Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuldner

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b Abs. 5 UStG)

4.1 Fälle des § 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 UStG Rz. 144 Nach § 13b Abs. 5 S. 1 (erster Satzteil) UStG i. d. ab 1.7.2010 geltenden Fassung schuldet der Leistungsempfänger für die in § 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 UStG bezeichneten Umsätze die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Somit schulden auch Kleinunternehmer ( §§ 19 Abs. 1 S. 3, 13b Abs. 8 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.4 Anwendungsfälle

Rz. 156 Im Fall der Organschaft richtet sich die Beurteilung, ob der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG erbringt, nach Auffassung der Verwaltung nach der Tätigkeit der einzelnen Organgesellschaft bzw. des Organträgers und nicht nach der Tätigkeit des Organkreises.[1] Erbringt z. B. nur eine Organgesellschaft einer Organschaft na...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Fälle des § 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 UStG

Rz. 144 Nach § 13b Abs. 5 S. 1 (erster Satzteil) UStG i. d. ab 1.7.2010 geltenden Fassung schuldet der Leistungsempfänger für die in § 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 UStG bezeichneten Umsätze die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Somit schulden auch Kleinunternehmer ( §§ 19 Abs. 1 S. 3, 13b Abs. 8 UStG ), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 6 UStG)

Rz. 176 § 13b Abs. 1 bis 5 UStG finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen besteht und bei der Beförderung eine Drittlandsgrenze überschritten wird (§ 13b Abs. 6 Nr. 1 UStG). Voraussetzung ist, dass die Beförderungse...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehung und Systematik der Vorschrift; EU-rechtliche Vorgaben

Rz. 1 Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht war bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, bei Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens sowie bei Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschul...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 148 Nach § 13b Abs. 5 S. 2 UStG i. d. ab 1.10.2014 geltenden Fassung schuldet der Leistungsempfänger in den in § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG genannten Fällen die Steuer, wenn er selbst ein Unternehmer ist, der Leistungen i. S. d. Abs. 2 Nr. 4 S. 1 nachhaltig erbringt. Der Leistungsempfänger wird also nur dann zum Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist und selbst Bau...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5 Fälle des § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG

Rz. 170b Bei den Telekommunikationsdienstleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 12 S. 1 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (§ 13b Abs. 5 S. 6 1. Halbs. UStG). Dami...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4 Fälle des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG

Rz. 166 Nach § 13b Abs. 5 S. 5 UStG schuldet der Leistungsempfänger in den in § 13b Abs. 2 Nr. 8 S. 1 UStG genannten Fällen die Steuer, wenn er selbst ein Unternehmer ist, der Leistungen i. S. d. Abs. 2 Nr. 8 S. 1 nachhaltig erbringt. Der Leistungsempfänger wird also nur dann zum Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen i. S. v. Rz....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3 Fälle des § 13b Abs. 2 Nr. 5, 6, 7 und 9 bis 11 UStG

Rz. 162 Nach § 13b Abs. 5 S. 1 (zweiter Satzteil) UStG schuldet der Leistungsempfänger für die in § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6, 7 und 9 bis 11 UStG bezeichneten Umsätze die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. Durch die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei den in § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG genannten Umsätzen wird vermieden, dass sich ein im Ausland ansässi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5 Vereinfachungsregelung (§ 13b Abs. 5 S. 8 UStG)

Rz. 171 Nach § 13b Abs. 5 S. 8 UStG in der mWv 1.1.2021 geltenden Fassung (vorher Abs. 5 S. 7; Rz. 19) gilt der Leistungsempfänger auch als Steuerschuldner, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger in Zweifelsfällen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 4, 5 Buchst. b oder Nr. 7 bis 12 UStG vorgelegen haben, obwohl di...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.3 Leistungsbezüge für den nichtunternehmerischen Bereich

Rz. 155 Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 S. 2 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird.[1] Ausgenommen hiervon sind nach § 13b Abs. 5 S. 11 UStG in der mWv 1.1.2021 geltenden Fassung (vorher S. 10; Rz. 20a) Bauleistungen, die an den nichtunternehmerischen Bereich von juri...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Fälle des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

4.2.1 Allgemeines Rz. 148 Nach § 13b Abs. 5 S. 2 UStG i. d. ab 1.10.2014 geltenden Fassung schuldet der Leistungsempfänger in den in § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG genannten Fällen die Steuer, wenn er selbst ein Unternehmer ist, der Leistungen i. S. d. Abs. 2 Nr. 4 S. 1 nachhaltig erbringt. Der Leistungsempfänger wird also nur dann zum Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer i...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 8 Durch Gesetz v. 15.12.2003[1] wurden mWv 1.1.2004 die Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer erweitert (§ 13b Abs. 3 Nr. 3 UStG a. F.; jetzt Abs. 6 Nr. 3; Rz. 178). Rz. 9 Durch Gesetz v. 29.12.2003[2] wurde die Steuerschuldnerschaft des L...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9 Entgelt von dritter Seite (§ 13b Abs. 9 UStG)

Rz. 202 § 13b Abs. 9 UStG ermächtigt das BMF, nähere Bestimmungen über die Anwendung der Steuerschuldnerschaft in Fällen zu treffen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger das Entgelt gewährt. In derartigen Fällen soll festgelegt werden können, dass derjenige, der das Entgelt gewährt, auch die Steuer schuldet. Von dieser Ermächtigung wurde durch § 30a UStDV für Fälle...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.8 Änderungen oder die Aufhebung von Steuerfestsetzungen haben keinen Einfluss auf verwirkte Säumniszuschläge

Es spielt diesbezüglich keine Rolle, aufgrund welcher Vorschriften oder Rechtshandlungen die gegen den säumigen Steuerschuldner festgesetzte Steuer geändert oder aufgehoben wird. Es ist unerheblich, ob das Finanzamt die Steuerfestsetzung auf Einspruch hin oder infolge einer Klage ändert. Praxis-Beispiel Änderung der Steuerfestsetzung Die Körperschaftsteuernachzahlung der X-Gmb...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.10.1 Allgemeines

Rz. 103 Durch Gesetz v. 8.12.2010[1] wurde mWv 1.1.2011 [2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf steuerpflichtige Lieferungen von Gold bestimmter Güte erweitert. Bei diesen Goldlieferungen ist der Abnehmer dann Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 2. Hs. UStG; Rz. 162). Er muss nicht selbst Goldlieferungen ausführen. § 13b Abs. 2 Nr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 14 Aufzeichnungspflichten

Rz. 226 Die Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, gilt in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für Personen, die nicht Unternehmer sind (§ 22 Abs. 1 S. 2 UStG), etwa bei Leistungen für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder für den nichtunternehm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Dauerleistungen (§ 13b Abs. 3 UStG)

Rz. 34 Nach § 13b Abs. 3 UStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.4.2010[1] entsteht die (vom Leistungsempfänger nach Abs. 5 geschuldete) Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, abweichend von § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahrs, in dem die Leistungen tatsächlich erbrach...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.2 Nachhaltiges Erbringen von Bauleistungen

Rz. 152 Nach Auffassung der Verwaltung erbringt ein Unternehmer zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes (Summe seiner steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbringt. Bei Neugründungen oder Betriebserweiterungen ist darauf abzustellen, dass der Unternehmer nach außen erkennbar...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.8.2 Betroffene Gegenstände

Rz. 87 Nur die in der Anlage 3 des UStG aufgenommenen Abfallstoffe fallen unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. Eine Erweiterung des Katalogs auf andere Abfallstoffe ist nur durch gesetzliche Regelung möglich. Für die Abgrenzung der Gegenstände ist die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis [1] mit dem darin enthaltenen Abfallverzeichnis (sog. Abfallschlü...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG)

Rz. 46 Ein weiterer Fall der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ist die Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens. Umsatzsteuerlich gilt im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung der sicherungsübereignete Gegenstand noch nicht als geliefert. Erst bei der Verwertu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Bemessungsgrundlage, Steuerberechnung, Steuersatz

Rz. 196 Die Bemessungsgrundlage in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ergibt sich aus dem mit dem Vertragspartner vereinbarten Entgelt. Daraus, dass der Leistende die USt nicht gesondert ausweisen darf (§ 14a Abs. 5 S. 2 UStG), muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den in Rechnung gestellten Betrag als Nettobetrag verstanden wissen will, von...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.12.2 Betroffene Gegenstände

Rz. 135 In Abschn. 13b.7a Abs. 1 UStAE hat die Verwaltung die unter die Anlage 4 des UStG fallenden Gegenstände detailliert aufgeführt und Abgrenzungen zu den unter § 13b Abs. 2 UStG fallenden Gegenständen vorgenommen. Rz. 136 Abfälle und Schrott aus den genannten Gegenständen fallen unter § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG (Anlage 3; Rz. 87). Rz. 137 Anlage 4 i. d. v. 1.10.2014 bis 31.1...mehr

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Rechtsbeziehungen zwischen ... / 1 Vorbemerkung

Eine Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GbR) unterliegt als solche nicht der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und ist insoweit nicht Steuersubjekt, sondern die Gesellschafter selbst sind Subjekt der Einkünftebesteuerung (sog. Transparenzprinzip). Einkommensteuerpflichtig und damit Steuerschuldner sind die Gesellschafter als natürliche Personen (§ 1 EStG). Ist eine j...mehr

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GmbH & Co. KG: Rechnungslegung / 4.2.2 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Rz. 38 Persönliche Steuern der Gesellschafter dürfen nicht als Steueraufwand der Gesellschaft erfasst werden. Als Steueraufwand der Gesellschaften dürfen vielmehr nur diejenigen Beträge ausgewiesen werden, die die GmbH & Co. KG als Steuerschuldner zu entrichten hat (z. B. Gewerbesteuer). Solche Steuern sind unter den Posten "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" sowie ggf. "...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.1 Feststellung bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften

Rz. 59 Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist der "Steuerpflichtige" und damit Inhaltsadressat, dem die Besteuerungsgrundlagen der nachgeordneten Mitunternehmerschaft zuzurechnen sind, diejenige Personengesellschaft, die an der nachgeordneten Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Das gilt, obwohl eine Personengesellschaft nicht Steuerschuldner sein kann. Sie ist aber Stp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.5 Gesonderte Feststellungen für ErbSt und GrESt

Rz. 43 §§ 151ff. BewG enthalten die Rechtsgrundlagen für gesonderte Feststellungen zum Zweck der ErbSt. Die Feststellungen gelten grundsätzlich nur für die ErbSt und SchenkungSt. Eine Ausnahme gilt nur für die Feststellung der Grundbesitzwerte, wenn sie für die GrESt von Bedeutung sind.[1] Ausländisches Vermögen wird nicht gesondert festgestellt.[2] Festgestellt werden: Umfang...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4 Berichtigung des Adressaten bei Rechtsnachfolge, Abs. 3

Rz. 59 Der Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Feststellungsbeteiligten als Adressaten. Der Feststellungsbeteiligte entspricht dem Steuerschuldner nach § 157 AO. Feststellungsbeteiligter ist derjenige, über dessen Beteiligung an dem Zurechnungsobjekt (positiv oder negativ) entschieden wird. Ist dieser Feststellungsbeteiligte in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Nichtsteuerlicher Verwaltungsakt als Grundlagenbescheid

Rz. 61 Grundsätzlich können auch Verwaltungsakte, die auf nichtsteuerlichen Gesetzen beruhen, Grundlagenbescheide für steuerliche Verwaltungsakte sein. Das ist nicht ganz unproblematisch, da hierdurch die Wirkungen zweier Verwaltungsverfahren miteinander vermischt werden, die nach unterschiedlichen Prinzipien ablaufen und unterschiedliche Zwecke verfolgen. So rechtfertigt si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 §§ 179ff. AO knüpfen an § 157 Abs. 2 AO an. § 157 Abs. 2 AO enthält den Grundsatz, dass bei einem Steuerbescheid nur die in § 157 Abs. 1 S. 2 AO genannten Bestandteile zum Regelungsbereich des Bescheids gehören, nämlich die Festsetzung von Art und Betrag der Steuer sowie die Bezeichnung des Steuerschuldners. Zur Festsetzung der Art der Steuer wird man auch den Zeitraum...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 183 AO zu sehen, in dem bis Vz 2023 die Bekanntgabe bei einheitlicher Feststellung für alle Gesellschaften und Gemeinschaften geregelt war. Durch Gesetz v. 22.12.2023[1] wurde diese Regelung in zwei selbständige Vorschriften aufgespalten. Hintergrund ist die Anpassung der AO an das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz, dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 7 Die Vorschrift ist nur auf Feststellungsbescheide anwendbar, nicht auf Steuerbescheide. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Feststellungsbescheide anwendbar ist, gilt sie nicht für Grundlagenbescheide, die keine Feststellungsbescheide sind. Rz. 8 § 183a AO erfasst die Fälle, in denen sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2.2 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 6 Die Vorschrift ist nur auf gesonderte Feststellungsbescheide anwendbar, nicht auf Steuerbescheide. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Feststellungsbescheide anwendbar ist, gilt sie nicht für Grundlagenbescheide, die keine Feststellungsbescheide sind. Rz. 7 § 183 AO erfasst die Fälle, in denen sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen r...mehr

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Umsatzsteuer, Kleinunternehmer / 4.4 Umsätze, die bei der Ermittlung des Grenzwerts nicht einzubeziehen sind

Der Gesamtumsatz richtet sich immer nach den Entgelten, die der Unternehmer im jeweiligen Jahr einnimmt. Entscheidend ist also nicht, was der Unternehmer in Rechnung stellt, sondern das, was er tatsächlich einnimmt. Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen werden nicht einbezogen.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer das Anlagevermögen verkauft oder privat en...mehr

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Umsatzsteuer, Kleinunternehmer / 3.1 Vorteile für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer haben mit ihren nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätzen einen deutlich geringeren bürokratischen Aufwand. Sie brauchen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben und brauchen außerdem in ihrer Buchführung nicht zwischen Brutto- und Nettobeträgen zu unterscheiden. Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung muss der Kleinunternehmer trotzdem abgeben. Unter "B. Ang...mehr

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Zweitwohnungsteuer / 2 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Hierbei sind zu unterscheiden: Eigentümer einer eigengenutzten Zweitwohnung Der Eigentümer ist Steuerschuldner, wenn er die Zweitwohnung selbst innehat. Davon ist auszugehen, wenn er sie selbst nutzt, oder sie für die Eigennutzung in bestimmten Zeiträumen freihält oder sie einem Angehörigen oder Dritten unen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entwicklung der Vorschrift; Verhältnis zum EU-Recht

Rz. 1 Das UStG 1951 enthielt keine Regelung über die Entstehung der Steuer. Eine entsprechende Regelung war vielmehr in § 3 Abs. 5 Nr. 4 StAnpG enthalten, während § 9 UStG 1951 den Steuerschuldner bestimmte. Im UStG 1967/1973 wurden dann beide Vorschriften in § 13 UStG zusammengefasst. Ferner wurde die Entstehung der USt bei Teilleistungen, bei der Einzelbesteuerung nach § 1...mehr

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Zweitwohnungsteuer / 7 Billigkeitsmaßnahmen

Einige Satzungen in nordrhein-westfälischen Gemeinden sehen vor, dass die Steuerschuld auf Antrag um die Hälfte ermäßigt wird, wenn der Steuerschuldner mehr als 2 minderjährige Kinder hat. Ansonsten gelten für Billigkeitsmaßnahmen die Bestimmungen der Abgabenordnung über Stundung und Erlass.mehr

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Zweitwohnungsteuer / 4 Steuersatz

Über den Steuersatz entscheidet der Gemeinderat beim Beschluss über die Zweitwohnungsteuersatzung. In den norddeutschen Gemeinden gilt überwiegend als Steuersatz ein bestimmter Prozentsatz des ermittelten Mietwerts. In den nordrhein-westfälischen Gemeinden gilt ein Steuersatz von 10–15 %. In Baden-Württemberg liegen die Steuersätze bei bis zu 35 % (Baden-Baden) in Schleswig-Ho...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10 Entstehung der Steuer bei der Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 UStG)

Rz. 141 § 13 Abs. 1 Nr. 9 UStG ist durch Gesetz v. 15.12.2003[1] mWv 1.1.2004 angefügt worden. Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei der Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager. Die Steuer für den der Auslagerung vorangehenden Umsatz [2] entsteht danach mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager aus...mehr

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Zweitwohnungsteuer / 3.3 Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert. Die Satzungen sehen meist als Mietwert die Jahresrohmiete an. Die Vorschrift des § 79 BewG zur Jahresrohmiete wird entsprechend angewendet. Dies wird entsprechend der Steigerung der Nettokaltmiete nach dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte indexiert. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Entstehung der Steuer bei unrichtigem und unberechtigtem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 und 2 UStG (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG)

Rz. 127 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Steuer im gleichen Zeitpunkt wie die Steuer für den zugrunde liegenden Umsatz, spätestens jedoch mit Ausgabe der (unrichtigen) Rechnung. Ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) kann sich zum einen ergeben, wenn der Unternehmer bei einer Leistung, für die eine USt entsteht, einen übe...mehr

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Geschenke: Abzugsbeschränku... / 10.2.6 Wirkung der Pauschalierung

Der zuwendende Steuerpflichtige hat die Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 3 EStG zu übernehmen. Er wird insoweit Steuerschuldner, da § 40 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden ist. Der zuwendende Steuerpflichtige wird durch § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG verpflichtet, den Empfänger über die Pauschalierung zu unterrichten. Die Zuwendungen und die Pauschalsteuer bleiben bei der Ermittlung de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Steuerschuldner in den Fällen der Teilnahme am Import-One-Stop-Shop (IOSS) nach § 18k UStG (§ 13a Abs. 1 Nr. 7 UStG)

Rz. 32 Die Regelung wurde notwendig durch die Einführung des § 18k UStG und ist ebenso Teil des Digitalpaktes Teil 2.[1] Sie tritt mit Wirkung vom 1.7.2021 in Kraft[2] und beinhaltet zwei Konstellationen: Der Unternehmer, der am IOSS-Verfahren teilnimmt, egal ob als Leistender oder als Leistungsempfänger, wird selbst zum alleinigen Steuerschuldner. Der Unternehmer, der am IOSS...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Auslagerer und Lagerhalter als Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG)

Rz. 25 § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG regelt die Steuerschuldnerschaft bei der Auslagerung (zum Begriff der Auslagerung vgl. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 3 UStG) von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager.[1] Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 12c des Steueränderungsgesetzes 2003[2] m. W. v. 1.1.2004 in § 13a Abs. 1 UStG angefügt. Rz. 26 Steuerschuldner für den aufgrund der Aus...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Der Unternehmer als Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG)

Rz. 7 Steuerschuldner i. S. v. § 13a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. UStG ist der Unternehmer, der die Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder die gleichgestellten unentgeltlichen Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen i. S. v. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG ausgeführt hat.[1] Unternehmer i. S. d. UStG und damit Steuerschuldner kann jedes Gebilde sein, das im Wirtschaftsverkehr nach ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Der Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung als Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 3 UStG)

Rz. 18 § 13a Abs. 1 Nr. 3 UStG wiederholt die Aussage des § 6a Abs. 4 S. 2 UStG, dass in den Fällen, in denen ein Abnehmer einem liefernden Unternehmer unrichtige Angaben macht, die Lieferung aber gleichwohl nach den Grundsätzen des § 6a Abs. 4 S. 1 UStG beim Lieferer als steuerfrei anzusehen ist, die Steuerschuld beim Abnehmer entsteht. Der Abnehmer wird in diesen Fällen St...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Der Erwerber als Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG)

Rz. 15 In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) bestimmt § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG den Erwerber als Steuerschuldner. Zum Erwerberkreis vgl. § 1a UStG. Die Regelung des § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG gilt auch für den Erwerb neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer (§ 1b UStG). Beim innergemeinschaftlichen Verbringen (§ 1a Abs. 2 UStG) ist Erwerber der U...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9 Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer (§ 13a Abs. 2 UStG)

Rz. 35 Nach § 13a Abs. 2 UStG gilt für die Bestimmung des Schuldners der EUSt § 21 Abs. 2 UStG, der wiederum auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Zölle verweist. Danach ist der Schuldner der EUSt der Anmelder (Art. 201 Abs. 3 ZK). Im Fall der direkten Stellvertretung, bei der z. B. die Zollanmeldung "im Auftrag und Vollmacht" durch einen Spediteur für einen Impo...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Der Rechnungsaussteller nach § 14c Abs. 2 UStG als Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG)

Rz. 21 Weist jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert aus, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist (§ 14c Abs. 2 UStG), so schuldet er gem. § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG die ausgewiesene USt. Als Rechnungsaussteller und damit Steuerschuldner kommen neben Unternehmern auch Nichtunternehmer in Betracht (§ 14c UStG). Aussteller einer Rechnung ist derjenige, dem das Inverke...mehr