Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Der Körper des Menschen.

Rn 6 Der lebende Mensch ist kein Rechtsobjekt, sondern nach § 2 Rechtssubjekt. Abgetrennte Körperteile wie Haare, gespendetes Blut, Sperma oder entnommene Organe werden zu beweglichen Sachen, es sei denn, sie sind zur Bewahrung von Körperfunktionen oder zur Wiedereingliederung in den Körper bestimmt (Eigenblutspende, eingefrorenes Sperma, zur Befruchtung entnommene Eizelle),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. §§ 104–113: Testierwille, Testierfähigkeit.

Rn 2 Der Testierwille stellt die erbrechtliche Form des rechtsgeschäftlichen Erklärungsbewusstseins oder Erklärungswillens dar. Er zielt, anders als der konkrete Geschäftswille, nur auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen durch Verfügung von Todes wegen überhaupt ab. Ob ein derartiger Wille des Erblassers bei Abfassung eines Schriftstücks vorliegt oder ob es sich bei einem au...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Supranationale Rechtsquellen

Rz. 321 Gemäß Art. 4 EuErbVO sind für erbrechtliche Streitigkeiten ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte er eine testamentarische Rechtswahl zugunsten des Rechts eines Staates getroffen, dem er angehörte, so können die Beteiligten des Rechtsstreits diesen durch Gerichtsstandsvereinb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Vermögen.

Rn 72 Hat ein Partner dem anderen Vollmacht zur Verfügung über sein Konto gegeben, erlischt diese im Zeitpunkt der Trennung (BGH FamRZ 88, 476 für Eheleute). Nach außen bleibt die Vollmacht jedoch wirksam, bis ihr Erlöschen angezeigt wurde (§ 170). Verfügungen in Ausnutzung dieser Situation können Schadensersatzansprüche nach §§ 823 II, 266 I StGB begründen. Berechtigt am Gu...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 6. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 183 Börsengehandelte Aktien werden grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag – ohne zeitanteilige Berücksichtigung der zu erwartenden Dividende[562] – angesetzt.[563] Das gilt auch, wenn dieser ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen sollte.[564] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / f) Anfechtung der Erbschaftsannahme

Rz. 206 Im Einzelfall wird der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft schon angenommen haben und erst später von der ergänzungspflichtigen Schenkung erfahren. Beispiel Erblasser E hinterlässt 20.000 EUR. Er setzt seinen Sohn S, den einzigen Pflichtteilsberechtigten, zum Alleinerben ein, beruft jedoch nach dessen Tod den N hinsichtlich des halben Nachlasses zum Nacherben. Nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verfügungen unter Lebenden.

Rn 12 Der überlebende Ehegatte ist durch II nicht gehindert, Verfügungen unter Lebenden vorzunehmen; diese sind grds wirksam (BGHZ 59, 346). §§ 2286–2288 gelten entspr (BGHZ 82, 277; 59, 348; 26, 279; Schlesw ZEV 97, 334 m Anm Lübbert). Der überlebende Ehegatte kann insb durch Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten die Verfügungen des Testaments vorwegnehmen (BGHZ 82, 278). Nichtigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 81a BGB – Widerruf des Stiftungsgeschäfts.

Gesetzestext Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegenüber zu erklären. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der Stiftung bei der z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Ausschlagungsrecht ist ein unselbstständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht, das dem Erben persönlich zusteht und rechtsgeschäftlich nicht übertragbar ist (Zweibr FamRZ 08, 646); auch der Nachlasspfleger kann eine in den Nachlass des Erblassers gefallene Erbschaft nicht ausschlagen (BGH ZEV 22, 126). Es ist aber wie die angefallene Erbschaft selbs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 1 Vorerbe und Nacherbe sind nacheinander Erben desselben Erblassers und Träger der auf dessen Nachlass bezogenen Rechte und Pflichten. Mit dem Nacherbfall hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an (§ 2139). Rn 2 Der Nacherbe ist Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922) des Erblassers. Die Erbschaft fällt dem Nacherben automatisch ohne Übertragungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 14 Das Verlöbnis endet durch, Rücktritt oder einverständliche Entlobung, durch anderweitige Verlobung oder Heirat sowie durch den Tod eines der Verlobten. Mündet das Verlöbnis nicht nach einem angemessenen Zeitraum in die Ehe, wird von seiner Beendigung auszugehen sein. Rn 15 Rücktritt ist, wie aus der speziellen Regelung in §§ 1298, 1299 abzuleiten ist, die einseitige Erk...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / c) Beweislast

Rz. 304 Grundsätzlich trägt der Erbe oder der Beschenkte als Pflichtteilsschuldner die Beweislast dafür, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat. Hier kann z.B. nicht unterstellt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte alsbald nach Eintritt des Erbfalls von der ihn beeinträchtigenden Verfügu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsfolgen von Mängeln.

Rn 8 Formverstöße sind unschädlich, wenn sie nur bei Abfassung der Niederschrift unterlaufen sind, also nur deren Inhalt betreffen und nicht den Errichtungsakt als solchen (vgl für einen Verstoß gegen § 13 I 2 BeurkG Ddorf NJW-RR 20, 837 [OLG Hamm 04.05.2020 - 13 WF 66/20]). Die Bestimmung nimmt Rücksicht darauf, dass beim Bürgermeistertestament Formfehler typischerweise lei...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 4. Zuwendung eines Vermächtnisses

Rz. 246 Wird der Ehegatte ausschließlich Vermächtnisnehmer, so hat er das Wahlrecht zwischen Annahme des Vermächtnisses und Ergänzung hin zum großen Pflichtteil (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB) oder Ausschlagung mit kleinem Pflichtteil und rechnerischem Zugewinnausgleich. Die Gründe, weshalb der Ehegatte nichts von Todes wegen erwirbt, sind dabei unerheblich. Auch bei einem noch so ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1972 BGB – Nicht betroffene Rechte.

Gesetzestext Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1. Rn 1 Die in der Vorschrift genannten Rechte, aber auch Voraus und Dreißigster sowie Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, weil davon auszugehen ist, dass diese Verbindlichkeiten den Nachlassgläubigern durch die Eröf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beginn und Ende des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.

Rn 10 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht am Tag der Rechtskraft der Scheidung (BGH FamRZ 88, 370). Der Nachscheidungsunterhalt ist mit dem Trennungsunterhalt nicht identisch (BGH FamRZ 99, 1497). Vor Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs kann eine wirksame Mahnung nicht erfolgen (BGH FamRZ 88, 370). Wenngleich der Anspruch vor Rechtskraft der Scheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2072 BGB – Die Armen.

Gesetzestext Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen. Rn 1 § 2072 fasst eine Erbeinsetzung, die wörtlich oder in einer bedeutungsgleichen Formulierung (Ham...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wiederverheiratung.

Rn 4 Heiratet der überlebende Ehegatte bzw Lebenspartner wieder, kann er den Erbvertrag anfechten (vgl §§ 2281, 2285, 2079). Ficht er nicht an, erhält der neue Ehegatte bzw Lebenspartner beim Tod des Überlebenden den Pflichtteil aus dem gesamten Nachlass, wenn nicht Wiederverheiratungsklauseln (§ 2075 Rn 7) entgegenstehen. Bei Zugewinngemeinschaft geht der Anspruch auf den k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Erbfolge nach Stämmen (Abs 3).

Rn 25 Die ›Erbfolge nach Stämmen‹ tritt ein, wenn ein Abkömmling vor dem Erbfall des Erblassers verstorben ist. An seine Stelle treten seine Abkömmlinge. Der Wegfallende wird durch seinen Nachkommen ersetzt, sofern nicht ein Erbverzicht vorliegt, der (sofern nichts Abweichendes vereinbart ist) nach § 2349 auch diese ausschließt. Die Ersetzung des Repräsentanten einer Linie s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Eine staatlich wirksame Ehe kann nur durch den Tod aufgelöst oder durch richterliche Entscheidung geschieden (§ 1564 I 1) oder aufgehoben (§ 1313 I 1) werden. Das Vorliegen einer Nichtehe (vgl § 1310) wird durch ein Feststellungsverfahren bestätigt und hat wegen der zugrunde liegenden schwerwiegenden formellen oder materiellen Fehler keinerlei familienrechtliche Wirkung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eines sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Formzwang (Abs 1).

Rn 1 I 1 unterwirft das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit (§ 125 I 1). Für Schenkungen von Todes wegen gilt die Spezialregelung des § 2301. Der Formzwang gilt analog auch für sog Brautgabeversprechen (§ 516 Rn 22a), wenn sie noch nicht vollzogen sind und soweit nicht bereits § 1410 bzw § 1585c greifen (BGH NJW 20, 2024 [BGH 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 740a BGB – Beendigung der Gesellschaft

Gesetzestext (1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / bb) Anstandsschenkungen

Rz. 20 Unter Anstandsschenkungen versteht man Zuwendungen aus besonderem Anlass, wie die üblichen Geschenke zu besonderen Tagen oder Anlässen (Weihnachten, Geburtstag). Eine feste Wertgrenze oder eigenständige Wertfestlegungen gibt es nicht. Für die Einordnung als Anstandsschenkung spielen die örtlichen oder gesellschaftlichen Verhältnisse eine große Rolle.[53] Dabei ist auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erklärung.

Rn 5 Erklärungsempfänger ist der Gläubiger oder das Grundbuchamt und die Bewilligung wird analog § 873 II bindend (Staud/Gursky Rz 11; aA RG JW 26, 1955 nach § 130). Bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit nach Abgabe gilt § 130 II (MüKo/Lettmaier Rz 17), bei Verlust der Verfügungsbefugnis gilt § 878 analog (BGHZ 28, 182; ZIP 05, 627). § 878 gilt jedoch nur für die bewilligte Vorm...mehr

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§ 18 Länderübersicht / V. Nachlassabwicklung

Rz. 134 Anders als im deutschen Recht geht der Nachlass mit dem Tod des Erblassers nicht unmittelbar auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben über, sondern zunächst auf einen sog. personal representative. Dieser hat als formeller Eigentümer (Treuhänder, trustee) den Nachlass zu verwalten, die Schulden zu begleichen und schließlich entsprechend den gesetzlichen Erbqu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Formstatut.

Rn 2 Art 26 EGBGB betrifft das Formstatut für Verfügungen von Todes wegen. Dafür gilt in erster Linie die Regelung des HTÜ. I S 1 enthält aber noch eine weitere alternative Anknüpfung zur Formwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung (ebenso Art 26 I 1 Nr 5 aF). Damit macht der Gesetzgeber – wie bereits bislang – von der durch Art 3 HTÜ eingeräumten Möglichkeit einer ergänze...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 441 Das Erbrecht ist weiterhin im Zivilgesetzbuch von 1964 geregelt. Rz. 442 Die Kinder des Erblassers erben zusammen mit dem Ehegatten zu gleichen Teilen nach Köpfen. Bei Vorversterben eines Abkömmlings tritt Erbfolge nach Stämmen ein. In zweiter Ordnung erbt der Ehegatte mit einer Quote von mindestens einem Halb neben den Eltern des Erblassers und solchen Personen, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bindungswirkung.

Rn 7 Der Überlebende ist an letztwilligen Verfügungen gehindert, die wechselbezügliche Zuwendungen an den Dritten schmälern. Dazu gehört die neu angeordnete Belastung des Schlusserben mit einem Vermächtnis (BGH FamRZ 69, 208), einer Testamentsvollstreckung (KG OLGZ 77, 392; Köln FamRZ 90, 1403) oder einer Nacherbeneinsetzung (Schlesw NJW-RR 13, 906). Der Unwirksamkeit der sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen. (2) 1Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältniss...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 4. Örtliche und zeitliche Relativität des ordre public

Rz. 253 Der Sachverhalt muss einen erheblichen Inlandsbezug [240] und eine Gegenwartsbeziehung aufweisen. Beispiel Sind sämtliche Beteiligte in Marokko lebende Muslime und beantragen sie nach ihrem in Marrakesch verstorbenen Vater einen Erbschein zur Abwicklung eines hier befindlichen Bankdepots, erscheint es vermessen, die sich bei Anwendung des islamischen Erbrechts ergebend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beschränkung auf Verträge.

Rn 3 Nach Stellung, Wortlaut und Sinn gilt § 313 nur für Verträge (die Bezeichnung als ›Geschäfts-‹grundlage ist insoweit ungenau). Doch muss es sich dabei nicht notwendig um Schuldverträge handeln. Für öffentlich-rechtliche Verträge gilt § 60 VwVfG. Unanwendbar ist § 313 dagegen auf einseitige Rechtsgeschäfte, etwa eine Anfechtung oder Kündigung, auch eine Verfügung von Tod...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift ist anzuwenden beim nachehelichen Unterhalt sowie gem § 1361 III für den Trennungsunterhalt mit Ausn der kurzen Ehedauer gem § 1579 Nr 1. Die Verwirkungsvorschriften gelten neben den Begrenzungsbestimmungen der §§ 1573 V, 1578 I 2. Die Einwendung gilt auch für den gegen den Erben nach Tod des Unterhaltsverpflichteten gerichteten Unterhaltsanspruchs gem § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirksamwerden der Anerkennung.

Rn 3 Die Anerkennung wird wirksam, wenn die nach den §§ 1594 ff erforderlichen Erklärungen ordnungsgemäß abgegeben und beurkundet worden sind. Solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nach § 1592 besteht, ist die Anerkennung nach Abs 2 nicht wirksam. Ob eine im Ausland erfolgte Privatscheidung ausländischer Staatsangehöriger im behördlichen oder gerichtlichen ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / II. Pflichtteil und beschwerter Erbteil

Rz. 4 Ausnahmsweise kann dem Pflichtteilsberechtigten auch ein Pflichtteil zustehen, wenn er Erbe geworden ist. Dabei ist zum einen der Fall zu unterscheiden, dass dem Pflichtteils-berechtigten durch Verfügung von Todes wegen ein Erbteil zugewandt wird, der allerdings mit Beschwerungen oder Beschränkungen belastet ist, etwa mit Vermächtnissen oder einer Testamentsvollstrecku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 37 EuErbVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interpersonale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext Gelten in einem Staat für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2263 BGB – Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots.

Gesetzestext Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig. Rn 1 Ebenso wenig wie die Eröffnung des Testaments kann der Erblasser die Ablieferung, Benachrichtigung, Einsichtnahme sowie die Öffnung der Erblasserwohnung und ihrer Behältnisse wirksam verbieten. Dies gilt auch, wenn das Verbot nur für eine b...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / j) Der geerbte Pflichtteilsanspruch

Rz. 66 Ist der Erblasser Pflichtteilsberechtigt gegenüber Dritten und hat er den Pflichtteil zu Lebzeiten bereits geltend gemacht, geht bei seinem Tod die noch nicht erfüllte Pflichtteilsforderung auf seine Erben über. Diese haben die Pflichtteilsforderung als Teil des Nachlasses der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Der BFH musste sich zwischenzeitlich mit der Frage auseinande...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / b) Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

Rz. 43 Gerade zu Beginn des Mandats obliegt dem Rechtsanwalt eine besondere Aufklärungspflicht. Er muss den für seine Bearbeitung notwendigen Sachverhalt aufklären. Dabei trifft den Rechtsanwalt die Pflicht, den Sachverhalt so zu hinterfragen, dass er sich hiervon ein umfassendes Bild machen kann.[31] Hierbei muss der Rechtsanwalt selbst aktiv werden, und zwar so weit, dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Näheverhältnis.

Rn 21 Weiter ist erforderlich, dass der Hinterbliebene (str, ob hierunter auch der nasciturus fällt, abl München r+s 21, 598) zu dem Getöteten in einem ›besonderen persönlichen Näheverhältnis‹ stand, und zwar im Zeitpunkt der Verletzung. Dies wird in S 2 gesetzlich vermutet für den Ehegatten bzw. (eingetragenen) Lebenspartner, die Kinder und Eltern. Zwar steht der Beweis des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsberechtigter.

Rn 3 Berechtigt ist der einzelne Vertragserbe. Er erwirbt den Anspruch mit Anfall der Erbschaft, mithin mit dem Tod des Erblassers (§§ 1922 I, 1942 I). Bei Ausschlagung der Erbschaft entfällt der Anspruch aus § 2287 rückwirkend (vgl § 1953). Ein vertraglicher Miterbe kann den nicht in die gesamthänderische Bindung fallenden Anspruch bei Teilbarkeit (sonst: § 432) des Gegenst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 2.

Rn 6 II enthält eine Ergänzung zu § 2101. Ist eine noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt und nach dieser Vorschrift als zum Nacherben eingesetzt anzusehen, so fällt ihr die Erbschaft mit ihrer Geburt an. Der noch nicht entstandenen juristischen Person, die nach § 2101 II als zum Nacherben eingesetzt anzusehen ist, fällt die Nacherbschaft mit ihrer Entstehung an. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Namensänderung.

Rn 13 Die Änderung des Namens einer natürlichen Person (Zwangsname) ohne staatliche Genehmigung ist ausgeschlossen. Für eine Namensänderung bedarf es eines Antrags bei der zuständigen Verwaltungsbehörde und eines gesetzlichen Änderungsgrundes (§§ 3, 3a, 5 NamÄndG idF der Neubekanntmachung v 26.3.21, BGBl I 738, zuletzt geändert durch Art 15 G v 4.5.21, BGBl I 882). Bei Zweif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Unterbrechung.

Rn 16 Die Regelungen zur Unterbrechung des Verfahrens durch Tod, Verlust der Prozessfähigkeit oder durch Insolvenzverfahren (§§ 239 ZPO ff) sind anzuwenden. Anlass für eine teleologische Reduktion gibt es grds nicht. Stirbt zB der klagende WEigtümer (LG München I NZM 13, 623) oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet (LG Düsseldorf ZWE 11, 375; AG Duisburg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vertragspartner.

Rn 4 Vertragspartner des Verzichtenden muss der künftige Erblasser sein (I 1; s.a. § 2347 ). Er muss noch leben, wenn der Verzicht geschlossen (BGH NJW 62, 1910, 1913 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]) und wirksam (Staud/Schotten Rz 19) wird. Das gilt auch für den Pflichtteilsverzicht (BGH NJW 97, 521, 522; BeckOKBGB/Litzenburger Rz 7; Pentz MDR 98, 88 [BSG 18.11.1997 - 2 RU 45/9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rückgewähr von Leistungen.

Rn 52 Während des Zusammenlebens erbrachte gemeinschaftsbezogene Leistungen oder Zuwendungen können wegen des Verrechnungsverbotes regelmäßig nicht ersetzt verlangt werden (BGH FamRZ 13, 1295; 08, 247, 248), in keinem Fall für Tätigkeiten, die das tägliche Zusammenleben ermöglicht haben, zB im Haushalt. Das gilt auch für Pflegeleistungen (Frankf FamRZ 82, 265), die Übernahme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 § 2096 stellt klar, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes bestimmen kann, dass beim Wegfall eines gesetzlichen oder gewillkürten Erben aus jeglichem tatsächlichen oder rechtlichen (zB § 2077 I) Grund vor oder nach dem Erbfall ein oder mehrere andere Erben an dessen Stelle treten sollen (zu Problemen der Doppelbegünstigung eines Stammes bei Ausschlagung § 2069 Rn ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Pflichtteilsminderung

Rz. 315 Gem. § 776 Abs. 1 ABGB kann der Erblasser durch testamentarische Anordnung den Pflichtteil eines pflichtteilsberechtigten Verwandten auf die Hälfte reduzieren, wenn er mit diesem zu keiner Zeit in einem Näheverhältnis gestanden hat, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht. Das Näheverhältnis ist nicht erst gegeben, wenn sich der Vater um ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

Rn 3 Führt diese Erbfolge oder die Anwachsung nach § 2095 zu einer Erbteilserhöhung, gelten beide Erbteile als jeweils gesonderte Erbteile. Die Zuwendung eines Vorausvermächtnisses, einer Auflage oder sonstige Anordnungen an einen Miterben führt nicht zwingend zu einem Ausschluss der Ausgleichung hinsichtlich des Nachlassrestes (RGZ 90, 419). UU ist dadurch die Ausgleichungs...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 237 Am 3.10.2003 ist in Kroatien ein Erbgesetz in Kraft getreten, welches das alte Gesetz von 1955 abgelöst hat.[302] Rz. 238 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 9 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein (Art. 10 f. ErbG). In zweiter Ordnung erben Eltern bzw. deren Abkömmlinge. In dritter und vierter Ordnung erben jeweils die Großeltern ode...mehr