Fachbeiträge & Kommentare zu Regress

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ersatzsurrogation.

Rn 5 Gegenstand dieser Surrogationsart ist alles, was für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung von Nachlassgegenständen kraft Gesetzes erworben wird (Erman/Bayer § 2041 Rz 3), wie zB Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche oder Ansprüche gegen eine Sachversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls oder Schadensersatzansprüche gegen einen Notar wegen einer Nachl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Grenzen der vertragsgemäßen Nutzung.

Rn 9 Der Pächter muss bei der Fruchtziehung die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft einhalten. Anderenfalls kann der Verpächter Unterlassung (§§ 581 II, 541) und ggf Schadensersatz verlangen oder kündigen (§§ 581 II, 543 III). Ist die Art und Weise der Führung eines Hotels nicht Gegenstand des Pachtvertrages, kann der Verpächter hierauf keinen Einfluss nehmen. Etwaige Gä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Wirtschaftsprüfung.

Rn 22 Wirtschaftsprüfer führen wirtschaftliche Prüfungen durch, insb von Jahresabschlüssen der Unternehmen, und erteilen Bestätigungsvermerke über solche Prüfungen (§ 2 WPO). Darüber hinaus kann ein Wirtschaftsprüfer als Berater in wirtschaftlichen Angelegenheiten oder solchen mit Vermögensbezug tätig werden. Vertragliche Vereinbarungen über derartige Tätigkeiten sind regelm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Überschreiten der Befugnisse als Geschäftsführer.

Rn 7 Seit jeher ist die Frage umstr, ob anders als bei der bloßen Schlechterfüllung der Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnisse das Recht der GoA Anwendung finden soll, was die Nichtanwendbarkeit des § 708 zur Folge hätte (so RGZ 158, 302, 312). Eine solche Differenzierung ist aber sachlich nicht gerechtfertigt und zudem dogmatisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Einzelfälle von A–Z. Abschleppunternehmer.

Rn 82 Nach der Werkzeugtheorie (Rn 11) handelt es sich bei einem Abschleppunternehmer, der auf polizeilicher Veranlassung ein Fahrzeug abschleppt, um einen ›Beamten‹ iSd § 839 (BGHZ 49, 108; VersR 06, 807). Rn 83 Arzt, Amtshaftung. Unterlaufen einem beamteten Arzt Fehler, sind Amtshaftungsansprüche nur gegeben, wenn das Behandlungsverhältnis mit dem Geschädigten öffentlich-re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ersatz für Verwendungen (S 1).

Rn 2 Der Begriff ›Verwendungen‹ entspricht § 994, erweitert auf die vertraglich vorgesehene Bebauung eines Grundstücks (Erman/Grunewald Rz 2; Staud/Mader/Schermaier Rz 3 mwN; offen Hamm NJW 96, 2104, 2105 [OLG Hamm 11.01.1996 - 22 U 67/95]). Dazu gehören auch wesentliche Veränderungen, da § 457 II 1 abschließend nur Wertverschlechterungen regelt (Arg aus Rechtsfolge Schadens...mehr

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AGS 06/2023, Anhörungsrüge ... / V. Bedeutung für die Praxis

1. Viel Lärm um Nichts bzw. zumindest um Wenig, denn: Im Ausgangsverfahren ging es nur um 110,00 EUR Schadensersatz, der im Adhäsionsverfahren geltend gemacht worden ist. Aber: Das BVerfG hält den Anspruch auf rechtliches Gehör hoch und beanstandet auch in diesen Minimalfällen die Verletzung, mit der Folge, dass hier ggf. das dritte Mal Verfassungsbeschwerde eingelegt werden...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Inhalt des Urteils.

Rn 7 Die größte Bedeutung haben Leistungsurteile. Mit ihnen wird der Beklagte zu einem Tun oder Unterlassen verurteilt. Das kann zB die Zahlung eines Geldbetrags oder die Duldung der Zwangsvollstreckung sein. Die Leistungsurteile sind der Vollstreckung zugänglich. Rn 8 Feststellungsurteile sind im Hauptausspruch der Vollstreckung im eigentlichen Sinne nicht zugänglich. Sie be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Substantiierung des Tatsachenvortrags.

Rn 7 Aus dem Begriff der Bezugnahme und der vom Normzweck zwingend veranlassten Begrenzung der Vorlage von Urkunden, die sich auf den Streitgegenstand beziehen, ist zugleich eine genaue Substantiierung des Tatsachenvortrags derjenigen Partei zu fordern, die nicht im Besitz der Urkunde ist (BGH NJW 17, 3304 [BGH 16.03.2017 - I ZR 205/15]). Basis dieser Voraussetzung ist die f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zulässigkeit der Schadensersatztenorierung.

Rn 4 Nur im Verfahren vor dem AG (§ 510b iVm § 888a) oder dem ArbG (§ 61 II ArbGG iVm § 888a) kann das Gericht bei Handlungspflichten (nicht bei Herausgabeansprüchen – BGH NJW-RR 18, 331 [BGH 28.09.2017 - V ZB 63/16]) eine Entschädigung für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs festsetzen. Ansonsten ist die Geltendmachung eines bedingten Schadensersatzes nur nach § 259 mögl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Hinausgehen über den Antrag (›Mehr‹) oder qualitative Abweichung vom gestellten Antrag (›Aliud‹).

Rn 5 Abs 1 wird verletzt, wenn das Gericht einen Streitgegenstand mit einem anderen, nicht – oder nicht mehr (dazu BGH BeckRS 19, 11565 Rz 6) – zur Entscheidung gestellten ›austauscht‹ oder dem Kl einen prozessualen Anspruch aberkennt, den er nicht oder nicht mehr zur Entscheidung gestellt hat (BGH NJW 91, 1683, 1684; BAG BeckRS 16, 71129), so wenn der Kl in 1. Instanz trotz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 55 Nebenpflichten betreffen die vom Verkäufer geschuldeten Leistungshandlungen, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis des § 320 stehen, aber ebenfalls der Herbeiführung des Leistungserfolgs dienen (Grüneberg/Grüneberg § 241 Rz 5), zB Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen über die Kaufsache. Dazu gehören auch die als ›Schutz-‹, ›Rücksichtnahme-‹ oder ›Verhaltenspflichten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Nacherfüllung.

Rn 52 Unabhängig von der Einstandspflicht für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel kann ein verschuldetes Scheitern der Nacherfüllung zur Haftung führen. Bei Herstellern ist dafür Voraussetzung, dass Nacherfüllung technisch möglich und nach dem Inhalt des Vertrags geschuldet ist, also zB bei beschränkter Gattungsschuld nur iR eigener Produktionsmöglichkeiten. Händler sind g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigungsrecht – § 649 I.

Rn 3 Der Besteller darf den Vertrag kündigen, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausgeführt werden kann. Ob eine Überschreitung vorliegt, ist durch eine Gegenüberstellung der veranschlagten und der tatsächlich anfallenden Gesamtkosten zu ermitteln (Grüneberg/Retzlaff § 649 Rz 4), wobei die kostenmäßigen Auswirkungen leistungsändernder Ano...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung.

Rn 1 Die Norm hat zwei Inhalte: S 1 erweitert die Tatbestände des allg Schuldrechts für die Zulässigkeit von Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 II) und Rücktritt (§ 323 II) ohne vorherige Fristsetzung um drei kaufrechtsspezifische Voraussetzungen: Verweigerung, Fehlschlagen und Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Käufer. Darin liegt die kaufrechtliche Limitation d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Reichweite.

Rn 53 Ob die Sicherungsrede auch Ersatzforderungen wie etwa Schadensersatz-, Bereicherungs-, Rückgewähr- u Vorfälligkeitsansprüche erfasst, ist Auslegungsfrage. Bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung ist dies zu bejahen (Hambg DZWIR 03, 79; Hamm WM 05, 1265). Gleiches gilt, soweit ein Bürge für die Ersatzforderung haften würde (MüKo/Oechsler Anh §§ 929–936 Rz 27), zB b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Strukturelle Besonderheiten.

Rn 55 IGgs zur gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Stellvertretung bedarf es zur Begründung der organschaftlichen Vertretungsmacht eines gesellschaftsrechtlichen Bestellungsaktes (§§ 27 I; 84 AktG; 46 Nr 5 GmbHG), durch den der Vertreter in die Organstellung berufen wird (Neuner AT § 46 Rz 30). Eine weitere Besonderheit der Organschaft besteht darin, dass sie außer der Zur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Angebot über Vergütungsänderung (§ 650b I 2).

Rn 3 Eine konkrete Pflicht benennt I 2: Der Unternehmer ist als Reaktion auf ein zulässiges Änderungsbegehren des Bestellers (also bei einer Änderung nach I 1 Nr 1 nur, wenn sie ihm zumutbar ist, s Rn 9) verpflichtet, ein Angebot über die mit der Änderung verbundene Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen (I 2). Dies wird unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) geschehen müs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 3 Bei der prozessualen Behandlung des Wegnahmerechts nach § 997 sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Entweder hat der Besitzer die verbundene Sache (zB das Gartenhaus auf dem herauszugebenden Grundstück) bereits abgetrennt und sich (wieder) angeeignet, so dass mangels fortbestehender Verbindung auch kein wesentlicher Bestandteil der herauszugebenden Hauptsache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsfolgen.

Rn 13 Da das Gesetz dem mittelbaren Besitzer eine echte Besitzstellung zuerkennt, sind auf ihn alle Regeln über den Besitz anzuwenden, soweit nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme macht oder eine solche aus Sachgründen erforderlich ist. IE sind die §§ 854–856 auf den mittelbaren Besitz nicht anwendbar. Anwendbar ist dagegen der Besitz des Erben nach § 857. Anwendbar sind ins...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsstellung des Verwalters.

Rn 5 Das Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten bestimmt sich bei Überlassung der Vermögensverwaltung nach Auftragsrecht, wenn eine Vergütung nicht geschuldet wird (BGHZ 31, 204). Bei Vergütungspflicht ist die Vermögensverwaltung entgeltliche Geschäftsbesorgung iS § 675, auf die gleichfalls Auftragsrecht Anwendung findet. Deshalb trifft den verwaltenden Ehegatten die Rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden. (2) 1Die Vorschriften über die Verpflichtung z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Systematische Einordnung.

Rn 4 Im Ausgangspunkt erfordert die Haftung nach dem ProdHaftG ebenso wie diejenige nach der RL kein Verschulden. Str ist, ob es sich um eine an die Verletzung bestimmter Sorgfaltspflichten anknüpfende verschuldensunabhängige Haftung (zB Taschner/Frietsch § 1 Rz 2, 17 ff mwN; ähnl wohl Sieglitz Die Weiterentwicklung des deutschen Produkthaftungsrechts durch Einflüsse des US-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 340 BGB – Strafversprechen bei Nichterfüllung.

Gesetzestext (1) 1Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. 2Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. (2) 1Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 37 Vertragsstrafeklauseln sind im b2b-Verkehr grds wirksam (hM; BGH NJW 76, 1887; MüKo/Wurmnest § 309 Nr 6 Rz 19; Berger ZIP 06, 2154), unterliegen aber der Inhaltskontrolle gem § 307. Das Verschuldenserfordernis kann nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe durch AGB abbedungen werden (BGH NJW 99, 2663 [BGH 26.05.1999 - VIII ZR 102/98]), sonst wie auch im b2c-Verke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sorgfaltsmaßstab in besonderen Fällen.

Rn 2 Für die Erfüllung bestimmter Einzelpflichten haftet der Vorerbe indessen nach dem Maßstab des § 276. Dies betrifft die in §§ 2116 bis 2119, 2123 und 2133 vorgesehenen Maßnahmen, ferner die Haftung des Vorerben dafür, dass er Nachlassgegenstände für sich verwendet (§ 2134). Rn 3 Nach § 2138 II haftet auch der befreite Vorerbe dem Nacherben auf Schadensersatz, wenn er entg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schutz in anderen Mitgliedstaaten.

Rn 7 Vor Gerichten eines anderen EU-Mitgliedstaates hängt der Schutz vor exzessiven Schadensersatzsummen vom op des betreffenden Landes ab (vgl Erw 32 S 2). Auf die zunächst geplante gemeinschaftsrechtliche spezielle Vorbehaltsklausel zur Abwehr von Punitive Damages ist letztlich verzichtet worden. Dementsprechend ist in überkompensatorischem Schadensersatz nicht in jedem Fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Umsatzsteuer.

Rn 192 Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen grds nicht der Umsatzsteuerpflicht (§ 4 Nr 12a UStG). Nach § 9 I UStG kann der Vermieter auf die Steuerbefreiung verzichten (Umsatzsteueroption), wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (BGH ZMR 09, 436). Ob er optiert, kann der Vermieter frei entscheiden; auch dann, wenn der Mieter hieran ein stark...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Nacherfüllungsfrist.

Rn 1 § 636 ergänzt die im allg Leistungsstörungsrecht verankerten Vorschriften betreffend die Mängelrechte des Rücktritts (§§ 634 Nr 3, 323; iE hierzu: § 634 Rn 9 ff) und des Schadensersatzes statt der Leistung (§§ 634 Nr 4, 281 I; iE hierzu: § 634 Rn 14 ff), indem den dort niedergelegten Gründen für die Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung weitere, vertragsspezifische hinzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Besonderheiten bei verbundenen Verträgen (S 6).

Rn 16 S 6 bezieht sich auf verbundene Verträge (§ 358 III). Die Rücktrittsvermutung greift, wenn der Darlehensgeber die finanzierte Sache, etwa als Sicherungseigentümer, an sich nimmt. Er rückt dann ggü dem Verbraucher, der vor dem Aufspaltungsrisiko geschützt werden soll, in die Rechtsposition des Warenkreditgebers ein. Im Falle eines Rücktritts des Verkäufers beschränkt si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eigene Anspruchsgrundlage?

Rn 8 II ist vom Gesetzgeber als eigene Grundlage für Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung (neben § 280 I) aufgefasst worden, vgl §§ 437 Nr 3, 634 Nr 4. An der Richtigkeit dieser Annahme kann man zweifeln, weil die Haftung aus II derjenigen aus § 280 I weitgehend angeglichen ist. Nach Grüneberg/Grüneberg Rz 2 soll daher idR offen bleiben können, auf welche Norm der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen und Haftung.

Rn 19 § 677 begründet bei jeder GoA die Verpflichtung für den Geschäftsführer zur Führung des Geschäfts, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Dabei handelt es sich um die Hauptpflicht des Geschäftsführers, die durch spezielle Nebenpflichten (§ 681) ergänzt wird. Die Art und Weise der Ausführung richte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ende.

Rn 41 Die Pflicht zur Zahlung des Vertragszinses endet mit der Tilgung des Darlehens, spätestens aber mit der Beendigung des Darlehensvertrags. Danach schuldet der Darlehensnehmer ggf Verzugszinsen u den Ersatz des Auflösungsschadens des Darlehensgebers (§§ 288 I, 497 I). War der Vertragszins höher, schuldet der Darlehensnehmer die Differenz nach § 286 als Schadensersatz (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entstehung eines Kaufvertrags.

Rn 5 Die Ausübung begründet einen neuen Kaufvertrag zwischen Verpflichtetem als Verkäufer und Berechtigtem als – neuem – Käufer; ein Eintritt des Berechtigten in den Drittkaufvertrag findet nicht statt (allgM: s BGHZ 98, 188, 190 f; 199, 136 Rz 21). Sie begründet keine rechtlichen Beziehungen des Berechtigten zum Drittkäufer (RG 163, 142, 155, s § 463 Rn 16). Vereitelt der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Struktur.

Rn 14 Die Rechte gemäß Nr 1–3 sind nicht gleichrangig, vielmehr gebührt der Nacherfüllung der Vorrang (Rn 15); daraus folgt die Notwendigkeit, dass der Käufer idR vor Ausübung der Rechte gemäß Nr 2 und 3 den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern muss (Rn 16). Unter Beachtung dieser Rangfolge bestimmt sich ihr Verhältnis untereinander nach den Regeln der elektiven Konkurrenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prüfungsfolge.

Rn 5 Das AGG unterscheidet zwischen unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligungen, Belästigungen, sexuellen Belästigungen und Anweisungen zur Benachteiligung (§ 3 Rn 2, 11, 31, 42) wegen eines in § 1 genannten Grundes. Wird eine Ungleichbehandlung in Form unmittelbarer Benachteiligung festgestellt, bleibt zu prüfen, ob sie nach §§ 5, 8–10, 20 gerechtfertigt ist. Eine mitte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Gem § 160 ist die Partei eines bedingten Rechtsgeschäfts, die das bedingte Recht schuldhaft beeinträchtigt, dem anderen Teil zum Schadensersatz in Höhe des positiven Interesses nach §§ 249 ff verpflichtet. Der Verschuldensmaßstab richtet sich vorbehaltlich Sonderregeln (§ 521) nach § 276. § 278 findet Anwendung. Neben dem Schadensersatzanspruch aus § 160 besteht bei geg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Entlastung.

Rn 8 Entlastung ist die Billigung der Führung des Vorstandsamts durch die Mitgliederversammlung. Mit der Entlastung des Vorstandes verzichtet der Verein auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche, aber nicht auf solche, die die Mitgliederversammlung aufgrund der ihr erteilten Informationen nicht zu überblicken vermag (so für eG: BGH NZG 05, 562 [BGH 21.03.2005 - II ZR 54...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 17 Bei Beendigung des Verlöbnisses zu Lebzeiten beider Verlobter entsteht der wechselseitige Anspruch auf Rückgabe der einander gemachten Geschenke (§ 1301 1). Bei Beendigung durch den Tod eines Verlobten ist ein solcher Anspruch im Zweifel ausgeschlossen (§ 1301 2). Rn 18 Bei Rücktritt vom Verlöbnis kommen Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht, §§ 1298, 1299. Daneben k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsfolgen.

Rn 9 Der Tierhalter haftet gem § 833 1 ohne Verschulden. Ob Verschuldensfähigkeit erforderlich ist, richtet sich nach der zur Haltereigenschaft nicht (voll) Geschäftsfähiger vertretenen Position (s.o. Rn 7): Dann kann es uU durchaus auf die Verschuldensfähigkeit ankommen, weil ohne diese evtl keine Haltereigenschaft begründet wird (missverständlich deshalb die Formulierung, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Verschulden des Verkäufers.

Rn 45 Für eine Schadensersatzhaftung muss der Verkäufer den Mangel zu vertreten haben (§§ 280 I 2, 311a II 1). ›Vertreten muss der Verkäufer den Mangel nicht schon deshalb, weil in der mangelhaften Lieferung die Verletzung einer Vertragspflicht liegt. Zu einer Pflichtverletzung muss vielmehr Vertretenmüssen hinzukommen‹ (BTDrs 14/6040, 210; deutlich BGHZ 163, 234, 238 f; s.a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 650 entspricht § 651 in der bis zur Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts zum 31.12.17 geltenden Fassung. Er wurde inhaltlich durch das SMG neu gefasst. MWv 1.1.22 ist die Vorschrift zur Umsetzung der EU-RL über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl 2019 L 136/1) um die Abs 2–4 ergän...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen.

Rn 3 Die Erinnerung nach § 766 wird auf die Verletzung vollstreckungsrechtlicher Verfahrensvorschriften gestützt. Die Widerspruchsklage dagegen betrifft die Geltendmachung materieller Rechte. Beide Rechtsbehelfe schließen einander nicht aus, wenn ein Dritter sowohl ein die Veräußerung hinderndes Recht als auch einen Verfahrensfehler bei der Zwangsvollstreckung geltend macht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis 130 1; 903 14 Beispiele 903 17 Nachbarrecht IPR Art 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 33, 41 Nachbarwand 921 10 Nachbesserung 275 12 Anspruch 278 20 eigenmächtige ~ 275 12 Kaufsache 439 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers 2183 1 Nacherbe 1967 12; 1968 3; 1981 6, 10; 1994 3; 2001 4; 2009 2; 2019 1; 2032 8; 2033 9; 204...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Zu den Zuständigkeiten nach § 266 I Nr 1–5 FamFG im Einzelnen.

Rn 19 § 266 I Nr 1 FamFG erfasst Streitigkeiten ›zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses‹. Erfasst sind lediglich Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses (ausf dazu Bömelburg FF 14, 232, 234f), denn aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden, § 1297 BGB. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Gesetzliches Modell des Nachteilsausgleichs

Rn. 64 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 311 AktG regelt die Rechtsfolgen einer Nachteilszufügung nur teilweise. Er stellt die grds. rechtswidrige Nachteilszufügung nur für den Fall sanktionslos, dass der abhängigen Gesellschaft während des GJ entweder tatsächlich ein objektiv gleichwertiger Vorteil zugewendet oder ihr in diesem Zeitraum zumindest ein Rechtsanspruch auf eine entsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Funktionen des Deliktsrechts.

Rn 2 Grundfunktion des Deliktsrechts – wie des Privatrechts überhaupt – ist der Ausgleich widerstreitender Interessen, hier der Handlungsfreiheit des Schädigers und des Integritätsschutzes des Geschädigten. Dieser wird jedoch – ebenso wie die im Folgenden spezifizierten Funktionen – durch kollektive Systeme des Schadensausgleichs überlagert (krit zu den tradierten Funktionen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher.

Rn 4 Ausgeschlossen sind etwa weitergehende Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher aus ungerechtfertigter Bereicherung (BTDrs 17/12637, 64). Auch Ansprüche aus § 280 sind ausgeschlossen, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht oder nur mit einer erheblichen Wertminderung herausgegeben kann (BTDrs 17/13951, 68). Insoweit besteht ein Unterschied zur b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wohnungseigentümergemeinschaft.

Rn 28 Abweichend von der früheren Rspr wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch § 9a WEG als rechts- und parteifähig angesehen. Die Rechtsfähigkeit ist abweichend zum früheren Recht nicht auf den Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beschränkt (Schultzky MDR 20, 1409, 1410). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt gem § 9a Abs 2 WEG die si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2212 BGB – Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten.

Gesetzestext Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Rn 1 § 2212 ist Spezialvorschrift zum Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers nach § 2205 1. Die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses durch den Testamentsvollstrecker hat zugleich die Wirkungen der §§ 2206, 220...mehr