Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltendmachung der Ansprüche.

Rn 6 Der Aufwendungsersatzanspruch (§ 1877) bzw Aufwandspauschale (§ 1878) sind in erster Linie gegen den Betreuten geltend zu machen und der ehrenamtliche Betreuer kann, soweit er die Vermögenssorge hat, anders als beim Vergütungsanspruch, den geschuldeten Betrag selbst aus dem Vermögen des Betroffenen entnehmen (Jürgens/Jürgens § 1876 Rz 17). Bei Mittellosigkeit des Betreu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 2 Dem Verbot des § 181 unterliegen neben dem rechtsgeschäftlichen auch der gesetzliche (BGHZ 50, 8, 10f) und der organschaftliche (BGHZ 56, 97, 101) Vertreter. Auf die Verwalter fremden Vermögens (s § 164 Rn 14) und den WEG-Verwalter (vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft KG NJW-RR 04, 1161, 1162 [KG Berlin 03.02.2004 - 1 W 244/03]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beim nachehelichen Unterhalt.

Rn 60 Beim nachehelichen Unterhalt muss der Unterhaltsverpflichtete nach § 1581 S 2 bei beschränkter Leistungsfähigkeit den Stamm seines Vermögens verwerten, wenn die Verwertung nicht unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unbillig ist. Damit besteht für den Unterhaltspflichtigen im Mangelfall die gleiche Verwertun...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / c) Ertragsteuerliche Einflüsse

Rz. 71 Der Wert eines Unternehmens wird durch die Höhe der dem Investor frei zur Verfügung stehenden Nettozuflüsse bestimmt. Um diese zu ermitteln, müssen selbstverständlich auch die vom Unternehmen (als solchem) bzw. von dessen Eigentümer zu tragenden Ertragsteuern berücksichtigt werden.[129] Rz. 72 Bei der Ermittlung der finanziellen Überschüsse des Unternehmens ist daher s...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Erbstatut nach einem US-Erblasser

Rz. 563 Bei der Erbfolge nach einem mit gewöhnlichen Aufenthalt in den USA verstorbenen Erblasser wäre nach Verweisung auf das US-Recht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) zunächst die einschlägige Teilrechtsordnung zu bestimmen. Da es ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht gem. Art. 36 Abs. 1 EuErbVO in den USA nicht gibt, ist gem. Art. 36 Abs. 2 lit a EuErbVO die Verweisung a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Folgen.

Rn 9 Da iRe Verfügung vTw die Überlebensbedingung Rechtsbedingung ist, gelten die §§ 158 ff nicht. Das Überleben des Beschenkten ist Voraussetzung für die erbrechtliche Wirkung. Der Versprechensempfänger erwirbt deshalb zu Lebzeiten des Schenkers keine gesicherte Rechtsposition, hat also kein (vormerkungsfähiges) Anwartschaftsrecht (DErbK/Große-Wilde Rz 11). Der Anspruch aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wählbare Rechte (Abs 1).

Rn 2 Wählbar sind nur bestimmte Rechtsordnungen, zu denen eine genügend enge Beziehung besteht. Gewählt werden darf das Recht des Staates, in dem die (künftigen) Ehegatten oder auch nur einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnl Aufenthalt haben/hat (I lit a). Das Recht am künftigen gewöhnl Aufenthaltsort kann nicht gewählt werden (MüKo/Looschelders Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gefährdung des Kindesvermögens im Allgemeinen, Abs 1.

Rn 15 Eine Gefährdung des Kindesvermögens setzt eine gegenwärtige Gefahr voraus, also eine Situation, in der nach den Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist oder zumindest als naheliegende Möglichkeit erscheint. Dies hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BayObLG FamRZ 83, 528, 530; 89, 652, 653; 94, 11). Dabei reicht es aus, dass eine derar...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. ABC der Entnahmen

Rn. 274 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Abfall insb von Edelmetallen oder Edelmetallegierungen (zB Gold, Amalgam, Silber) und Schrottmetalle, die bei der betrieblichen Tätigkeit entstehen, werden nicht bereits mit ihrer Entstehung ins PV entnommen, sondern bleiben bis zur entgeltlichen Veräußerung oder einer Entnahmehandlung BV, selbst wenn durch metallurgische Umformung (Umguss i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeine Anknüpfung.

Rn 1 Art 21 enthält eine ›allgemeine‹ Kollisionsnorm für die objektive Anknüpfung. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge vTw dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnl Aufenthalt hatte (I). Dies korrespondiert mit der Aufenthaltszuständigkeit des Art 4. Auf den gewöhnl Aufenthalt zZt der Errichtu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgleichsgegenstand.

Rn 2 Auszugleichen sind nach § 2057a nur die besonderen Leistungen eines Abkömmlings an den Erblasser, wodurch dessen Schlechterstellung bei der Auseinandersetzung verhindert werden soll. Daher sollen besondere Leistungen einzelner Abkömmlinge, die sie zu Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich oder gegen unangemessen geringes Entgelt zur Vermehrung des Vermögens des Erblasse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 84c BGB – Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern.

Gesetzestext (1) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Die Behörde ist insbesondere b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Arten der Anlage.

Rn 2 Anzulegen ist unabhängig von seiner Herkunft das gesamte Barvermögen des Betreuten, dass nicht als Verfügungsgeld iSd § 1839 für die baldige Bestreitung von Ausgaben erforderlich ist, wie etwa für Miete und Lebensunterhalt. Unter Geld iSd § 1841 ist Bargeld, Schecks und Buchgeld, wie zB Forderungen aus einem Girokonto, zu verstehen (Staud/Veit § 1806 aF Rz 5). Unsichere...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Kollisionsrecht der testamentarischen Erbfolge

Rz. 564 Die USA sind dem Haager Testamentsformübereinkommen nicht beigetreten. Vielmehr gilt noch in einigen Einzelstaaten die Regel, dass die Formwirksamkeit eines Testaments sich ausschließlich nach dem Erbstatut bestimmt. Das ist insbesondere dann lästig, wenn Immobiliennachlass in mehreren Staaten vorhanden ist. Mittlerweile erkennen die meisten Staaten ein nach Maßgabe ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Gütertrennungsmodell

Rz. 64 Als pflichtteilsfeste Gestaltung wird auch ganz überwiegend das sog. Gütertrennungsmodell angesehen:[211] Hierzu wird in der Zugewinngemeinschaftsehe Gütertrennung vereinbart und zur Erfüllung des entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs nach den §§ 1372 ff. BGB ein entsprechender Vermögenswert übertragen.[212] Es soll eine unentgeltliche und somit ergänzungspflichtig...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / a) Zahlungsstromorientiertheit der Analyse

Rz. 66 Der bestimmende Faktor für den Unternehmenswert ist die Höhe der Netto-Einnahmen der Unternehmenseigner. Entscheidend ist, welche finanziellen Überschüsse das Unternehmen zukünftig erwirtschaften wird. Jede Bewertung der zukünftigen Erträge setzt daher eine auf einer Vergangenheitsanalyse beruhende[122] Prognose der künftig erzielbaren Überschüsse voraus. Zu berücksic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen; Anwendungsbereich.

Rn 1 § 726 (Parallelnorm zu § 133 HGB) gilt für die rechtsfähige GbR. Für die nicht rechtsfähige GbR gilt § 726 über § 740a I Nr 6, III. Rn 2 § 726 gibt Gläubigern eines Gesellschafters einen mittelbaren Zugriff auf das in der GbR gebundene Vermögen ihres Schuldners, nachdem der unmittelbare Zugriff nach § 722 I außer Betracht bleibt. So können diese Gläubiger das Abfindungsg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auslegungsregel des Abs 1.

Rn 2 I enthält eine Auslegungsregel (BGH WM 73, 41; BayObLG NJW-RR 92, 201 [BayObLG 08.10.1991 - BReg 1 Z 34/91]). Sie gibt der Vollerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten den Vorzug; der Dritte ist Schlusserbe (sog ›Berliner Testament‹). Die Regel gründet sich auf den Erfahrungssatz, dass Ehegatten ihr Vermögen im Zweifel über den Tod hinaus als Einheit erhalten wollen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vollstreckung mit Zahlungstitel.

Rn 4 Schließlich kann der Gläubiger aufgrund der gesicherten Forderung einen Zahlungstitel gg den Schuldner erwirken u in dessen Vermögen einschl der ihm gehörenden Pfandsache vollstrecken (§§ 803 ff, 809). Eine Klage aus § 771 ZPO des mit dem Schuldner nicht identischen Eigentümers verstößt wegen des Verwertungsrechts des Gläubigers aus § 1204 I gg § 242 (RGZ 143, 275, 277 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 526 BGB – Verweigerung der Vollziehung der Auflage.

Gesetzestext 1Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. 2Vollzieht der Beschenkte die Auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einzelfälle.

Rn 10 Vorbehalten kann werden bei einem Ehegattenvertrag in Form des Berliner Testaments (vgl § 2280) die Änderung der Schlusserbeneinsetzung, wenn die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten unbedingt ist (BGH WM 86, 1221 f; BayObLG FamRZ 00, 1252, 1253), ansonsten, dass ein überlebender Ehegatte das Vermögen zwischen gemeinsamen Kindern, auch unter Änderung der Erbquote, umv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Wohnvorteil.

Rn 20 Haben Eheleute während der Ehe in einem im Allein- oder Miteigentum stehenden Haus bzw einer Eigentumswohnung gelebt, ist eine damit verbundene Ersparnis an Mietaufwendungen als Nutzung vorhandenen Vermögens prägender Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse (BGH FamRZ 90, 283; BGH FamRZ 95, 869; zu weiteren Einzelheiten vgl Vor § 1577 Rn 19 ff). Der Vorteil ist be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungspflicht.

Rn 5 Genehmigungspflichtig ist die Veräußerung eines Erbteils an einen anderen als einen Miterben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht (§ 2 II Nr 2 GrdstVG; zur Heilung Köln OLGR 92, 282). Bei Einzelübertragung von Grundstücken gelten Genehmigungspflichten (zB § 2 I GrdstVG; nicht: §§ 24 ff BauGB), nicht bei Übertragun...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / bb) Auszugleichende Leistungen

Rz. 36 Die Leistungen des Abkömmlings müssen nach dem Wortlaut des § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB in besonderem Maß dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren. Berücksichtigt werden daher nur besondere Leistungen des Abkömmlings. Alle nach den jeweiligen Verhältnissen üblichen Leistungen bleiben außer Ansatz.[44] Die Beweislast, inwieweit die ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht in Belgien basiert auf dem französischen Recht. Am 1.7.2022 ist aber in Belgien eine umfassende Neukodifikation des Erbrechts in Kraft getreten. Diese regelt das Erbrecht nun in einem Buch 4 "Les Successions, donations et testaments" zu einem neuen Zivilgesetzbuch. Schon durch das Reformgesetz von 1981[7] war die erbrechtliche Stellung des überle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige. 2Nach dem Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei einem Grundstück nach den Vorschr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Inkassozession.

Rn 21 Der Zessionar erhält im Außenverhältnis die volle Rechtsstellung unter Einschluss der Prozessführungsbefugnis (BGH NJW 80, 991 [BGH 20.12.1979 - VII ZR 306/78]; 13, 3170 [BGH 14.05.2013 - X ZR 15/11]). Im Innenverhältnis ist er verpflichtet, die übertragene Forderung auf Rechnung des Zedenten einzuziehen u den Erlös an ihn abzuführen (§§ 675, 667). Der Zessionar genieß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). 2Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) 1Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftungsbeschränkungen.

Rn 15 Jeder Miterbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken, wobei die §§ 2058 ff für den Miterben einige Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen enthalten: Nach § 2062 können die Miterben nur gemeinschaftlich bis zur Teilung die Nachlassverwaltung beantragen. Mit dem Eintritt der unbeschränkten Haftung nach § 2013 I bei nur einem Miterben scheidet die Nachlassv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Befreite Betreuer sind entbunden Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Anmeldebefugnis (IV).

Rn 16 Anmeldungen nach II und die Versicherung nach IV sind durch alle Gesellschafter durchzuführen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Gesellschafter sind. Im Fall des IV 3 (Änderung der Anschrift der GbR) ist erleichternd vorgesehen, dass die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter (für die GbR) zuständig sind. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vornahmeort.

Rn 4 Der Vornahmeort kann bei sukzessiv vorgenommener Geschäftsführung an mehreren Orten liegen und verschiedene Rechtsordnungen berühren (zB bei grenzüberschreitender Unfallrettung). Es ist nicht sachgerecht, dass ein einzelnes, einheitliches Geschäft durch das Kollisionsrecht und die Berufung verschiedener Rechtsordnungen aufgeteilt wird. Zur Vermeidung sollte der Ort des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Miet- und Pachteinnahmen sind Einkünfte aus der Nutzung eines Vermögens. Wegen denkbarer Schwankungen (etwa vorübergehender Wohnungsleerstand) ist im Zweifel ein Mehrjahresdurchschnitt bei der Einkommensermittlung zugrunde zu legen (BGH FamRZ 07, 1532). Bei Miet- und Pachteinnahmen handelt es sich um Überschusseinkünfte (§ 2 II 2 EStG). Sie sind durch Abzug der Werbung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beendigung durch Verteilung der Masse.

Rn 4 Nach § 201 I InsO könnten die Gläubiger ihre restlichen Forderungen nach Verteilung der Masse grds unbeschränkt gegen den Erben geltend machen. Dem wirkt § 1989 entgegen, indem er den noch nicht unbeschränkt haftenden Erben nur mit einem etwaigen Nachlassüberschuss, nicht aber mit seinem sonstigen Vermögen einstehen lässt (Soergel/Magnus § 1989 Rz 2). Werden nach dem Vo...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / cc) Managementfaktoren

Rz. 76 Einen wesentlichen Einflussfaktor für den zukünftigen Unternehmenserfolg ist die Qualität des Managements.[144] Für die Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte wird grundsätzlich typisierend unterstellt, dass das bisherige Management im Unternehmen verbleibt[145] bzw. durch gleichwertiges Personal ersetzt werden kann. Rz. 77 Beim objektivierten Unternehmenswert kom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Widerruf (V).

Rn 6 In V werden die bisher durch die Rspr des BGH konkretisierten Anforderungen an die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer nunmehr gesetzlich normiert. Die Befugnis zum Widerruf kommt grds dem Kontrollbetreuer iSv § 1815 II zu, anderen Betreuern nur insoweit, als ausnahmsweise trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht ein entsprechender Aufgabenb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbraucher.

Rn 2 Die Verbrauchereigenschaft, die der Definition in § 13 entspricht, trifft nicht nur auf Personen zu, die die Wohnung oder das Einfamilienhaus selbst nutzen oder einem Angehörigen zur Verfügung stellen möchten, sondern auch dann, wenn der Wohnimmobilienerwerb einer sicheren Altersvorsorge dienen soll (BTDrs 19/15827, 19). Nach der Rspr des BGH ist eine Verbrauchereigensc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftungsvoraussetzungen.

Rn 3 § 839a erfordert einen zweiaktigen Geschehensablauf, nämlich zum einen ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, und zum anderen, dass diese ihrerseits den Schaden herbeigeführt hat. Die Unrichtigkeit wird ausführlich erörtert vom BGH (MDR 13, 1397) und auch Saarbr (Urt v 23.11.17 – 4 U 26/15 mit BGH VersR 19, 183)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Im gemeinschaftlichen Testament verfügen Ehegatten oftmals, dass der Nachlass des Erstversterbenden zunächst an den überlebenden Teil und dann an einen Dritten, etwa ein Kind, fallen soll. Zweifelhaft kann dabei sein, welches Regelungsmodell die Erblasser wollten: So kann der überlebende Ehegatte als Vorerbe und der Dritte als Nacherbe (§ 2100) eingesetzt sein, so dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die §§ 1848–1854 fassen die Genehmigungserfordernisse an einem Standort im Betreuungsrecht zusammen und dienen dem Schutz des Vermögens des Betreuten (BTDrs 19/24445, 281f). Zu diesem Zweck beschränken sie die Vertretungsmacht des Betreuers insoweit, dass die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts von der gerichtlichen Genehmigung abhängt. Die als Mussvorschriften g...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Katalonien

Rz. 501 Im katalonischen Recht[500] sind die Abkömmlinge und die Eltern pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist allerdings sehr begrenzt, da der Ehegatte auch neben Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge einen Nießbrauch am gesamten Nachlass erhält. Der Pflichtteil beschränkt sich auf insgesamt ein Viertel des Nachlasses (Art. 451–5 CCCat). Testamentarische Erben, Pflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge: Herausgabe der Bereicherung.

Rn 8 Gegenstand der herauszugebenden Bereicherung ist die noch nicht abgewohnte Mietvorauszahlung (Staud/Rolfs § 547 Rz 30 ff), wobei der Vermieter gem § 818 III einwenden kann, dass die Vorauszahlung wirtschaftlich nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist (BGH NJW 70, 2289 [BGH 21.10.1970 - VIII ZR 63/69]). Eine Verzinsungspflicht für die Zeit vor Vertragsbeendigung best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erfolglose vorausgehende Vollstreckung.

Rn 6 Nachgewiesen wird die Erfolglosigkeit durch das entspr Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers. Die erfolglose Vollstreckung muss nur überhaupt stattgefunden haben, aber nicht gerade wegen der der Pfändung zugrunde liegenden Forderung dieses Privatgläubigers. Es muss sich um einen Vollstreckungsversuch ins bewegliche Vermögen gehandelt haben, sodass vorhandene andere...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Problemstellung

Rz. 28 Erhebliche Probleme bereitet die Bestimmung des § 1586b BGB, die auch unter Rechtsberatern teilweise zu wenig berücksichtigt wird.[48] Danach geht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten ...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / III. Vergangenheitsanalyse

Rz. 170 Die Qualität der Unternehmensplanung für die Zukunft kann nur anhand von Vergangenheitswerten einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden. Die Vergangenheitsanalyse stellt daher eine praktische Notwendigkeit dar.[313] Bei kleineren Unternehmen ist aber oftmals festzustellen, dass der Standard des internen Rechnungswesens nicht dem allgemein zu erwartenden Niveau ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 1 Während § 130 II die Zugangsfähigkeit einer Willenserklärung trotz Todes oder Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden sichert, gewährleistet die Auslegungsregel des § 153 die Annahmefähigkeit des Angebots in diesen Fällen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Umstand vor oder nach dem Zugang der Erklärung eingetreten ist (Staud/Bork Rz 2). Entscheidend ist, dass der Antra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 12 Ab dem 1.1.24 spricht das Gesetz vom VoRp. Der nicht eingetragene Verein ist nunmehr rechtsfähig, da § 54 I 1 für den ideellen VoRp auf das Recht des eV verweist, was die Rechtsfähigkeit des VoRp impliziert. Aufgrund der Verweisung des § 54 I 2 für den wirtschaftlichen VoRp in das Recht der GbR ist dieser aufgrund § 705 II rechtsfähig. der nV eine Gesamthandgemeinschaf...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / VII. Besonderheiten bei der Finanzierung und beim Haftungsrisiko

Rz. 176 Im Vergleich zu kapitalmarktorientierten Unternehmen weisen kleinere und mittlere Unternehmen oft eine höhere Verschuldung auf.[329] Vielfach sind die Verbindlichkeiten durch den Unternehmer oder seine Familie mit privatem Vermögen besichert; auch persönliche Haftungszusagen/Bürgschaften und mitunter sogar Nachschusspflichten sind verbreitet.[330] Auch hierbei handel...mehr