Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Katalonien / I. Allgemeines

Rz. 10 Das geltende katalanische Recht auf dem Gebiet der Erbfolge ist im IV. Buch des katalanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz 10/2008, vom 10. Juli) in 379 Artikeln enthalten.[5] Das Gesetz trat am 1.1.2009 in Kraft und ist auf nach diesem Datum verstorbene Personen anwendbar (erste Übergangsbestimmung des Gesetzes 10/2008). Das CCCat hat das vorhergehende Erbgesetz...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Ausnahmen von der Beachtung fremden Kollisionsrechts

Rz. 62 Art. 34 Abs. 2 EuErbVO sieht zahlreiche Ausnahmen von der Beachtung der Rück- und Weiterverweisung vor:mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / F. Prüfungsschema für die Lösung von Erbrechtsfällen unter der EuErbVO

Rz. 76 Checkliste 1. Qualifikation der Rechtsfrage Nur dann, wenn die Rechtsfrage erbrechtlich zu qualifizieren ist, ist auch eine erbrechtliche Kollisionsnorm anzuwenden ("Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?", "Ist der Erbvertrag wirksam?" – Nicht aber: "Welche Rechte stehen der Witwe wegen Auflösung des Güterstands zu?" oder "Wer ist aufgrund des Todes des Mieters berechtig...mehr

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Großbritannien: Schottland / A. Grundsätze des schottischen Rechts

Rz. 1 Im Mehrrechtsstaat Großbritannien[1] gilt für Schottland eine eigene Rechtsordnung, die sich insbesondere bei der gesetzlichen Erbfolge, den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments und den Pflichtteilsrechten des Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers deutlich von der Englands und Wales unterscheidet. In folgenden Bereichen besteht jedoch eine weit...mehr

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Island / V. Schenkung von Todes wegen

Rz. 28 Die Vorschriften für Testamente finden gem. Art. 54 ErbG auch Anwendung auf Schenkungen von Todes wegen. Dies sind Schenkungen auf dem Sterbebett oder Schenkungen, die erst nach dem Tod des Erblassers erfüllt werden sollen. Im Übrigen sind die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen für Schenkungen anwendbar.[9]mehr

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Belgien / a) Einführung

Rz. 2 Das belgische IPR war bis zur Einführung des IPR-Gesetzes vom 16.7.2004, in Kraft getreten am 1.10.2004, im Bereich des Erbrechts gesetzlich nicht geregelt. Lediglich Art. 3 Abs. 2 fr. ZGB[3] [4] konnte bis dahin entnommen werden, dass in Belgien gelegene Immobilien dem belgischen Recht unterworfen sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers. H...mehr

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Bosnien und Herzegowina / V. Einleitung des Nachlassverfahrens

Rz. 125 Generell wird in allen Teilen Bosnien und Herzegowinas das Nachlassverfahren von Amts wegen eingeleitet, sobald das zuständige Gericht Kenntnis über den Tod einer Person erlangt. In der Regel geschieht dies durch die Benachrichtigung des den Todesfall aufnehmenden Standesbeamten. Wenn der Verstorbene kein Vermögen hinterlassen hat oder wenn der Nachlass nur aus beweg...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / II. Das auf die Erbfolge anwendbare Recht

Rz. 13 Gemäß Art. 21 EuErbVO wird das auf die Erbfolge anwendbare Recht an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. Dieses Recht gilt nicht nur für die Erbfolge an sich, also die gesetzliche Erbfolge, die Wirkungen einer testamentarischen Verfügung und die Pflichtteilsrechte. Auch die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen in Form eines einseitigen Testame...mehr

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Irland / 9. Testamentsregister

Rz. 111 Irland ist kein Vertragsstaat des Basler Europäischen Übereinkommens über die Einrichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16.5.1972. Eine Registrierung von letztwilligen Verfügungen ist in Irland nicht vorgesehen.mehr

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Nordmazedonien / Literaturtipps

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Montenegro / Literaturtipps

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / 1. Allgemeines

Rz. 42 Auch bilaterale Abkommen mit Drittstaaten werden vom Vorbehalt des Art. 75 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO erfasst.[35] Solche Abkommen bestehen für zahlreiche Mitgliedstaaten. Beispielsweise haben Griechenland und Italien ein Abkommen mit der Schweiz abgeschlossen, das jeweils die Geltung des Heimatrechts auf dem Gebiet des Erbrechts vorsieht. Österreich hat zahlreiche Abkomm...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Testierfähigkeit

Rz. 114 Testierfähig ist, wer mindestens 14 Jahre alt ist oder wer unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln oder Unterstützung seinen Willen bilden oder ausdrücken kann[181] (Art. 662, 663 CC). Bei eigenhändigen Testamenten ist nach Art. 688 Abs. 1 CC Volljährigkeit[182] gefordert. Rz. 115 Wie nach deutschem Recht ist die Testamentserrichtung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ...mehr

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Albanien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 10 Den minderjährigen und den arbeitsunfähigen Kindern, bei deren Vorversterben ihren minderjährigen arbeitsunfähigen Abkömmlingen sowie ggf. auch den anderen zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Personen steht gem. Art. 379 ZGB ein sog. Noterbrecht (rezerva ligjore) zu. Das gesetzliche Erbteil dieser privilegierten Erben kann in keiner Weise testamentarisch entzogen oder...mehr

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Tschechien / e) Auskunft aus dem Testamentsregister

Rz. 92 Zugang zu den Daten des Testamentsregisters haben zu Lebzeiten des Erblassers nur der beurkundende Notar und die Notarkammer. Nach dem Tod des Erblassers, der stets durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen ist, erteilt die Notarkammer auf Antrag eines Gerichts oder einer anderen Behörde, auf Antrag des Notars, der als Gerichtskommissar mit der Durchführung des Nachlassve...mehr

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Irland / 3. Erbverzicht

Rz. 149 Ein Verzicht (renunciation) auf das legal right ist zu Lebzeiten des Erblassers schriftlich durch den Ehegatten (Sec. 113 ISA) oder durch den eingetragenen Lebenspartner (Sec. 113A ISA) möglich. Der Verzicht kann in einem vor oder während der Ehe geschlossenen Ehevertrag (ante-nuptial oder post-nuptial contract) bzw. Partnerschaftsvertrag (ante- oder post-civil partn...mehr

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Estland / 2. Erbvertrag

Rz. 41 Ein Erbvertrag[28] wird in notariell beurkundeter Form zwischen dem Erblasser und dem Vertragspartner geschlossen und kann folgende Vereinbarungen beinhalten: Der Erbvertrag...mehr

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Ungarn / I. Einführung

Rz. 42 Das ungarische Erbrecht erhielt im Jahre 2013 seine heutige Form. Die heutige Rechtsquelle des materiellen Erbrechts ist das neue Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. V aus dem Jahre 2013; im Folgenden: Ptk. [44]), welches das frühere Bürgerliche Gesetzbuch[45] außer Kraft gesetzt hat. Die Vorschriften des neuen Ptk. sind auf die ab 15.3.2014 eingetretenen Erbfälle anzuw...mehr

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Schweiz / 2. Beginn und Ende des Willensvollstreckeramtes

Rz. 128 Nach dem Tod des Erblassers wird der Willensvollstrecker von der zuständigen Behörde von Amtes wegen über seinen Auftrag in Kenntnis gesetzt, und er hat innerhalb von 14 Tagen Annahme oder Ablehnung des Auftrags zu erklären (Art. 517 Abs. 2 ZGB).[221] Rz. 129 Die Beendigung des Willensvollstreckeramtes ist gesetzlich nicht geregelt; insbesondere besteht keine zeitlich...mehr

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Rumänien / 8. Der Erbvertrag

Rz. 27 Gemäß Art. 956 CCN sind – vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung – sämtliche Rechtsgeschäfte ipso iure unwirksam, die sich auf eine noch nicht eingetretene Erbfolge beziehen. Das Gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die Rechte aus einer künftigen Erbfolge versprochen oder veräußert werden. Wegen des Grundsatzes der jederzeitigen Widerruflichkeit der testamentar...mehr

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San Marino / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Recht von San Marino nimmt im Internationalen Erbrecht eine Nachlassspaltung vor und unterstellt bewegliches Vermögen dem Personalstatut (legge personale), also Heimatrecht des Erblassers. Für unbewegliches Vermögen hingegen gilt das jeweilige Belegenheitsrecht.[1] Da San Marino nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gilt die Europäische Erbrechtsverordnun...mehr

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Russische Föderation / 5. Testamentarische Verfügungen über Bankeinlagen

Rz. 38 Neben der Möglichkeit, in den oben genannten Testamentsformen zu verfügen, sieht Art. 1128 ZGB vor, dass letztwillige Verfügungen über Bankeinlagen auch direkt bei der zuständigen Geschäftsstelle der Bank vorgenommen werden können. Diese Verfügungen stehen notariellen Testamenten gleich. Sie müssen vom Erblasser unterzeichnet werden, das Datum der Verfügung enthalten ...mehr

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Serbien / Literaturtipps

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Polen / 7. Verjährung

Rz. 67 Im polnischen Recht verjähren die Ansprüche aus dem Pflichtteil sowie die Ansprüche der Erben auf Herabsetzung von Vermächtnissen und Auflagen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Veröffentlichung des Testaments (Art. 1007 § 1 ZGB). Gemäß Art. 1007 § 2 ZGB verjährt der Anspruch gegen den aufgrund einer vom Erblasser erhaltenen Schenkung zur Ergänzung des Pflichtteils ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / d) Erwerb einer anderen vecindad civil

Rz. 73 Die Gebietszugehörigkeit ist grundsätzlich keiner Wahl zugänglich. Der Erwerb einer (anderen) Gebietszugehörigkeit tritt nach Art. 14.5 CC insbesondere in zwei Fällen ein:mehr

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Belgien / a) Formvorschriften

Rz. 61 Da Erbverträge grundsätzlich verboten bleiben, unterliegen die hiernach aufgelisteten zugelassenen Erbverträge strikte Formvorschriften, von denen nicht abgewichen werden kann, auch nicht mit der Zustimmung aller beteiligten Parteien. Diese Formvorschriften gehen aus Art. 4.249–4.252 ZGB hervor:mehr

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Irland / 5. Erbrecht des Staates

Rz. 52 Sind keine Erben vorhanden, wird nach Sec. 73 (1) ISA der Staat gesetzlicher Erbe. Der Finanzminister kann jedoch ganz oder teilweise auf sein Erbrecht zugunsten einer Person verzichten, die er nach den Umständen für geeignet hält, und dabei ggf. auch Bedingungen wie z.B. die Zahlung einer Geldbetrages als Gegenleistung für den Verzicht festlegen.[77] Hierbei kann ins...mehr

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Frankreich / 1. Schenkungen auf den Todesfall

Rz. 188 Schwierigkeiten bereitet im französischen Recht die Einordnung von Schenkungen auf den Todesfall (donations à cause de mort). Gemäß Art. 893 C.C. sind unentgeltliche Rechtsgeschäfte nur in Form der Schenkung unter Lebenden oder des Testaments möglich, Mischformen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ein eigenständiges Rechtsinstitut der Schenkung auf den Todesfall ist ...mehr

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Türkei / Literaturtipps

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Niederlande / e) Die Abwicklung einer Erbschaft mit einem Unternehmen

Rz. 121 Die Abwicklung einer Erbschaft mit einem Unternehmen ist oft komplex. Auf rechtlicher, steuerlicher und emotionaler Ebene spielen viele Aspekte eine Rolle. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Größe des Nachlasses muss der Wert des Unternehmens (bzw. der Wert der Anteile des Erblassers) ermittelt werden. Die steuerlichen Folgen des Todes des Unternehmers müssen bewer...mehr

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Frankreich / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 132 Gemäß Art. 1025 C.C. kann der Erblasser eine oder mehrere natürliche Personen als Testamentsvollstrecker ernennen. Der Testamentsvollstrecker hat nach Annahme des Amtes nach Art. 1029 C.C. grundsätzlich nur die Aufgabe, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ausführung des Testaments zu ermöglichen, ein Inventar zu errichten und bewegliche Gegenstände zu verkaufen,...mehr

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Bulgarien / 4. Bedingung, Befristung, Auflage

Rz. 47 Letztwillige Verfügungen unter einer Bedingung sind zulässig. Beschränkungen bestehen aber hinsichtlich der Befristungen: Eine befristete Erbeinsetzung gilt als Vermächtnis des ususfructus. Eine Einsetzung des Erben ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft hingegen ist unbeachtlich. In solch einer Situation wird die zum späteren Zeitpunkt eingesetzte Person mit Ei...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 99 Artikel 756 CC nennt Fälle von Erbunwürdigkeit. Die Verwirklichung eines der gesetzlichen Tatbestände hat ipso iure die Erbunfähigkeit zur Folge – sowohl bei testamentarischer als auch bei gesetzlicher Erbfolge.[169] Rz. 100 Nach Art. 756 Abs. 1 CC sind Personen erbunwürdig, die rechtskräftig wegen eines Angriffs auf das Leben oder zu einer schweren Strafe wegen Verlet...mehr

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Schweiz / d) Schweizerisches Testamentenregister (ZTR)

Rz. 95 Der Schweizer Notarenverband (SNV) betreibt auf privater Basis ein Zentrales Register für Verfügungen von Todes wegen. In diesem Register können Erbverträge, Testamente und Eheverträge zur Registrierung angemeldet werden, sofern sie bei einem Notar oder Anwalt in der Schweiz oder einer schweizerischen Amtsstelle in der Schweiz deponiert sind. Unter dieser Voraussetzun...mehr

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Lettland / 2. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 53 Neben der Möglichkeit, das Erbe anzunehmen, besteht auch die Möglichkeit, dieses auszuschlagen. Dieses Recht steht auch demjenigen zu, der infolge eines gemeinschaftlichen Testaments zum Erben berufen ist (Art. 609 ZGB). Die Ausschlagung kann ebenfalls ausdrücklich oder konkludent geschehen. Bei Nichterklärung des Erben gilt die Erbschaft spätestens mit Ablauf der in ...mehr

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Albanien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Internationale Erbrecht ist in Albanien durch das Gesetz vom 2.6.2011 über das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt.[1] Das Erbstatut wird seither nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 33 Abs. 1 IPRG). Die Vererbung unbeweglicher Sachen unterliegt...mehr

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Italien / a) Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 24 Durch die auch konkludent[25] mögliche beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. konnte ein italienischer Staatsangehöriger für in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen – die Auslegung des Begriffs "unbewegliches Vermögen" ist streitig[26] – als maßgebliches Erbstatut deutsches Recht wählen, so dass aus deutscher Sicht z.B. Erbverträge und gemeinsch...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Einführung

Rz. 73 Alle drei Erbgesetze widmen einen gesonderten Abschnitt den sog. erbrechtlichen Verträgen. Darunter fallenmehr

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Griechenland / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 62 Testamentsvollstrecker ist die (natürliche oder juristische) Person, die ausschließlich vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen ernannt wird, um die Bestimmungen des Testaments auszuführen (Art. 2017, 2020 grZGB).[46] Der Testamentsvollstrecker ist Träger eines privaten Amtes, der dem Erben gegenüber nach den Vorschriften über den Auftrag haftet (Art. 2023 grZGB...mehr

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Ungarn / 2. Vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommene Rechtsfragen

Rz. 3 Das am 1.1.2018 in Kraft getretene neue IPRG (Nmtv.)[3] enthält in seinem Kapitel VIII einige ergänzende Bestimmungen zur EuErbVO. § 64 IPRG regelt die Formgültigkeit von mündlichen Testamenten; es wurden die in Art. 27 EuErbVO vorgesehenen Anknüpfungsregeln übernommen, ergänzt um das ungarische Recht (lex fori). Rz. 4 Größere praktische Bedeutung hat dagegen § 65 IPRG....mehr

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Schweiz / 1. Einsetzung

Rz. 126 Das Gesetz sieht zur Verwaltung des Nachlasses – welche an sich in erster Linie den Erben zusteht (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB)[217] – drei mögliche Amtsträger vor: Rz. 127 Während der Erbschaftsverwalter [218] in den von Art. 554 ZGB erwähnten Fällen und der – in der Praxis selten anzutreffende – Er...mehr

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Griechenland / XII. Erklärungsfristen

Rz. 137 Die Frist für die Steuererklärung beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser im Inland gestorben ist, und ein Jahr, wenn der Erblasser im Ausland gestorben ist oder wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer zur Zeit des Erbanfalls im Ausland gewohnt hat. Hat aber der Erbe oder der Vermächtnisnehmer den Besitz des Nachlasses in den ersten sechs Monaten der o.g. Frist ergriff...mehr

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Griechenland / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 72 Der Erbe erwirbt die Erbschaft mit dem Anfall kraft Gesetzes ohne irgendeine Mitwirkung seinerseits (Art. 1846, 1711 grZGB). Jeder Erbe (mit Ausnahme des Staates, wenn er als gesetzlicher Erbe berufen wird, Art. 1847 grZGB) kann jedoch den Erbanfall durch Ausschlagung mit Rückwirkung auf den Erbfall wieder beseitigen (Art. 1847 grZGB). Wenn die Ausschlagung innerhalb ...mehr

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Norwegen [1] / XI. Verträge über künftiges Erbe

Rz. 82 Das ADL geht davon aus, dass der Erblasser Bestimmungen über die Verteilung des Erbes nach ihm – unabhängig davon, ob es sich um ein gesetzliches oder ein testamentarisches Erbe bzw. um ein Vermächtnis handelt – nur in der Form eines Testaments vornehmen kann. Weiterhin gilt grundsätzlich, dass die Erben nicht über ein zukünftiges Erbe disponieren können. Rz. 83 Nach a...mehr

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Luxemburg / 2. Vorrangige Staatsverträge

Rz. 9 Folgende staatsvertragliche Regelungen im Bereich des Erbrechts gelten für Luxemburg:mehr

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Portugal / 1. Staatsangehörigkeitsprinzip und Nachlasseinheit

Rz. 1 Das Internationale Privatrecht Portugals findet sich im Einleitungstitel des Código Civil von 1966,[1] in den Art. 14–65 CC. Diese stellen eine ausführliche Kodifikation mit bisweilen Einzelfallcharakter dar. Die Regelungen des portugiesischen Internationalen Erbrechts befinden sich in den Art. 62–65 CC. Dabei wird Art. 63 CC in Art. 2223 CC mit einer Sonderregelung fü...mehr

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Niederlande / b) Misch-/Patchworkfamilien

Rz. 93 Die sog. Mischfamilien oder Patchworkfamilien formen eine immer größere Gruppe in den Niederlanden. Dabei handelt es sich um Familien, in denen bspw. eine zweite Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht und (einer) der Partner bereits Kinder aus einer oder mehreren früheren Beziehungen hat. Manchmal haben die neuen Partner auch gemeinsame Kinder. In Patchworkfamili...mehr

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Österreich / 2. Vermächtnis

Rz. 77 Im Gegensatz zur Erbseinsetzung werden beim Vermächtnis bestimmte Verlassenschaftswerte (konkret bestimmte Sachen, einzelne Gattungen von Sachen, ein Geldbetrag oder ein bestimmtes Recht) übertragen. Im Gegensatz zum Erben ist der Vermächtnisnehmer nicht Gesamt-, sondern Einzelrechtsnachfolger. Sein Recht leitet sich vom Erben ab. Rz. 78 Für Testierfähigkeit, Formgülti...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / e) Zwingendes Recht

Rz. 75 Die vecindad civil ist nur in den vorbezeichneten (siehe Rdn 73), engen Grenzen einer Bestimmung bzw. Option zugänglich.[131] Der rechtsmissbräuchlichen Annahme einer anderen Gebietszugehörigkeit zum Zwecke der erbrechtlichen Gestaltung sind Grenzen gesetzt. Soweit Rechtsprechung dazu ergangen ist, zielt sie darauf ab, Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge zu schützen...mehr

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Finnland / IV. Rechtswahl des Erblassers

Rz. 26 Der Erblasser hatte schon vor der zeitlichen Anwendung der EuErbVO in den Schranken des PK 26:6 die Möglichkeit, eine eingeschränkte erbrechtliche Rechtswahl zu treffen.[14] So konnte er wählen, dass sich das Erbstatut nach der Staatsangehörigkeit oder nach seinem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder des Eintritts des Erbfalls bestimmt. Rz. 27 Sofern de...mehr