Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nicht verpfändbare Rechte (Abs 2).

Rn 27 Nicht verpfändbar sind Rechte, die nach einem Gesetz, zB §§ 38, 473, 613, 664, 717, 719, 1059, 1059, 1059b, 1092, 1098, 1103, 1110, 1378 III 1, 1419, 1487, 2033 II nicht übertragen oder verpfändet werden können. Dazu gehören auch die Firma (RGZ 68, 49, 55) u ein Zeitungstitel (RGZ 95, 235, 236). Rn 28 Auch unpfändbare Rechte können nicht übertragen (§§ 400, 413) u damit...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Fortgesetzte Steuerhinterziehung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege (§ 370 Abs. 3 Nr. 4 AO)

Rz. 1114 [Autor/Stand] Belege sind i.d.R. Urkunden, d.h. Schriftstücke, die vermöge ihres gedanklichen Inhalts geeignet und bestimmt sind, im Rechtsleben eine Tatsache zu beweisen, und die den Aussteller erkennen lassen[2]. Im vorliegenden Zusammenhang müssen die Belege zum Beweis über steuerlich erhebliche Tatsachen geeignet sein (vgl. § 147 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 143 Abs. 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nicht körperliche Gegenstände.

Rn 3 Nicht erfasst werden Energien wie Elektrizität, Wärme. Hieran ist Eigentum oder Besitz nicht begründbar. Die durch technische Anlagen gewonnene Wind- oder Sonnenenergie kann aber als sonstiger Gegenstand iSv § 453 I 1 Alt 2 Gegenstand von Rechtsgeschäften sein (BGH NJW-RR 93, 1160 [BGH 30.06.1993 - XII ZR 161/91]). Nicht unter den Sachbegriff fallen weiter Immaterialgüt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 4 Recht ist die dem Einzelnen unmittelbar von der Rechtsordnung gewährte Befugnis mit dem Inhalt eines Anspruchs (§ 194 I), der Herrschaft über eine Sache oder immaterielle Güter, zB gewerbliche Schutzrechte, oder der Gestaltung eines Rechtsverhältnisses (Grüneberg/Weidenkaff Rz 3). Es kann dinglich oder obligatorisch, bedingt oder befristet sein, schon jetzt oder erst in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Offenlegungspflicht bei Telefonaten, I.

Rn 2 I dient der Umsetzung von Art 8 V VRRL und Art 3 III FernabsFinDienstlRL. Der Unternehmer muss danach bei von ihm veranlassten Telefonaten ausdrücklich seine eigene Identität (nicht auch diejenige der anrufenden Person!), also Name bzw. Firma des Unternehmers sowie ggf des Anrufers, und den geschäftlichen Zweck des Kontakts offenlegen (BGH NJW 18, 3242 [BGH 19.04.2018 -...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 89. Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27.12.1993, BGBl I 93, 2378

Rn. 109 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das Gesetz trifft Regelungen für die neu gegründete Firma "Deutsche Bahn Aktiengesellschaft". Gemäß § 11 des Gesetzes entspricht die steuerrechtliche Eröffnungsbilanz der geprüften handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz mit spezifischen Besonderheiten. In § 49 Abs 1 Nr 4 des EStG werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des...mehr

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zfs 08/2024, Attestbeschaffung neu gedacht: ARGE goes digital

Die Arbeitsweise der Anwaltschaft verändert sich aufgrund der Digitalisierung wesentlich. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat dies erkannt und stellt ihren Mitgliedern ein weiteres neues – neben der Fastlane – exklusives Tool zur Verfügung: "Fastdoc" für die digitale Einholung von Attesten. Gemeinsam mit der Firma Eucon und dem dortigen Direktor Jörg Halm haben wir ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Räumlicher Schutzbereich.

Rn 10 Der Schutz des § 12 für den bürgerlichen Namen bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet. Lediglich im Handels- und Unternehmensrecht gibt es für Firmen und Geschäftsbezeichnungen Einschränkungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt für die rechtliche Beurteilung des Namens das Personalstatut. Maßgebend ist das Recht des Heimatstaates (BGHZ 56, 193, 195; 72, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Namensführungspflicht.

Rn 9 Für alle Zwangsnamen und damit insb für den bürgerlichen Namen, den § 12 ursprünglich ausschließlich meinte, besteht eine Namensführungspflicht. Für den bürgerlichen Namen ergibt sich dies aus § 111 OWiG, für die Firma aus §§ 29, 37a HGB; vgl ferner § 15a, 15b GewO, § 1 II PersonalausweisG, § 1, 4 I PassG, § 21 I Nr 1, 22 PStG, § 79 AktG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schadensersatz, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche.

Rn 14 Dem Vermieter stehen grds Schadensersatzansprüche wegen erlaubnisloser Untervermietung aus § 280 I 1 bzw Unterlassungsansprüche aus § 541 neben dem Recht zur fristlosen Kündigung zur Seite. In der Gewerbemiete kann ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Namens und der Firma des Untermieters, der Art der Nutzung, der Höhe der Untermiete sowie der Vertragslaufzeit besteh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Berechnung der verkürzten Steuer

Rz. 474 [Autor/Stand] Die Berechnung der verkürzten Steuer in den Urteilsgründen setzt zunächst voraus, dass sich der Tatrichter mit den Besteuerungsgrundlagen insoweit auseinandersetzt, als er diese der Berechnung der verkürzten Beträge zugrunde legen will[2]. Die verkürzte Steuer ist im Urteil für jeden Steueranspruch – für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt – gesond...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Zweck und Konzeption des § 160 AO

Rz. 1217 [Autor/Stand] Nach § 160 AO sind Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben regelmäßig steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. dem Verlangen der Finanzbehörde, die Gläubiger oder Empfänger der Ausgaben genau zu benennen (vgl. AEAO zu § 160 Nr. 1.2 zu "genau"), nicht nachkommt.[2] Empfänger i.S.d. § 160 AO ist derjen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungstatbestände.

Rn 2 Nr 1 unterstellt zunächst die Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen des Betreuten im Ganzen dem Genehmigungsvorbehalt. Anders als bei § 1365 fallen hierunter nur Geschäfte über das Vermögen en bloc, wie sich aus der Gleichstellung mit Erbschaften ergibt (Staud/Veit § 1822 aF Rz 2 mwN). Dies sind Geschäfte iSd § 311b III und solche, mit denen eine Gütergemeinscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auflösung bei Tod eines Gesellschafters.

Rn 3 Nach I 1 hat der Erbe die Pflicht zur unverzüglichen (§ 121 I) Anzeige ggü allen Mitgesellschaftern. Das gilt ab Anfall der Erbschaft (§ 1942), nicht erst dann, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Die Pflicht trifft auch den Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter. Die erfolgreiche Ausschlagung (§ 1945) oder Anfechtung (§ 1955) lässt für den (zunächst) Bet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Benachrichtigung.

Rn 3 Mit Vertragsschluss entsteht für den Beauftragten die Verpflichtung, den Auftraggeber über alle erheblichen Umstände der Besorgung des Geschäfts unaufgefordert zu informieren (BGH NJW 98, 680 [BGH 20.11.1997 - III ZR 310/95]: Hausverwalter über Baumängel). Auf diesem Wege soll dem Auftraggeber die sachgerechte Entscheidung im Hinblick auf Weisungen (§ 665), aber auch di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Heilung.

Rn 21 Werden formnichtige Rechtsgeschäfte erfüllt, sind manche Formzwecke erledigt. ZT ist deswegen eine Heilung des Formmangels möglich, zB §§ 311b I 2, 494 II, III, 502 III 2, 518 II, 766 3, 2301 II, § 15 IV 2 GmbHG, s.a. § 39 ZPO. Eine salvatorische Klausel heilt nicht den Schriftformmangel (BGH NJW 07, 3202 [BGH 25.07.2007 - XII ZR 143/05] Tz 24 ff; s.a. Rostock NJW 09, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Nicht anfechtbar.

Rn 30 Ein unbeachtlicher Motivirrtum liegt vor, wenn der in das Geschäft eines Einzelkaufmanns Eintretende nicht die persönliche Haftung für bestehende Schulden des bisherigen Inhabers kennt (RGZ 76, 440) bzw eine Alleinerbenstellung der Ehefrau wegen Unwirksamkeit der Ausschlagung eines Miterben nicht erreichbar ist (München NJW 10, 687 [OLG München 04.08.2009 - 31 Wx 60/09...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Öffentlich-rechtliche GoA und Erstattungsanspruch.

Rn 9 Die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht schließt es nicht aus, gleichzeitig ein privatrechtliches Geschäft eines anderen zu führen. Wird hierbei einem Dritten grob fahrlässig ein Schaden zugefügt, sind GoA-Ansprüche denkbar (BGHZ 63, 167). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entspricht dem privatrechtlichen Bereicherungsanspruch nach § 812 und folgt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Nichtigkeit.

Rn 40 Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft ist nach der gesetzlichen Rechtsfolge uneingeschränkt, dh von Anfang an ex tunc (BaRoth/Wendtland Rz 29), und grds auch insgesamt nichtig (BGH NJW 89, 26 [BGH 17.05.1988 - VI ZR 233/87]). Die Nichtigkeit erfasst das gesamte Rechtsgeschäft. Das insgesamt nichtige Rechtsgeschäft kann nicht geheilt werden. Eine geänderte Preisabrede kann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Entbehrlichkeit der Annahme.

Rn 11 Der Erlass ist ein für den Schuldner günstiges Geschäft, so dass der Zugang der Annahme häufig nach § 151 entbehrlich sein wird. Eine allgemeine Regel oder Verkehrssitte, dass der Gläubiger beim Erlass stets auf den Zugang der Annahme seines Erlassangebots durch den Schuldner verzichtet, besteht aber nicht. Die Übersendung einer Unterwerfungserklärung, die den Verzicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Teilunmöglichkeit.

Rn 10 Bei einer Teilleistung (wegen einer Teilunmöglichkeit, dazu Canaris FS Medicus [09], 17) soll nach I 1 Hs 2 § 441 III entspr gelten (dazu BGH NJW 10, 1282 [BGH 14.01.2010 - VII ZR 106/08]; NJW 07, 3488 [BGH 17.07.2007 - X ZR 31/06]). Die Gegenleistung ist also in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der ganzen Leistung zur verein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigung.

Rn 3 Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei es die Wünsche des Betreuten sowie alle wirtschaftlichen Vor- und Nachteile, wie zB Rendite, Wertsicherung, Steuern usw, abzuwägen hat (Köln FamRZ 03, 708; LG Rottweil FamRZ 17, 561). Da der Betreuer in der Vermögensverwaltung, abgesehen von der Bindung an Wunsch und Wille des Betreuten (§ 1838), grds frei ist,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelbeispiele.

Rn 96 Nach Nr 12a sind Klauseln in Lagerverträgen unwirksam, wonach der Einlagerer die Beschädigung des Lagerguts und das Verschulden des Lagerhalters beweisen muss (BGH NJW 73, 1192 [BGH 28.03.1973 - I ZR 41/72]; 64, 1123 [BGH 17.02.1964 - II ZR 98/62]). Rn 97 Vorformulierte Wissensbestätigungen, in denen sich der Kunde mit gewissen Besonderheiten des Geschäfts vertraut erkl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beziehungssurrogation.

Rn 6 Sie erfordert neben dem subjektiven Willen, für den Nachlass zu erwerben (BGH ZEV 17, 627 [BGH 30.06.2017 - V ZR 232/16]), ein objektives Element, nämlich einen inneren Zusammenhang zwischen Nachlass und Erwerb (BGH aaO). Ein Austauschgeschäft muss nicht vorliegen (BGH NJW 90, 514 [BGH 21.11.1989 - IVa ZR 220/88]), es kann sich etwa um einen Anspruch aus § 346 handeln (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unkenntnis (Abs 1 S 1).

Rn 12 Ein gutgläubiger Erwerb scheidet nur aus, wenn dem Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894) positiv bekannt ist, wobei nicht erforderlich ist, dass der Erwerber die wahre Rechtslage kennt (BayObLGZ 86, 519). Trotz Tatsachenkenntnis kann ein erheblicher Rechtsirrtum die Kenntnis iSd § 982 ausschließen (RGZ 156, 128; 98, 220). Unschädlich sind insb eine grob fah...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Strafbarkeit des Leerverkäufers

Rz. 1788 [Autor/Stand] Bei volldeliktisch handelndem Täter aufseiten des Erwerbers kommt eine Strafbarkeit des Leerverkäufers zunächst insbesondere wegen Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht[2]. Rz. 1789 [Autor/Stand] Denkbar ist ferner eine gemeinschaftliche Tatbegehung auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans gem. § 25 Abs. 2 StGB. Die Ermittlungsbeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Personelle Teilbarkeit.

Rn 7 Schon aus dem im b2b-Geschäft eingeschränkten Schutzzweck (§ 307 Rn 30) folgt, dass eine Klausel, die in b2c-Verträgen unwirksam ist, in b2b-Verträgen als wirksam angesehen werden kann (BGH NJW 00, 660 [BGH 28.10.1999 - IX ZR 364/97]). Auch bleibt eine für beide Seiten getroffene und dem Kunden ggü unangemessene Klausel dem Verwender ggü wirksam (BGH NJW 87, 2506 [BGH 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung.

Rn 5 Zum Erbverzicht vgl §§ 2346 ff. Der Hofübergabevertrag nach der HöfeO ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Er wirkt zugleich wie eine Verfügung vTw (§§ 7 I, 17 HöfeO), da mit Übergabe des Hofes an den (ggf nach § 6 I Nr 1, 2 HöfeO formlos bestimmten) hoferbenberechtigten Abkömmling zugunsten der anderen Abkömmlinge hinsichtlich des Hofes der Erbfall als eingetreten gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zeitpunkt der Genehmigung.

Rn 4 Die Genehmigung muss spätestens vorliegen, wenn das Geschäft wirksam werden soll, idR also bei Zugang der entspr Willenserklärung beim Adressaten (vgl § 130). Eine später erteilte Genehmigung entfaltet keine Rückwirkung. Bei amtsempfangsbedürftigen Erklärungen gegenüber einem Gericht oder einer Behörde kann von diesen strengen Regelungen abgesehen werden (III). In diese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 31 Die in Nr 5 zum Ausdruck kommenden Gedanken sind im Verkehr zwischen Unternehmern über §§ 310 I, 307 grds zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 00, 720; ZfBR 16, 40 Rz 28). Nr 5a sollte im b2b-Geschäft keine Indizwirkung zukommen (Berger ZIP 06, 2154). Anders als bei Nr 5b muss nicht ausdrücklich auf das Recht zum Gegenbeweis hingewiesen werden. Er darf aber weder ausdrücklic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Benachteiligungsverbot, Abs 2.

Rn 8 Gem II gilt das Verbot der Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft auch für sonstige zivilrechtliche Schuldverhältnisse iSd § 2 I Nr 5–8 (BGH NZA-RR 18, 122 [BGH 01.06.2017 - I ZR 272/15]), wobei insb Nr 8 bedeutsam ist. Schon ein einzelnes Geschäft Privater ist erfasst, sofern der Vertragsschluss öffentlich angeboten wurde (BTDrs 16/1780, 42; Ring ZGS 06, ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / ee) Abgrenzung der Ausstattung zur Schenkung

Rz. 24 Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung als Ausstattung oder Schenkung zu qualifizieren ist, sind der Ausstattungsanlass und der Ausstattungszweck. Eine Ausstattung kommt danach nur in Betracht, wenn ein Ausstattungsanlass, sprich die Verheiratung, Existenzgründung, -förderung oder -erhaltung gegeben war. Es kommt also nicht darauf an, ob die Ehe ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / e) Strafbarkeit weiterer Personen

Rz. 1794 [Autor/Stand] Schließlich kommt eine Strafbarkeit bspw. der Initiatoren von Leerverkaufsgestaltungen oder von Bankmitarbeitern, die in den Vertrieb solcher Produkte einbezogen waren, wegen Anstiftung oder Beihilfe zu Steuerhinterziehungen der Kunden in Betracht. Zudem sind Konstellationen der Beihilfe durch Unterlassen durch die jeweiligen Vorgesetzten denkbar.[2] A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolge.

Rn 11 Das Scheingeschäft ist ohne Weiteres ggü jedermann nichtig. Schließen Eheleute einen Arbeitsvertrag, bei dem ein Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung anstelle des geschuldeten Unterhalts gezahlt wird, soll ein nichtiges Scheingeschäft vorliegen (BGH NJW 84, 2350 [BGH 28.06.1984 - IX ZR 143/83]). Diese Folge gilt auch ggü einem gutgläubigen Dritten, den die Parteien rege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schutzzweck.

Rn 5 Im Gegensatz zu § 312b reagiert § 312c nicht auf eine vom Unternehmer geschaffene Gefahr für den Verbraucher (s dazu § 312b Rn 4). Vielmehr kann das Verhalten des Unternehmers beim Fernabsatz untadelig und dieser vom Verbraucher selbst gewählt worden sein. Dass der Verbraucher trotzdem (unabdingbar, § 312m I!) das Recht auf besondere Informationen (§§ 312d, 312e) und au...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / lcc) Die wesentlichen Bilanzposten mit Buchwertunterschieden

Rn. 911b Stand: EL 85 – ET: 11/2009 Aktive Latenzen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift regelt nach hM einen Sonderfall des § 107 (Grüneberg/Ellenberger Rz 1; Götz JR 13, 289, 290; umf MüKo/Spickhoff Rz 5 mwN). Richtiger erscheint es, systematisch von einer gesetzlich angeordneten Ausnahme von der rechtlichen Vorteilhaftigkeit des Geschäfts auszugehen (Piras/Stieglmeier JA 14, 893, Leenen FamRZ 00, 863). Sie will dem gesetzlichen Vertreter e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Factoring.

Rn 24 Das Factoring ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger (Anschlusskunde) die Forderung gg Entgelt auf den Factor überträgt, der sie seinerseits einzieht. Es dient dem Ziel, dem Kunden bereits vor Fälligkeit seiner Forderung Liquidität zu verschaffen. Das RDG ist nicht anwendbar. Rn 25 Beim echten Factoring übernimmt der Factor das Risiko der Uneinbringlichkeit (Del...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 6 Art 11 schreibt im Interesse eines favor negotii eine alternative Anknüpfung vor, entweder an den Abschlussort des Geschäftes oder an den Anknüpfungspunkt des Geschäftsstatuts, dem das Rechtsgeschäft, um dessen Form es geht, selbst unterliegt. Jedenfalls, soweit als Geschäftsstatut für den Vertrag ein anwendbares Recht gewählt werden kann, ist auch die Alternativität de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 In § 1856 werden für den Fall Regelungen getroffen, dass die Genehmigung des BtG für den Betreuter noch nicht vorliegt, wenn das genehmigungsbedürftige Geschäft vorgenommen wird. I ermöglicht es dem BtG, II dem Vertragsgegner und III dem Betreuten, soweit die Betreuung aufgehoben oder beendet ist, den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit zu beenden. § 1856 ersetzt § 18...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Sti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschränkung auf das negative Interesse (Abs 2).

Rn 17 Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht, haftet er dennoch auf das negative Interesse. Auf ein Verschulden des Vertreters kommt es nicht an (BGHZ 105, 283, 285). Unerheblich ist auch, ob der Mangel der Vertretungsmacht für ihn erkennbar war (s Rn 12). Der Vertragspartner ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit dem Vertreter nie in Kontakt getre...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Einführung

Rz. 1757 [Autor/Stand] Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG wird auf die Einkommensteuer (bzw. i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG auf die Körperschaftsteuer) die "durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer" angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder auf die nach § 3 Nr. 40 EStG oder nach § 8b Abs. 1 und 6 Satz 2 KStG außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt, wen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vorlage.

Rn 4 Die Vollmachtsurkunde ist iSd § 171 vorgelegt, wenn sie der sinnlichen Wahrnehmung des Vertragspartners unmittelbar zugänglich gemacht wird (BGHZ 76, 76, 78). Für die Vorlage durch den Vertreter reicht es aus, wenn ein Dritter die Urkunde mit Wissen und Wollen des Vertreters vorlegt (Karlsr ZIP 05, 1633, 1634). Die Urkunde muss spätestens bei Abschluss Vertretergeschäft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm beschreibt den der elterlichen Sorge nachgebildeten Inhalt der Vormundschaft. Dem Vormund obliegt die gesamte Personen- und Vermögenssorge einschließlich der Vertretung des Mündels auf beiden Gebieten (I 1). Lediglich in den Aufgabenbereichen, für die ein Pfleger bestellt ist (§§ 1776, 1777, 1809 I 1), ist der Vormund idR nicht zur Vertretung berechtigt, es sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Inhalt.

Rn 25 Widerspricht der objektive Inhalt eines Rechtsgeschäfts grundlegenden Wertvorstellungen, tritt die Sittenwidrigkeit ohne Rücksicht auf die Vorstellung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen ein (BGHZ 94, 272; BGH NJW 89, 26, Schmiergeldzahlung; BGH WM 12, 458 Tz 21, Förderung einer Straftat; BGH NJW 94, 188, Titelkauf; Missbrauch Vertretungsmacht, BGH NJW 08, 1225 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ohne Vertretungsmacht.

Rn 4 Ein Handeln ohne Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter entweder gar keine Vertretungsmacht besaß oder seine Vertretungsmacht überschritten hat (Neuner § 51 Rz 1). Unerheblich ist, ob eine Vollmacht überhaupt nie bestand oder nachträglich erloschen ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Vertretungsmacht s § 164 Rn 48. Zur Anwendung der §§ 177 ff i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Umgehungsgeschäft.

Rn 9 Bei einem Umgehungsgeschäft wollen die Beteiligten durch die Verwendung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten einen Erfolg herbeiführen, der mit dem an sich zur Regelung des Tatbestands gebotenen Rechtsgeschäft nicht oder nicht in der gleichen Weise herbeigeführt werden könnte (Soergel/Hefermehl § 117 Rz 12). Da die Parteien den gesetzlich missbilligten Erfolg ernsthaft ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ec) Veräußerung mit Rückerwerbsanspruch des Veräußerers

Rn. 442 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Abgrenzung: Vertragliche Vereinbarungen können vorsehen, dass der Veräußerer das Recht hat, die (nämliche) Kaufsache zu a priori fixen Konditionen zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist zurückzuerwerben (Buy-back-Geschäfte). Der Veräußerer hat damit eine (Rück-)Kaufoption inne. Übt er diese aus, ist der Erwerber zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Günstigkeitsprinzip.

Rn 9 Zieht der Formverstoß nach den alternativ berufenen Rechtsordnungen unterschiedliche Folgen nach sich, o ist die mildeste Sanktion anzuwenden (RGZ 133, 161 ff). Fehlt es im Recht des Vornahmestaates an Formvorschriften (›Formenleere‹), weil diesem Recht das betr Rechtsgeschäft unbekannt ist (zur GmbH-Anteilsübertragung in der Schweiz Weller, Der Konzern 08, 256), so ist...mehr