Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Trennungsunterhalt

Rz. 7 Beim Trennungsunterhaltsanspruch sind die Anforderungen relativ gering: § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; (…) Rz. 8 Die Frage der Kinderbetreuung spielt grds. keine Rolle. Erst ...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / a) Bedarf der F2: wiederum Halbteilungsgrundsatz

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz

Rz. 30 Die Bedarfsermittlung erfolgt nach dem Halbteilungsgrundsatz. Der Bedarf von F2 ist ½ aus 1.393,50 EUR (1.393,50 + 0 EUR), also 697 EUR. Der Mindestbedarf i.S.d. Existenzminimums beträgt allerdings 960 EUR. BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08 Die Gründe, die im Rahmen des Betreuungsunterhalts für einen am Existenzminimum orientierten Mindestbedarf sprechen, gelten i...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

Rz. 6 Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen. Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 720 EUR unbillig[1] i.S.v. § 1578b BGB? 1. Ausgangspunkt für die Ü...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / bb) F2 und F1 gleichrangig

Rz. 16 Bei Gleichrang ist eine Kürzung des Unterhalts der F1 grundsätzlich geboten. In Fortsetzung des obigen Beispiels, in dem M nach Zahlung des Unterhalts an F2 nur noch 1.500 EUR bleiben während F1 3.000 EUR hat, könnte ein Ausgleich dadurch erfolgen, dass der Unterhalt für F1 um 750 EUR gekürzt wird, so dass F1 nur noch 2.250 EUR (3.000 – 750) erhält und M dadurch ebenfa...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 2. Konkurrenz mit Unterhalt für privilegiertes volljähriges Kind

Rz. 21 Beim privilegierten Volljährigen (unter 21 Jahre, in allgemeiner Schulausbildung und im Haushalt eines Elternteils lebend) bestimmt sich der Bedarf, für den die Eltern anteilig haften, nach dem zusammengerechten Einkommen der Eltern. Eine Umgruppierung kommt nicht in Betracht. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (960 EUR) erforderlichenfalls eine...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 4. Konkurrenz mit Elternunterhalt

Rz. 24 Dem Umstand, dass M auch seiner Ehefrau F unterhaltspflichtig ist, wird dadurch Rechnung getragen, dassmehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / V. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung im Verhältnis zwischen M, F1 und F2

Rz. 70 Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen ist, dass die Vorteile der F1 bei der Bedarfsbemessung aus der zeitlichen Abfolge der Ehen durch den Vorrang der F2 wieder – infolge begrenzter Leistungsfähigkeit des M – Einbußen erleiden müssen. Es hat eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs der F1 zu erfolgen. § 1581 ermöglicht eine Kürzung des Unterhalts insoweit, als dies "mit R...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 6. Konkurrenz mit Geschiedenenunterhalt

Rz. 27 Bei der Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau spielt der Familienunterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau keine Rolle. Bei der Ermittlung des Bedarfs der zweiten, aktuellen Ehefrau (Familienunterhalt) ist neben eheprägendem Kindesunterhalt auch der Unterhalt der ersten Ehefrau abzuziehen. Wenn M nach Abzug des Unterhalts für die zweite Ehefrau weniger verbleibt als di...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 2. Ehegattenunterhalt

Rz. 29 Dem Umstand, dass M auch der Ehefrau F unterhaltspflichtig ist, wird nicht durch einen Vorwegabzug des Ehegattenunterhalts, sondern durch die Ermittlung eines Familienbedarfs und der Beteiligung des M hieran Rechnung getragen. Hinweis Wären M und F nicht verheiratet, sondern M nach § 1615l unterhaltspflichtig, so wäre der nach § 1615l geschuldete Unterhalt wie Kindesun...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 11 Grundsätzlich ist beim Familienunterhalt die Leistungsfähigkeit nicht Anspruchsvoraussetzung. BGH, Beschl. v. 27. 4.2016 – XII ZB 485/14 Aufgrund der Besonderheiten des Familienunterhalts ist der Senat bislang davon ausgegangen, dass abweichend von der regelmäßigen Rechtsnatur des Unterhalts die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen keine Voraussetzung des Unter...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / bb) Bei Gleichrang der neKM und der (aktuellen) Ehefrau

Rz. 35 Der Anspruch nach § 1615l kann nie nachrangig sein, es kann allenfalls Gleichrang bestehen – oder eben Vorrang. Rz. 36 Wenn beide Frauen ohne Einkommen sind: Die verteilungsfähige Masse (Einkommen M – Kindesunterhalt – 1.280 EUR Selbstbehalt) ist gleichmäßig auf die Frauen zu verteilen – aber unter Berücksichtigung des Synergieeffekts: neKM erhält somit 55 %, F erhält ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Vertretung des Kindes

Rz. 134 Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG gelten in Familienstreitsachen die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 1–252 ZPO) und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253–494a ZPO) entsprechend. K ist nicht verfahrensfähig i.S.v. § 51 ZPO. Seine Vertretung bestimmt sich nach § 1629 BGB. § 1629 BGB Vertretung des Kindes … (2)...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / II. Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter

Rz. 69 Es stellt sich – letztlich nur – die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhalt der neKM. Der Selbstbehalt gegenüber neKM beträgt 1.280 EUR. SüdL 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und ...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / a) Ausbleiben eines relativen Mangelfalls

Rz. 13 Der eheangemessene Selbstbehalt des M wird nicht berührt, wenn nach der Scheidung seiner Ehe mit F1 sein Einkommen so angestiegen ist, dass die hinzutretende Unterhaltspflicht gegenüber F2 seinen "Hälfteanteil" aus der Halbteilung im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen ihm, M, und F1 nicht berührt. Beispiel (extrem vereinfacht): M hat bereinigt 6.000 EUR. Er zahlt F1 3...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / (4) Gründung einer neuen Familie

Rz. 25 BGH, Beschl. v. 5.12.2012 – XII ZB 670/10 Rn 32 Schließlich kann im Rahmen der Abwägung auch die Gründung einer neuen Familie durch den Antragsteller Beachtung finden. Denn nach der Absicht des Gesetzgebers des Unterhaltsänderungsgesetzes vom 21.12.2007 sollte "die Ausweitung der Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich oder der Höhe nach zu begrenzen, (...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Wechselwirkung zwischen Volljährigenunterhalt und Ehegattenunterhalt

Rz. 24 Der relativ deutliche Unterschied der zuletzt durchgeführten Berechnung zur obigen Berechnung beim Ehegattenunterhalt (457 EUR/391 EUR) beruht darauf, dass oben im Fallbeispiel nach Ermittlung des Haftungsanteils der F am Volljährigenunterhalt die Berechnung nicht fortgesetzt wurde. Denn mit der Bestimmung eines Haftungsanteils der F steht ein entsprechender Betrag au...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 1. Konkurrenz mit Minderjährigenunterhalt

Rz. 20 Bei der Konkurrenz von Familienunterhalt und Minderjährigenunterhalt wird dem Familienunterhalt zunächst dadurch Rechnung getragen, dass bei der Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle diese Unterhaltspflicht berücksichtigt wird. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (960 EUR) erforderlichenfalls eine weitere Herabgruppierung des Kindesunterhalt...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

Rz. 63 Liegen die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB für das volljährige Kind nicht vor (im Fallbeispiel ist vjK nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung), so fällt das Kind in den 4. Rang nach § 1609 Nr. 4 BGB. Jedoch ist dieser Kindesunterhalt unabhängig von seinem Rang bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorweg in Abzug zu bringen. Dieser Vorwegabzug darf ...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Mangelfall

Rz. 57 Das Einkommen des M reicht also nicht aus, alle Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es liegt jedoch kein absoluter Mangelfall vor – soweit man den Begriff "absoluter Mangelfall" überhaupt verwenden und zudem auf den Mangelfall der erstrangigen Unterhaltsberechtigten (minderjährige und privilegierte Kinder) beschränken will. SüdL 24. Mangelfall 24.1 Ein absoluter Mangelfall...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf

Rz. 6 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln. Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, wenn die festgestellten Unter...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf

Rz. 60 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, w...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / b) Konkrete Bedarfsbemessung

Rz. 46 Statt der Bestimmung des Bedarfs nach einer Quote (½) kann bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Bedarf danach bestimmt werden, was die Unterhaltsberechtigte zur Lebensführung entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen (konkret) braucht. Die konkrete Bedarfsbemessung ist streng genommen keine Ausnahme vom Grundsatz der Halbteilung. Sie dient auch nicht der Re...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Bedeutung des Gleichrangs in finanzieller Hinsicht?

Rz. 34 Wie das Fallbeispiel zeigt, müssen die Ergebnisse von (zweimaliger) Halbteilung in Verbindung mit einem Ausgleich nach § 1581 einerseits und Dreiteilung andererseits im Einzelfall nicht groß voneinander abweichen.[4] Dies hängt aber letztlich von den Besonderheiten des Einzelfalls, also letztlich von Zufälligkeiten ab. Die Deutlichkeit, mit der der Unterschied der bei...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / III. Bedarf des Elternteils

Rz. 12 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Anders als bei minderjähri...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Keine Änderung des BGB durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Rz. 2 Am 1.1.2020 ist das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)[2] in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz erfolgte keine Änderung des BGB-Rechts zum Elternunterhalt als Teil des Verwandtenunterhalts. Bis einschließlich 2020 bestimmten die SüdL: SüdL (bis 2020) Selbstbehalt 21...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 22 M verbleiben nach Abzug des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts für K1 1.206,50 EUR (2.500 – 987 – 306,50 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) wäre nicht gewahrt. M ist jedoch auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Nach Abzug weiterer 306,50 EUR Kindesunterhalt für K2 verblieben M nur 900 EUR. Es liegt ein Mangelfall vor. Der Kindesunterhalt i...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Der Bedarf des Ehegatten ist "die Hälfte der ehelichen Lebensverhältnisse" (Halbteilungsgrundsatz)

Rz. 39 Es gilt der Grundsatz der gleichen Teilhabe (Halbteilungsgrundsatz). BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Absatz-Nr. 46 Das nacheheliche Unterhaltsrecht und insbesondere die verfahrensgegenständliche Bestimmung des Maßes nachehelich zu gewährenden Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf danach einer rechtlichen Ausgestaltung, bei der die Handlungsfreiheit sowohl d...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / e) Unterhalt aus elternbezogenen Billigkeitsgründen

Rz. 38 BGH, Urt. v. 10.6.2015 – XII ZR 251/14 Rn 14 = BeckRS 2015, 11758 Neben den vorrangig zu berücksichtigenden kindbezogenen Gründen sieht § 1570 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Betreuungsunterhalt eine weitere Verlängerungsmöglichkeit aus elternbezogenen Gründen vor. Danach verlängert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt über die Verlängerung aus kindbezogenen Grü...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / III. Bedarf und Bedürftigkeit

Rz. 10 Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Halbteilung kommt aber grds. nicht zur Anwendung. Jedenfalls nicht bei einem so existenziellen Bedarf wie im Fallbeispiel (Pflegeheimaufenthalt). Der Bedarf bestimmt sich hier nach den erforderlichen Pflegeheimkosten. BGH, Beschl. v. 27. 4.2016 – XII ZB 485/14 aa) Der Anspruch auf Familienunterhalt nac...mehr

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Vorwort

Die 8. Auflage berücksichtigt neben neuer Rechtsprechung auch die Düsseldorfer Tabelle 2022. Der Bundesgerichtshof hat das Tor zur Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle geöffnet. Sie wurde nunmehr von zehn auf fünfzehn Einkommensgruppen erweitert. Die bislang höchste Einkommensgruppe 10 ging bis 5.500 EUR. Jetzt reicht die höchste Gruppe, die Einkommensgruppe 15, bis 11.000 EU...mehr

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Anhang 2 / Anhang

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 10 M verbleiben nach Abzug des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts für K1 1.431,50 EUR (2.500 – 762 – 306,50 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) wäre gewahrt. M ist jedoch auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Nach Abzug weiterer 306,50 EUR Kindesunterhalt für K2 verblieben M nur 1.125 EUR. Es liegt ein Mangelfall vor. Der Kindesunterhalt ist v...mehr

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FF 05/2022, Auskunft und Be... / 2 Anmerkung

Der Beschluss behandelt einige "Klassiker des Zugewinns", welche bei einem güterechtlichen Verbundverfahren immer wieder auftauchen. 1. Ständiger Rechtsprechung entspricht es, dass eine Teilentscheidung über einzelne Positionen des Anspruches auf Zugewinn in der Regel nicht ergehen kann.[1] Der Zugewinnausgleich stellt sich bezogen auf den Stichtag als eine Gesamtsaldierung d...mehr

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FF 05/2022, Rechtsprechung ... / Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.2.2022 – 20 UF 123/20 1. Zur Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts im Beschwerdeverfahren der Versorgungsträgerin gegen die Aussetzung einer Kürzung nach § 33 VersAusglG, wenn das Amtsgericht/Familiengericht im Ausgangsverfahren auch gemäß § 238 FamFG über die Abänderung des Anrechts der geschiedenen Ehefrau bei der Beschwerdeführerin entschi...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / C. Unterhaltsanspruch des gemeinschaftlichen Kindes

Rz. 148 Über den Unterhaltsanspruch eines Kindes wird in der Praxis unabhängig von den hier erörterten zeitlichen Differenzierungen gestritten. Die Voraussetzungen werden daher einschließlich der verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte in einem gesonderten Abschnitt behandelt:mehr

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§ 17 Feststellung des berei... / II. Auswirkungen der Arbeitslosigkeit eines Ehegatten auf den Unterhaltsanspruch

Rz. 26 Grundsätzlich besteht im Ehegattenunterhaltsrecht eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit beider Ehegatten (dazu siehe § 3 Rdn 50) Die Anrechnung fiktiver Einkünfte erfolgt für Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger nach vergleichbaren Grundsätzen.[32] Daher entlastet Arbeitslosigkeit im Regelfall nicht von der Unterhaltsverpflichtung.[33] 1. Bewerbungsbemühungen R...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / C. Sonstige Gründe für einen Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes

Rz. 53 In der Praxis kommt es vor, dass ein volljähriges Kind Unterhalt gegen seine Eltern geltend macht, ohne dass es eine Ausbildung absolviert. Dies kann nach dem Abschluss der Ausbildung bei Erkrankung oder Behinderung mit Erwerbsminderung in Betracht kommen.[71] In diesen Fällen hat das Kind keine eigene Lebensstellung mehr und bleibt auf Unterhaltsleistungen der Eltern ...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / XV. Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Rz. 147 Erfolgt keine freiwillige Zahlung, soll ein bestehender Unterhaltsanspruch durchgesetzt werden (dazu § 22 Rdn 1 ff.)mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / B. Unterhaltsanspruch des Ehegatten

Rz. 5 Der während der intakten Ehe bestehende Anspruch des Ehegatten auf Wirtschaftsgeld und Teilhabe am Familieneinkommen (siehe § 2 Rdn 1 ff.) erlischt mit der Trennung der Eheleute, und zwar auch hinsichtlich bereits vergangener Zeiträume. Rz. 6 Vom Zeitpunkt der Trennung an besteht ggf.mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / B. Vorgerichtliche Maßnahmen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

I. Korrekte vorgerichtliche Aufforderung zur Zahlung, Mahnung, Verzug 1. Hohe wirtschaftliche Bedeutung des Verzugs Rz. 4 Beim Unterhalt geht es um Forderungen von nicht unbeträchtlicher Höhe, die jeden Monat neu fällig werden. Rückstände können aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich durchgesetzt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, führt dies also da...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / XII. Keine Beschränkung des Unterhaltsanspruches bereits während der Trennungszeit gem. § 1578b BGB

Rz. 136 Eine Befristung des Trennungsunterhaltes ist mangels einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift nicht zulässig.[119]mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / IX. Rang des Unterhaltsanspruchs

Rz. 119 Die gesetzliche Rangfolgeregelung findet sich in § 1609 BGB und § 1582 BGB. Ehegattenunterhalt unterfällt entweder dem zweiten Rang nach § 1609 Nr. 2 BGB oder dem dritten Rang nach § 1609 Nr. 3 BGB und rangiert damit hinter dem Minderjährigenunterhalt nach § 1609 Nr. 1 BGB. Rz. 120 Praxistipp:mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / II. Allgemeine Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches (Bedarf-Bedürftigkeit-Leistungsfähigkeit)

Rz. 12 Auch beim Trennungsunterhalt sind die allgemeinen Grundsätze von Bedarf und Bedürftigkeit der Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu beachten. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Zuerkennung eines Unterhaltsbetrages sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigtenmehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / III. Risiken bei zögerlicher Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Rz. 115 Wird zu lange gewartet, die Forderung gerichtlich geltend zu machen, hat das zwar für den Anwalt den positiven Nebeneffekt der Streitwerterhöhung, beinhaltet aber Rz. 116 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / g) Zusammengesetzte Unterhaltsansprüche

Rz. 48 Ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB besteht immer nur im Umfang eines ohne die betreuungsbedingten Einschränkungen erzielbaren Einkommens ("solange und soweit"). Jedoch kann sich darüber hinaus ein überschießender Unterhaltsanspruch noch aus anderen Tatbeständen ergeben – so insbesondere als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB, der sich aus der unterschiedli...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / aa) Bestehen des Auskunftsanspruches

Rz. 62 Der Auskunftsanspruch ist ein unselbstständiger Hilfsanspruch zum jeweiligen Unterhaltsanspruch. Folglich müssen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gegeben sein, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängig sind. Der zugrunde liegende Auskunftsanspruch muss daher bestehen und fällig sein (zur Fälligkeit siehe Rdn 67...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / XI. Beschränkung des Unterhaltsanspruches bereits während der Trennungszeit gem. § 1361 Abs. 3 i.V.m.§ 1579 Nr. 2 bis 7 BGB

Rz. 134 Auch der Trennungsunterhalt kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1579 Nr. 2 bis 7 BGB herabgesetzt werden oder gar entfallen (zum Fall der neuen Partnerschaft siehe § 15 Rdn 2 und § 16 Rdn 2, zu § 1579 BGB siehe § 14 Rdn 268 f.). Zwar ist die Kürze der Ehezeit gem. § 1579 Nr. 1 BGB kein Ausschlussgrund für den Trennungsunterhalt, da auf diese Vorschrift nicht...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / dd) Speziell: Befristung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen

Rz. 134 In der Praxis hat die Befristung des nachehelichen Unterhaltes gem. §§ 1578b Abs. 2 BGB eine große Bedeutung (siehe Rdn 253). Eine solche Befristung kommt bei allen Anspruchsgrundlagen des nachehelichen Unterhaltes in Betracht mit Ausnahme des Kindesbetreuungsunterhaltes aus § 1570 BGB. Denn eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruches hat der BGH im Regelfall ...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 7. Nur für einen bestimmten Zeitraum titulierter Unterhalt (befristeter Titel)

Rz. 337 Bei einem Vergleich ist aber immer genau zu prüfen, welchen Regelungsumfang er hat. Denn nur soweit die Regelung geht, kommt eine gerichtliche Abänderung in Betracht. Geht es jedoch im neuen Verfahren um einen Zeitraum, der vom Vergleich ausdrücklich nicht erfasst worden ist, so ist hierfür der Leistungsantrag gegeben. Rz. 338 Diese Besonderheiten, die sich aus der Re...mehr