Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1052 BGB – Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung.

Gesetzestext (1) 1Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird. 2Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentüm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1054 BGB – Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung.

Gesetzestext Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen. Rn 1 Die gerichtliche Verwaltung des § 1052 ist nicht nur bei unterbliebener Sicherheitsleistung möglich, sondern erst recht b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2216 BGB – Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen.

Gesetzestext (1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. (2) 1Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. 2Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1978 BGB – Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz.

Gesetzestext (1) 1Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. 2Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Träger der Verwaltung.

Rn 3 Die Verwaltung des gemE obliegt nach § 18 I allein der GdW (BGH NJW-RR 23, 226 Rz 26). Das gilt nicht nur im Außenverhältnis, sondern auch im Innenverhältnis ggü den WEigtümern (BRDrs 168/20, 63). Soweit das WEG einzelne Pflichten iRd Verwaltung in einzelnen Vorschriften aufführt, ausgestaltet und an den Verw (§§ 24 I, V, 28 I 2, II 2, 44 II 2), an einen WEigtümer (§ 24...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2038 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses.

Gesetzestext (1) 1Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. 2Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (2) 1Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

Rn 1 Der oft sehr weiten ›Herrschaft‹ des Testamentsvollstreckers über den Nachlass, insb gem § 2205, entspricht die Pflicht nach § 2216 I, die Verwaltung ordnungsgemäß zu führen. Hiervon kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien (§ 2220), und die Erben (BGHZ 25, 275, 280) sowie konsequenterweise die Vermächtnisnehmer, denen ggü die Verpflichtung besteht, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1450 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. 2Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich. (2) Ist eine Willenserklärung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1436 BGB – Verwaltung durch einen Betreuer.

Gesetzestext 1Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. 2Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist. Rn 1 § 1436 wurde durch Art 1 EheRAnpG v 18.12.18 mit Wirkung zum 22.12.18 geän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verwaltung durch gerichtliche Entscheidung, Abs 2.

Rn 5 § 745 II gewährt jedem Teilhaber einen Anspruch auf eine Verwaltung und Benutzung des Gegenstands nach billigem Ermessen im Interesse aller Teilhaber, soweit hierzu keine oder nur eine lückenhafte (BGH NJW 74, 364, 365 [BGH 17.12.1973 - II ZR 59/72]) Regelung durch Vereinbarung oder Beschl vorliegen. Der Anspruch kann sich nur auf Verwaltungsentscheidungen richten, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Beispiele für eine ordnungsgemäße Verwaltung.

Rn 24 Rechtsstreitigkeiten, einschl der Prozessführung (Hamm BB 76, 671), Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten nach § 2046, sofern sie nicht von einem Konto getilgt werden, das den gesamten Nachlass bildet, dafür aber nicht ausreicht und der Nachlass dadurch überschuldet wird (Celle FamRZ 03, 1224); Mitwirkung bei der Eigentumsübertragung (Saarbr ZFE 07, 439); Benutzun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Befugnisse zur Verwaltung des Nachlasses (Abs 2).

Rn 3 Ein bestellter Verwalter ist befugt, die in den II oder 3 genannten Befugnisse auszuüben (I UA 3). Er übt die ihm nach dem Erbstatut zustehenden Befugnisse zur Verwaltung des Nachlasses aus. So kann zB der Erbe als Verwalter tätig werden (Erw 44). Das Gericht kann besondere Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnisse im Einklang mit dem Erbstatut festlegen (II UA 1)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verwaltung fremden Vermögens.

1. Begriff und Abgrenzung zur Stellvertretung. Rn 14 Von der Stellvertretung ist die Verwaltung fremden Vermögens abzugrenzen, bei der dem Verwalter durch Gesetz oder testamentarische Verfügung eine Vermögensverwaltung anvertraut ist. Hierzu zählen der Insolvenzverwalter (§ 80 InsO), Nachlassverwalter (§ 1985), Testamentsvollstrecker (§ 2205) und Zwangsverwalter (§ 152 ZVG). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verwaltung (§ 9a III).

Rn 32 Das Gemeinschaftsvermögen wird von den WEigtümern durch Vereinbarungen, durch Beschl nach § 19 I, nach § 18 III oder vom Verw nach § 27 I, II verwaltet. Die GdW kann auf Forderungen verzichten oder sie stunden. Es ist aber nicht ordnungsmäßig, ohne Not auf eine bestehende und durchsetzbare Forderung zu verzichten (LG Frankfurt aM ZMR 21, 836).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1472 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts.

Gesetzestext (1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. (2) 1Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. 2Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verwaltung eingenommener Gelder.

Rn 24 Der Verw muss die Gelder der GdW sorgfältig und transparent intern führen und ordnungsmäßig verbuchen. Ferner ist er berechtigt, aber auch verpflichtet, über die eingenommenen Gelder grds selbständig zu verfügen. Der Verw muss im Namen der GdW ein Konto einrichten und die Mittel dort ansammeln (lassen). Ferner muss der Verw nach billigem Ermessen darüber entscheiden, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung.

Rn 20 Der Beamte hat sich recht- und gesetzesmäßig zu verhalten. Dazu gehört es, die Grenzen der eigenen Zuständigkeit einzuhalten. Das ist nicht nur eine Formalie. Die Zuständigkeitsregeln haben auch den Sinn, dass der jeweilige Entscheidungsträger die erforderliche Fachkompetenz aufweist (BGHZ 117, 240). In derartigen Fällen ist jedoch besonders die Kausalität einschl des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gemeinschaftliche Verwaltung.

Rn 7 Das Gesamtgut wird gemeinschaftlich verwaltet, wenn die Ehegatten keine abweichende Vereinbarung im Ehevertrag getroffen haben. Dann müssen alle Verfügungen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden. Möglich ist allerdings, dass die Ehegatten sich wechselseitig bevollmächtigen, um ihre Handlungsmöglichkeiten zu erweitern. Ausreichend dafür ist auch eine konkludente Bevol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbenhaftung für die Verwaltung.

Rn 3 Der Begriff des Nachlasses iSd § 1975 ist nicht statisch als Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls aufzufassen, sondern vielmehr gehört dazu auch alles, was daraus geworden ist (Bambg ZRI 23, 773). Haftet der Erbe mit dem Nachlass infolge Nachlassverwaltung/-insolvenz beschränkt, muss der Nachlass den Gläubigern möglichst ungeschmälert erhalten bleiben. Daher ist ihnen der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 83c BGB – Verwaltung des Grundstockvermögens.

Gesetzestext (1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Allg.

Rn 1 Die Vorschrift enthält den Kern der Vollstreckerbefugnisse, insb den Nachlass zu verwalten und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Diese Verfügungsbefugnis wird flankiert von § 2211, wonach die Erben über Nachlassgegenstände nicht verfügen können, so dass das Verfügungsrecht dem Testamentsvollstrecker ausschließlich zugewiesen ist. Zusätzlich ist der Testamentsvollstr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verlust des Verwaltungs- und Verfügungsrechts.

Rn 4 Mit der Eröffnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe mit Anordnung der Nachlassverwaltung unmittelbar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Hierunter fallen insb die Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Rechtsübertragung, -änderung, -begründung oder -belastung. Bei fehlender Kenntnis des Erben von der Anordnung ist er den Nachlassgläubigern ggü geschützt, §§ 19...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses. Darunter wird alles zusammengefasst, was an tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen erforderlich oder geeignet ist, das zur Verwahrung, Sicherung und Erhaltung, und sogar der Vermehrung des Nachlasses erforderlich ist, einschließlich der Gewinnung von Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausnahmen.

Rn 4 Steht die Verwaltung dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter zu, entfällt das Verwaltungsrecht der Miterben ebenso, wie dann, wenn das Verwaltungsrecht eines Miterben durch Pfändung dem Pfändungsgläubiger überwiesen wurde (zur Mitwirkungspflicht des Miterben bei Veräußerung von Nachlassgegenständen vgl jedoch Köln NJW-RR 14, 1415 [OLG Köln ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Anspruchsinhalt.

Rn 17 § 18 II Nr 1 gibt jedem WEigtümer einen Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung. Ferner kann jeder WEigtümer eine Verwaltung verlangen, die, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschl entspricht. Rn 18 Fehlt es an einem die Verwaltung regelnden Verwaltungsbeschl nach § 19 I (§ 19 Rn 2 ff), kann jeder WEigtümer von der GdW nach § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesonderemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2206 BGB – Eingehung von Verbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2) Der Erbe ist ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1883 BGB – Pflegschaft für gesammeltes Vermögen.

Gesetzestext Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zweck der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind. Rn 1 Normzweck. § 1883 regelt die Sachpflegschaft für ein Sammelvermögen, dh eine Vermögensmasse ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Prozessuales.

Rn 24 Nach § 18 II Nr 1 kann jeder WEigtümer nach einer Vorbefassung (Vor §§ 43–45 Rn 15) von der GdW in einer Klage die Einhaltung einer ordnungsmäßigen Verwaltung verlangen. Die Klage unterfällt § 43 II Nr 2. Besteht die ordnungsmäßige Verwaltung in der Fassung eines Beschl, kann auf diesen geklagt werden. Diese Klage unterfällt §§ 43 II Nr 4, 44 I 2.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. 2Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Intere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1447 BGB – Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten.

Gesetzestext Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Mehrheitsbeschlüsse, Abs 1 u 2.

Rn 1 § 745 I knüpft an § 744 I an und ermöglicht, soweit keine Regelungen über die Verwaltung getroffen sind, Mehrheitsentscheidungen über Verwaltungsmaßnahmen in den Grenzen der I u III. Durch Bezug auf die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung in I und die Einschränkung in III sind die Gegenstände der Verwaltungsentscheidung durch Mehrheitsbeschluss enger als Verwaltungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verwaltungsbefugnis.

Rn 2 Die Erbengemeinschaft verwaltet bis zur Auseinandersetzung den Nachlass gemeinschaftlich und ist als solche dessen handlungsfähiges Organ. Hierzu gehört auch das Erfordernis gemeinschaftlicher Verfügungen nach § 2040 (MüKo/Gergen § 2038 Rz 1). Trotz des Grundsatzes der gemeinschaftlichen Verwaltung ist die einstimmige Entscheidung nur bei außerordentlichen Verwaltungsma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2209 BGB – Dauervollstreckung.

Gesetzestext 1Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1435 BGB – Pflichten des Verwalters.

Gesetzestext 1Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. 2Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. 3Mindert sich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er oh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 746 BGB – Wirkung gegen Sondernachfolger.

Gesetzestext Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger. Rn 1 § 746 erfasst jegliche Abreden iSd §§ 744 I oder 745 I sowie Regelungen durch Urt gem § 745 II und soll verhindern, dass solche Regelungen durch Übertragung des Anteils obsolet werden. Für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Rechtsfolge (§ 20 II 2).

Rn 34 Ist ein WEigtümer nach § 20 II 1 berechtigt, hat er nach § 20 II 2 einen Anspruch, dass über die Durchführung der entspr baulichen Veränderung(en) iR ordnungsmäßiger Verwaltung nach §§ 20 I, 19 I beschlossen wird. Der Vertreter der GdW hat bei einem Verlangen einen Beschl-Vorschlag in die Tagesordnung der nächsten Versammlung aufzunehmen (BRDrs 168/20, 69) und/oder ein...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 5. Außergerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Nachlasspfleger

Rz. 92 Umstritten ist in der Literatur, ob die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten und insbesondere die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen zum Aufgabenkreis des Nachlasspflegers gehören. Nach h.M. in der Literatur ist der Nachlasspfleger nur berechtigt, Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, wenn dadurch unnötige Kosten für den Nachlass vermieden werden können.[164] In...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Verjährung.

Rn 23 Die Sicherstellung einer ordnungsmäßigen Verwaltung ist eine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung. Der Anspruch darauf kann daher nicht verjähren (s.a. BGH NZM 12, 508 [BGH 27.04.2012 - V ZR 177/11] Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. (2) 1Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. 2Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Objektiver Maßstab.

Rn 7 Objektiver Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des Vorerben ist die Erhaltung des Nachlasses in seiner Wertsubstanz. Dies bedeutet wegen § 2111 nicht die Erhaltung der konkreten Nachlassgegenstände. Andererseits soll der Nacherbe beim Nacherbfall nicht nur ›ein Bündel von Ersatzansprüchen‹ vorfinden. Eine Pflicht zur Mehrung des Nachlasses h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umfang.

Rn 2 Die Vorschrift deckt Verfügungen aller Art, auch solche über Forderungen und andere Rechte, und gilt analog für den Abschluss schuldrechtlicher Verträge. Insoweit dauert auch die Verantwortung des Vorerben für die Verwaltung des Nachlasses fort. Die Verpflichtung aus solchen Verträgen trifft den Vorerben, doch ist der Nacherbe zu dessen Befreiung verpflichtet, wenn das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1364 BGB – Vermögensverwaltung.

Gesetzestext Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt Rn 1 Da der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine spezielle Ausformung der Gütertrennung darstellt (§ 1363 II 1), bleibt folgerichtig nicht nur das Vermögen der Eheleute getrennt; daneben ist auch jeder grds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen. (2) 1Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. 2Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben. (2) Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. Auf dieses Recht ist de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vor dem Nacherbfall.

Rn 62 Der Vorerbe ist insb ggü den Nachlassgläubigern Träger aller auf diese Vermögensmasse bezogenen Rechte und Pflichten. Verbindlichkeiten, die er in Verwaltung des Nachlasses eingeht, sind regelmäßig Eigenverbindlichkeiten des Vorerben; sie können aber zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, wenn er sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters fremden Vermögens in o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachlasserbenschulden.

Rn 10 Bei Nachlasserbenschulden handelt es sich um Verbindlichkeiten, die durch Rechtshandlungen (›Eigenhandlungen‹), also nicht zwingend Willenserklärungen (BGH ZEV 20, 29) des Erben anlässlich eines Erbfalls iRd ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entstehen. Dies sind grds Eigenschulden des Erben, für die sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben haftet (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1469 BGB – Aufhebungsklage.

Gesetzestext Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,mehr