Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtliche Behandlung.

Rn 3 Die §§ 164 ff finden auf die mittelbare Stellvertretung keine Anwendung. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsherrn und dem Vertragspartner sind daher nicht gegeben (krit Canaris NJW 82, 305, 307 ff). Das Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem mittelbaren Stellvertreter ist von dem Außenverhältnis zwischen dem mittelbaren Stellvertreter und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 116 Die nach § 535 I 2 Fall 1 geschuldete Gebrauchsüberlassung ist ein rein tatsächlicher Vorgang (BGH BB 21, 3087 Rz 40), der aber mehr als die Gestattung oder Duldung eines (Mit-)Gebrauchs oder die bloße Einräumung der Möglichkeit zum (Mit-)Gebrauch ist (BGH NJW-RR 16, 784 [BGH 27.04.2016 - VIII ZR 323/14] Rz 22; NZM 15, 592 [BGH 08.05.2015 - V ZR 62/14] Rz 18). Art und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Entspr Anwendung.

Rn 25 In zahlreichen Vorschriften wird für den Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen auf die Vorschriften der GoA verwiesen: zB §§ 539 I, 581 II, 994 II, 1216 1, 2125 I. Ein Wille zur Fremdgeschäftsführung ist nur bei §§ 539 I, 581 II erforderlich (vgl BGH NJW 09, 2590 [BGH 27.05.2009 - VIII ZR 302/07], Rz 16 für § 539 als Rechtsgrundverweisung für die Regeln der GoA). Im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss gem § 536b S 1.

Rn 5 Wie aus dem Vergleich mit 2 folgt, gilt § 536b 1 auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Vermieter (BGH NJW 72, 249). Für die Mangelkenntnis genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Mangel und die hieraus resultierende Gebrauchsbeeinträchtigung ergeben (Ddorf ZMR 06, 518; München NJW-RR 94, 654). Ebenso genügt, dass der Mieter e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Die Vorschrift dient einerseits der Abgrenzung der GoA von anderen Fallgruppen (§ 687 I), auf welche die §§ 677 ff keine Anwendung finden. Maßgebendes Kriterium ist das Bewusstsein um die Führung eines fremden Geschäfts. Andererseits werden die Regelungen der GoA für wahlweise anwendbar erklärt, wenn eine vorsätzliche Verletzung fremder Rechte vorliegt (§ 687 II). Darau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff.

Rn 2 § 1940 enthält eine Begriffsbestimmung der Auflage. Sie ist keine Zuwendung, sondern die durch eine Verfügung von Todes wegen erfolgende Auferlegung einer erzwingbaren Verpflichtung, ohne dass eine bestimmte Person daraus Rechte herleiten könnte (MüKo/Leipold § 1940 Rz 2). Auch der durch die Auflage Begünstigte hat weder einen Anspruch auf die Leistung noch auf Schadens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 Anpassungsfähig sind nur die in § 32 aufgeführten Anrechte aus öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssystemen, nicht dagegen privatrechtliche Anrechte insb aus dem Bereich der ergänzenden betrieblichen oder privaten Altersvorsorge. Das BVerfG hat die mit § 32 vorgenommene Differenzierung zwischen den Regelsicherungssystemen und anderen Versorgungssystemen als durch Sach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung der Ausschließung.

Rn 8 Allein die Anordnung der Ausschließung wirkt für und gegen alle Sonderrechtsnachfolger, die ihre Rechte aus § 2033 herleiten; sie wirkt dagegen nicht für und gegen die Pfändungsgläubiger, § 751 2 (BGH NJW 09, 2458). Rn 9 Die Regelung des § 1010 zur Sonderrechtsnachfolge ist iRd § 2044 nur eingeschränkt anwendbar, und zwar dann, wenn die Anordnungen des Erblassers die Umw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 3 Es muss ein Ersatzgegenstand im Nachlass sein, der rechtsgeschäftlich mit Mitteln der Erbschaft erworben wurde; auf den Zweck des Rechtsgeschäfts kommt es dabei nicht an, jedoch genügt ein bloßer Bezug zum Nachlass nicht. Unter Beachtung des Schutzzwecks der Norm gehört auch ein im Wege der Zwangsversteigerung mit Nachlassmitteln erworbener Gegenstand zum Nachlass (hM S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundsätzliches Haftungsregime nach dem AGG.

Rn 2 Der ArbG haftet für eigene Verstöße, ferner für Verstöße seiner Organmitglieder (§ 31 BGB) und Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), also der Mitarbeiter in Vorgesetztenfunktionen (BAG DB 69, 446 [BAG 17.12.1968 - 5 AZR 149/68]), keine Privilegierung wg betrieblich veranlasster Tätigkeit im Verhältnis zum Geschädigten (BAG NZA 08, 223 [BAG 25.10.2007 - 8 AZR 593/06]; Walker N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eintritt des Vermieters.

Rn 6 Nach § 565 I 1 tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten nach dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein (LG Berlin ZMR 15, 25), und zwar auch wenn die Untervermietung an den Geschäftsführer des Hauptmieters erfolgte (Hambg ZMR 23, 974). Str ist, ob es zu einer vollständigen Vertragsübernahme oder aber zu ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsnatur und Funktion.

Rn 37 Die im BGB nicht geregelte Sicherungsabrede, eine Treuhandabrede, ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der als selbstständiges Rechtsgeschäft oder Teil eines Vertragswerks den Rechtsgrund (BGHZ 124, 371, 375) der Sicherungsübereignung bildet, die Rechte u Pflichten bezüglich der sicherungsübereigneten Sache regelt u das Sicherungseigentum mit der gesicherten Forderung zw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der Betreuerbestellung.

Rn 8 § 1814 regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden kann und bildet die materiell-rechtliche Grundlage für den konkreten Zuschnitt des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 1815). §§ 1814, 1815 gelten nicht nur für die Bestellung des Betreuers, sondern auch, wenn die Betreuung verlängert (Zweibr BtPrax 02, 87) oder der Aufgabenkreis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 7 Derjenige, der aus der Vollmachtsurkunde Rechte gegen den Vollmachtgeber herleitet, muss die Echtheit der Urkunde und die Vorlage der Urkunde durch den Vertreter beweisen. Dagegen ist es Sache des Vollmachtgebers, zu beweisen, dass er die Urkunde nicht ausgehändigt hat oder die Rechtscheinvollmacht erloschen ist (Baumgärtel/Laumen/Prütting/Prütting Hdb der Beweislast 5....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1067 BGB – Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen.

Gesetzestext (1) 1Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. 2Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. (2) Der Bestell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertrag.

Rn 154 Der Mieter ist zum Gebrauch der Mietsache innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt (BGH ZMR 93, 263, 266; s für die Wohnraummiete §§ 541, 543 II Nr 1 und Nr 2). Will der Mieter das vertraglich Erlaubte ändern, muss der Vermieter zustimmen (s.a. Rn 171 ›bauliche Veränderung‹). Eine Ausweitung des zulässigen Gebrauchs kann im Ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wirtschaftliche Bedeutung.

Rn 9 Die Sicherungsabtretung hat das Pfandrecht an Rechten in vielen Bereichen verdrängt, weil sie anders als dieses ohne Anzeige nach § 1280 wirksam ist, die Bonität des Sicherungsgebers deshalb nicht gefährdet, u weil die Verwertungsregelung bei Pfandrechten praktischen Bedürfnissen nicht voll gerecht wird. Große praktische Bedeutung hat sie für Kreditinstitute als Sicherh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Verschwiegenheitspflicht.

Rn 85 Der ArbN ist unabhängig von arbeitsvertraglichen und spezialgesetzlichen Regelungen (vgl §§ 4 GeschGehG, 79 BetrVG, 13 2 Nr 6 BBiG, 24 II ArbNErfG, 93 I 2, 116 AktG, 53 BDSG) zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet (BAG DB 09, 1131). Die Pflicht umfasst auch Tatsachen, die die Person des ArbG oder eines Arbeitskollegen in besonderem Ma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfrüchte.

Rn 5 Unmittelbare Rechtsfrüchte sind die bestimmungsgemäßen Erträge eines Rechts. Diese bestehen selbstständig und als eigener Leistungsgegenstand neben dem Stammrecht. Hierunter fallen zB die Nutzungen des Pächters, des Nießbrauchers (KG NJW 64, 1808), des Reallastberechtigten und des Inhabers einer Grunddienstbarkeit oder beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Rechtsfrücht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abgrenzung.

Rn 4 Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 I, 1059a II) sind aufgrund der Reform durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v 10.8.21, BGBl I, 3436) die rechtsfähige GbR (§ 705 II), die OHG, KG, PartG (§§ 105 II, 161 II HGB, 1 IV PartGG mit § 705 BGB) sowie die EWIV (Art 1 II EWIV-VO). Da nach den genannten Vorschriften die Gesellschaften ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Aufopferung.

Rn 7 Die Aufopferung betrifft in Ergänzung des Art 14 GG Schäden des Bürgers an immateriellen Rechten und Rechtsgütern (Leben, Gesundheit, körperliche Integrität) aufgrund eines rechtswidrigen hoheitsrechtlichen Eingriffs (Ossenbühl Staatshaftungsrecht, 131). Der Anspruch kann auch auf Schmerzensgeld gehen (BGH MDR 17, 1242 [BGH 07.09.2017 - III ZR 71/17]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (1) Unbilligkeit.

Rn 21 Eine Vereinbarung oder deren Änderung kann verlangt werden, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint. Maßgeblich sind sämtliche Umstände des Einzelfalls (BGH ZMR 23, 55 Rz 44; 19, 518 Rz 26), insb der Rechte und Interessen der anderen WEigtümer (BGH ZMR 23, 55 Rz 44; 10, 542 Rz 31). Abzuwägen sind ua: Gleichbehandlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anfechtungsgegner.

Rn 1 Die Anfechtung letztwilliger Verfügungen iSd § 2081 I ist (schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) ggü dem zuständigen Nachlassgericht (§ 343 FamFG) zu erklären (amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, § 130 III). Das gilt auch, wenn sich die Nachlasssache bereits in der Beschwerdeinstanz befindet (BayObLG FamRZ 92, 226). Rn 2 Die Anfechtungserklärung muss ke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Folgen eines Verstoßes.

Rn 11 Angesichts der anerkannten Ausnahmen von § 1114, deren Grenzen sich nicht immer leicht bestimmen lassen, verbietet es sich, bei einem Verstoß gegen § 1114 Nichtigkeit der Eintragung anzunehmen (aA RGZ 88, 21; BayObLG OLGR 30, 18). Es handelt sich nicht um eine inhaltlich unzulässige Eintragung, die der Amtslöschung unterliegen würde; heute ergibt sich das bereits darau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1239 BGB – Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer.

Gesetzestext (1) 1Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. 2Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. (2) 1Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. 2Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld ha...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Ausscheiden oder Fehlen eines Verteidigers

Rz. 107 [Autor/Stand] Im Laufe des Verfahrens kann ein Verteidiger auf vielfältige Weise, sei es durch Mandatsniederlegung, durch Zurückweisung oder durch Ausschluss, ausscheiden (Rz. 191 ff.). Bei gemeinschaftlicher Verteidigung von Rechtsanwalt und Steuerberater etc. wirft das besondere Probleme auf. Rz. 108 [Autor/Stand] Scheidet der Steuerberater etc. aus, ergibt sich kei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verjährung nach erstmaligem Auftreten des Mangels.

Rn 5 Nach IV tritt Verjährung nicht früher als vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, zu dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Nach der insoweit maßgeblichen Vorgabe des Art 11 II UAbs 3 DIRL muss es dem Verbraucher ermöglicht werden, die Abhilfen im Falle der Vertragswidrigkeit in Anspruch zu nehmen. Nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot dürfen nationale Fristen zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Dem Schuldner gehörender Gegenstand.

Rn 4 § 268 ist nur dann anzuwenden, wenn in Gegenstände vollstreckt wird, die dem Schuldner zuzuordnen sind (RGRK/Alff § 267 Rz 1; Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 6). Dieser muss also Inhaber eines dinglichen Rechtes oder einer Anwartschaft sein (MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 5; Soergel/Forster § 268 Rz 4). Wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nur in einen Teil des Gegenstandes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruch auf Zustimmung.

Rn 3 Der Berechtigte hat einen Anspruch auf die zur Eintragung des Vormerkungsberechtigten nach § 19 GBO – nicht nach § 185 (MüKo/Lettmaier Rz 2; aA nur RGRK/Augustin Rz 4) – erforderliche Zustimmung des vormerkungswidrig Eingetragenen (BayObLG NJW-RR 90, 722 [BayObLG 08.03.1990 - BReg 2 Z 9/90]) in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO), und zwar entweder zur Rechtsänderung (zB z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bewegliche Sache.

Rn 2 Gegenstand eines vertraglichen Pfandrechts können nur sein fremde (ganz hM s Soergel/Habersack Rz 5) bewegliche Sachen (zu Schiffen u Luftfahrzeugen Vorb Rn 9), auch vertretbare (§ 91), verbrauchbare (§ 92), unpfändbare (§§ 811, 812, 865 II ZPO), auch Zubehör (§ 97) sowie Scheinbestandteile (§ 95; LG Stuttg DGVZ 03, 153), auch Anwartschaftsrechte an beweglichen Sachen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Genossenschaftsanteile.

Rn 22 Sie sind nicht übertragbar u deshalb nicht verpfändbar. Etwas anderes gilt für Ansprüche auf Auseinandersetzungsguthaben (BGH WM 09, 416 ff, auch § 91 I GenG; Braunschw WM 97, 487, 488), das laufende Geschäftsguthaben (§ 76 I GenG) u den Gewinn. Insoweit ist neben einer Einigung jeweils eine Anzeige nach § 1280 notwendig, für die Verpfändung des Geschäftsguthabens auße...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolge.

Rn 11 Das Scheingeschäft ist ohne Weiteres ggü jedermann nichtig. Schließen Eheleute einen Arbeitsvertrag, bei dem ein Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung anstelle des geschuldeten Unterhalts gezahlt wird, soll ein nichtiges Scheingeschäft vorliegen (BGH NJW 84, 2350 [BGH 28.06.1984 - IX ZR 143/83]). Diese Folge gilt auch ggü einem gutgläubigen Dritten, den die Parteien rege...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / aa) Gesetzgeberisches Anliegen

Rz. 45 § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB beinhaltet die deutlichste Veränderung des Rechts der Pflichtteilsentziehung, wurde dadurch doch der frühere Entziehungsgrund des § 2333 Nr. 5 BGB a.F. ersetzt. Dieser ermöglichte die Entziehung des Pflichtteils bei einem "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel". Dieser Entziehungsgrund, der auf den Schutz der Familienehre abstellte, wurde scho...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis zum Strafrecht.

Rn 20 Wegen der gemeinsamen Ursprünge von zivilem Deliktsrecht und Strafrecht (s nur MüKo/Wagner Vor § 823 Rz 2) ist die Differenzierung zwischen beiden mitunter problematisch (s.o. Rn 5). Praktisch kommt eine Verbindung iRd Adhäsionsverfahrens gem §§ 403 ff StPO sowie über § 823 II (§ 823 Rn 240) in Betracht. Bei getrennten Verfahren sind die Feststellungen in einem Strafur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Das Gesetz behandelt ein Pfandrecht an einem Miteigentumsanteil nicht als Rechts-, sondern als Sachpfand (BGH WM 17, 1667 Rz 38; RGZ 146, 334, 335f). §§ 1204 ff sind anwendbar. § 1258 enthält ergänzende Regelungen zur Verwaltung u Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft. Er gilt auch für die Verpfändung eines Miteigentumsanteils an sammelverwahrten Wertpapieren (§ 6 DepotG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umwandlung.

Rn 6 Bei Beteiligung an einer Verschmelzung als übertragender Rechtsträger (§§ 3 I Nr 4, 99 ff UmwG) erlischt der Verein nach § 20 I Nr 2 UmwG ohne Liquidation, da sein Vermögen auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht (§ 20 I Nr 1 UmwG). Spaltung und Formwechsel sind nach §§ 149, 272 ff UmwG möglich. VoRp sind nicht nach dem UmwG verschmelzungsfähig, sie können aber eben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1 S 1, Abs 2 S 1.

Rn 2 Aufschiebend bedingte, ungewisse und unsichere Rechte und Verbindlichkeiten bleiben vorläufig außer Ansatz. Bedingungen sind solche rechtsgeschäftlicher Art und echte Rechtsbedingungen (Gottwald Rz 5; aA RGZ 83, 253, 254). Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts ist unerheblich (MüKo/Lange Rz 4). Zur analogen Anwendung des § 2314 II 1 iVm I 3, wenn der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung.

Rn 25 Der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (deklaratorisch normiert in § 53a AktG) verlangt die gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Er hat sich in den §§ 709 II, 715 I, IV, 709 III 1, 736d VI, 737 niedergeschlagen. Aus dem dispositiven Charakter dieser Vorschriften ergibt sich auch die Abdin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nichtberechtigter.

Rn 3 Nichtberechtigter iSv § 185 ist, wer über einen Gegenstand verfügt, obwohl ihm die dafür erforderliche Verfügungsmacht nicht (allein) zusteht (Grüneberg/Ellenberger Rz 5). Darunter fällt zunächst derjenige, der nicht Inhaber des Rechts am Verfügungsgegenstand ist, sofern ihm nicht ausnahmsweise die Verfügungsbefugnis übertragen ist (BeckOKBGB/Bub Rz 6). Der Vorbehaltskä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Rechte aus §§ 402, 403 sollen den Zessionar in die Lage versetzen, die erworbene Forderung durchzusetzen. Der Zedent (bzw im Insolvenzfall der Verwalter, BGH NJW 00, 3777; Karlsr ZIP 90, 187; Köln ZIP 88, 1346) ist ihm ggü zur Auskunft (§ 402 Alt 1), Urkundenauslieferung (§ 402 Alt 2) u Beurkundung der Abtretung (§ 403) verpflichtet. Es handelt sich um Nebenpflichte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beifügung einer Vertragsurkunde oder einer Abschrift des Vertrags (§ 484 III).

Rn 6 § 484 III entspricht inhaltlich § 484 II aF. Er führt dazu, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift des Vertrags übergeben oder übersenden muss. Rn 7 § 484 III 2 enthält eine Spezialregelung für den Fall, dass die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude liegt, nicht die nach § 483 I 1, 2 bzw § 483 II ermittelte Vertragssprache is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 1 Vorerbe und Nacherbe sind nacheinander Erben desselben Erblassers und Träger der auf dessen Nachlass bezogenen Rechte und Pflichten. Mit dem Nacherbfall hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an (§ 2139). Rn 2 Der Nacherbe ist Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922) des Erblassers. Die Erbschaft fällt dem Nacherben automatisch ohne Übertragungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kontokorrentvorbehalt.

Rn 29 Bei einem Kontokorrentvorbehalt wird das Erlöschen an die Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und Käufer geknüpft. Die Zulässigkeit ist im kaufmännischen Verkehr von der Rspr anerkannt, auch bei Vereinbarung durch AGB (BGHZ 42, 53, 58 f; 125, 83, 87; BGH NJW 78, 632; HP/Faust Rz 35; zur Kritik s MüKo/Weste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. WEG-Grenzen.

Rn 14 Besondere Grenzen folgen aus den Rücksichtnahme- und Treuepflichten (Vor §§ 1–49 Rn 16), aus § 14, der als Grundnorm des innergemeinschaftlichen Nachbarrechtes notw Schranke zu § 13 ist (BVerfG ZMR 10, 206), sowie aus den Zweckbestimmungen iwS, ob also ein SonderE Wohnungs- oder Teileigentum ist. Rn 15 Nach §§ 19 I, 10 I 2, 3, 8 vorstellbar sind den Gebrauch des SonderE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfungsgegenstand.

Rn 2 Art 9 betrifft lediglich die deliktischen Folgen eines Arbeitskampfes. Erfasst sind nur ArbN, ArbG und Verbände. Für die Haftung von anderen Personen, etwa Funktionsträgern der Verbände oder außerbetrieblichen Sympathisanten, gelten dagegen die allgemeinen Regeln der ROM II (Knöfel EuZA 08, 239; aA ErfK/Schlachter Art 9 ROM II Rz 1). Die Regelung umfasst auch vorbeugend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Drohende Gefahr.

Rn 2 Weitergreifend als § 227 oder § 904 setzt Notstand nur eine drohende, nicht sogar eine gegenwärtige Gefahr voraus. Die drohende Gefahr ist gegeben, wenn eine auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schaden eintritt (BGHSt 18, 271, 272); die bloße Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts reicht nicht. Notstandsfähig sind grds alle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Nr 2.

Rn 12 Auch auf Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken sind die §§ 312 ff nicht anwendbar. Ob der Abschluss dieser Verträge notariell zu beurkunden ist, ist mit Blick auf II Nr 1 nicht maßgeblich. Bei Grundstücksverträgen, die eine Einheit mit einem Vertrag über eine Finanzdienstleistung bilden, bleiben ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht.

Rn 3 Gewerbliche Schutzrechte sind verkehrsfähig. § 413 wird verdrängt, soweit Sondervorschriften (§ 13 GebrMG, § 15 PatG, § 27 MarkenG) vorhanden sind. Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden, wohl aber Nutzungsrechte an ihm (§ 29 UrhG).mehr