MDR 53, 345, 346; Köln ZIP 01, 1709, 1710). Das gilt auch für die wechselseitige Bevollmächtigung zur Mitverpflichtung bei einem Oder-Konto und die gegenseitige Bevollmächt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorschuss.

Rn 3 Das Vorschussrecht nach II steht jedem Gesellschafter zu, auch wenn er keine Geschäftsführungsbefugnis hat. Das Recht besteht auf Verlangen, ist also ein sog verhaltener Anspruch, der vor Ausübung des Verlangens nicht abtretbar und nicht pfändbar ist. Für den Vorschuss nach II gilt, anders als für den Ersatz nach I Fall 1, kein objektiver und subjektiver Maßstab, sonder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anknüpfungspunkt.

Rn 5 Wie bisher ist Rechtswahl zulässig. Ist eine solche nicht getroffen worden, kommt eine Anknüpfungsleiter zum Zuge. Die dreiseitige Rechtswahl kann ex ante wie ex post erfolgen, die einseitige durch den Vollmachtgeber allein hingegen nur ex ante, und dies mit positivem Wissen von Bevollmächtigtem und Drittem. Ob es sich bei einseitiger Rechtswahl um eine empfangsbedürfti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 695 BGB – Rückforderungsrecht des Hinterlegers.

Gesetzestext 1Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. 2Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung. Rn 1 Das jederzeitige Rückforderungsrecht des Hinterlegers gilt für die entgeltliche (LG Ulm NJW-RR 04, 854: Pferdeeinstellung) und unentgeltliche Verwahrun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung.

Rn 21 Der Gesetzgeber hat die Vorgabe der VerbrGKRL, die auch in der WKRL weiterhin enthalten ist, dass der Käufer zwischen beiden Arten der Nacherfüllung auswählt, für alle Kaufverträge übernommen (BTDrs 14/6040, 231). Die Entscheidung wird zu Recht kritisiert (HP/Faust Rz 16.1). Sie ist schon wegen der größeren Sachnähe des Verkäufers nicht gerechtfertigt. Dogmatisch verst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nichtehe, Heilung.

Rn 6 Eheschließung ohne Mitwirkung des Standesbeamten stehen dem Zustandekommen einer Ehe entgegen, eine dennoch geschlossene ›Ehe‹ ist nichtig und zeitigt keine Rechtswirkungen (Nichtehe). Ein Aufhebungsverfahren kommt mangels Vorliegens einer Ehe nicht in Betracht. Jedoch kann die Unwirksamkeit mit einem Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe geltend gemacht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erbfall seit 29.5.09.

Rn 6 Das nichteheliche Kind galt bis zum Inkrafttreten des NEhelG mit seinem Vater oder seinen väterlichen Vorfahren als nicht verwandt (anders die Rechtslage im Gebiet der früheren DDR). Für Erbfälle seit dem 29.5.09 ist eine vollständige Gleichstellung mit ehelich geborenen Kindern herbeigeführt (2. ErbGleichG – BGBl 2011, 615). Für Erbfälle vor dem Stichtag bleibt es beim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 970 BGB – Ersatz von Aufwendungen.

Gesetzestext Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen. Rn 1 Entsprechend der Regelung des Aufwendungsersatzes bei einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der Erbteilserhöhung.

Rn 3 Voraussetzung der Erbteilserhöhung ist der Wegfall eines gesetzlichen Erben vor (MüKo/Leipold § 1935 Rz 2) oder nach dem Erbfall und der Erhöhung bei anderen, die bereits aus eigenem Recht zu gesetzlichen Erben berufen sind und nicht erst durch den Wegfall Erben werden (Grüneberg/Weidlich § 1935 Rz 1). Rn 4 Vor dem Erbfall kann der Erbanwärter durch Vorversterben, § 1923...mehr