Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung und Reform.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das VRRL-UG (dazu Vor §§ 355 ff Rn 2) neu gebildet (näher 12. Aufl Rn 1). Insgesamt dient § 356b der Umsetzung von Art 14 I VerbrKrRL 2008. Die Vorschrift enthält Sonderregelungen zum Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491). Rn 2 Das WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) hat II und III umgestaltet. Die Neuregelung diffe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Reform.

Rn 1 § 358 regelt für verbundene Verträge nur die Wirkung von Widerruf und Rückgaberecht. Die Aufspaltung eines Geschäfts in einen Darlehens- und einen Beschaffungsvertrag kann aber auch in anderer Hinsicht den Verbraucher gefährden: Einwendungen aus dem Beschaffungsvertrag (insb wegen Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Übereignung) wirken ja nicht ohne weiteres ggü den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beseitigungsanspruch.

Rn 19 1 gibt ausdrücklich einen Anspruch auf Beseitigung und stimmt damit in der Regelung mit § 862 I 1 und § 1004 I 1 überein. Der Anspruch steht dem Berechtigten zu und richtet sich auf Beendigung des störenden Zustandes. Im Einzelnen kann dies bei Namensbestreitung ein Anspruch auf Widerruf sein. Im Falle der Namensanmaßung richtet sich der Beseitigungsanspruch auf Tilgun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. (2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzuneh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 8 Die Erteilung der Genehmigung erfolgt vAw, ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich Es besteht keine Pflicht des Betreuers, die Genehmigung einzuholen (BGH DNotZ 67, 320 [BGH 04.10.1966 - VI ZR 13/65]) und sie darf auch nicht gegen seinen Willen erteilt werden (Staud/Veit § 1828 aF Rz 55). Ein Dritter, etwa der andere Vertragsteil, kann die Erteilung einer Genehmigu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragsrechtlicher Schutz des Verbrauchers im Bereich des Datenschutzes, I.

Rn 3 Die Ausübung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte sowie die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen nach Vertragsschluss lassen nach I die Wirksamkeit des Verbrauchervertrags über ein digitales Produkt iSd § 327 I, III unberührt. In analoger Anwendung des § 327q soll sich dies auch auf sonstige Verträge iSd § 312 Ia beziehen, welche kein digitales Produkt zum Gege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel 2042 42 Sachbezüge 611 57, 74 Sache 985 7 Begriff 90 1 Daten 90 5 elektronische Wertpapiere 90 3b Körper des Menschen 90 6 Kryptowerte. 90 3b NFT 90 3 nicht vertretbare 91 4 selbstständige 93 5 Software 90 5 verbrauchbare 92 1 vertretbare 91 3 virtuelle 90 3 zum persönlichen Gebrauch 1362 2 Sachenrecht Internationales Art. 43 EGBGB 1 numerus clausus vor 145 ff 25 Sachenr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 23 Die Rechtsfolgen aus der Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags stehen nicht in § 312b, sondern erst in den §§ 312d, 312e und 312f I (Pflichten des Unternehmers) sowie in § 312g (Widerrufsrecht des Verbrauchers). Zu beachten ist, dass in § 312g II, III zahlreiche Konstellationen aufgeführt sind, in denen ausnahmsweise ein Widerrufsrecht für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einwilligung.

Rn 18 Die Einwilligung (§§ 182 ff) ist eine empfangsbedürftige einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung und bedarf keiner Form; sie kann ausdrücklich oder stillschweigend (Kobl FamRZ 15, 1901), ggü dem Ehegatten oder dem Dritten, vor der Verfügung (Zustimmung, § 182) oder danach (Genehmigung, § 184) erteilt werden. Das gilt auch für formbedürftige Verträge (KG NJW 62,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Änderung des Gesetzes.

Rn 1 Die halbzwingende (§ 512 1) Norm wurde zur Umsetzung der VerbrRRL zum 13.6.14, III 1 außerdem zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) geändert. Die Sonderregelungen über den Widerruf von Ratenlieferungsverträgen, die im Fernabsatz o außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, werden beseitigt. Es gelten nunmehr die allgemeinen Regelungen der §§ 312g, 356 nF, für anders zustande ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wirksamer Vergleich.

Rn 3 Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs (BGHZ 142, 88) setzt § 127a einen formell und materiell wirksamen Vergleichsschluss voraus (AnwK/Noack/Kremer § 127a Rz 12). Im Anwaltsprozess ist eine wirksame Vertretung der Parteien erforderlich (BGH NJW 91, 1743). Ein Dritter kann dem Vergleich beitreten, ohne anwaltlich vertreten zu sein (BGHZ 86, 165f). Der Vergleich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Systematik des Erlöschensgründe.

Rn 1 § 168 regelt das Erlöschen der Vollmacht nur sehr unvollständig. Neben dem Erlöschen der Vollmacht nach Maßgabe des Grundgeschäfts (Rn 3) und dem Widerruf der Vollmacht (Rn 12 ff) kann die Bevollmächtigung selbst als abstraktes Rechtsgeschäft Erlöschensgründe enthalten (Rn 2). Str ist, ob ein einseitiger Verzicht des Bevollmächtigten auf die Vollmacht möglich ist (Rn 16...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1364 BGB – Vermögensverwaltung.

Gesetzestext Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt Rn 1 Da der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine spezielle Ausformung der Gütertrennung darstellt (§ 1363 II 1), bleibt folgerichtig nicht nur das Vermögen der Eheleute getrennt; daneben ist auch jeder grds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Widerrufswirkung.

Rn 5 Die Widerrufswirkung der Rücknahme tritt wegen der gesetzlichen Fiktion der Widerrufsabsicht unabhängig vom Willen des Erblassers ein (BayObLG FGPrax 05, 72 [BayObLG 15.12.2004 - 1Z BR 103/04]). Sie gilt nur für die Rückgabe eines öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung, nicht dagegen für die Rückgabe aus einfacher Verwahrung. Ein öffentliches Te...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Inhalt.

Rn 1 Die halbzwingende (§ 655e I 1; zur praktischen Bedeutung MüKo/Weber Rz 14 f, 28) Vorschrift, deren Anwendungsbereich sich mit dem zum 21.3.16 geänderten § 655a deckt (Erman/Nietsch Rz 1), verschärft zum Schutz des Verbrauchers die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch des Maklers für die Darlehensvermittlung (1) bzw bei Umschuldungsdarlehen (2). Der Vermittler kann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. 2Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. 3Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (2) 1Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss des Widerrufsrechts.

Rn 2 In besonderen Fällen ist die Einwilligung kraft Gesetzes unwiderruflich (§§ 876 3, 880 II 3, 1071 I 2, 1178 II 3, 1183 2, 1245 I 3, 1255 II 2, 1276 I 2, 1750 II 2, 2291 II). Wie die Vollmacht kann iÜ auch die Einwilligung unwiderruflich erteilt werden. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 168 Rn 12 ff entspr. Auch wenn sich aus dem Grundverhältnis ergibt, dass der Zust...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 3 LPartG – Lebenspartnerschaftsname.

Gesetzestext (1) 1Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. 2Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. 3Die Erklärung übe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Überblick

Rz. 156 [Autor/Stand] Die Fälle, in denen ein Verteidiger von der Verteidigung eines Beschuldigten ausgeschlossen ist, sind abschließend in den §§ 138a ff., § 146a i.V.m. § 137 Abs. 1 Satz 2 und § 146 StPO geregelt. Die StPO unterscheidet hierbei zwischen dem gesetzlichen Verteidigerausschluss wegen Überschreitung der zulässigen Anzahl der Verteidiger (§ 137 Abs. 1 Satz 2 St...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Form.

Rn 3 Benennung und Ausschluss erfolgen nach § 1782 I durch letztwillige Verfügung, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag (§§ 1937, 1941). Sie können auch unter einer Bedingung oder Zweckbestimmung erfolgen (BayObLG OLGZ 28, 270), jedoch nicht auf Dritte übertragen werden. Der Widerruf der Benennung ist zulässig. Bei Benennung oder Ausschluss verschiedener Personen e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigung des Vermieters.

Rn 15 Die – ggf nur faktische (Ddorf v 26.4.16, 10 U 3/16, Juris) – Gebrauchsüberlassung ohne Erlaubnis – oder nach deren wirksamem Widerruf (LG München I ZMR 16, 451) – des Vermieters an einen Dritten stellt grds (wenn kein Fall des § 565 gegeben ist, LG Berlin GE 16, 1579) ein vertragswidriges zur fristlosen Kündigung berechtigendes Verhalten dar (LG Berlin ZK 65 DWW 22, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einwilligungsvorbehalt (II).

Rn 3 In II werden alle Maßnahmen zusammengefasst, für die bereits bisher zwingend die Schriftform (s § 126) sowie die konkrete Bezeichnung der Maßnahme vorgesehen sind, da es sich um schwerwiegende Eingriffe in höchstpersönliche Angelegenheiten des Betroffenen handelt (BGH FamRZ 16, 1671). Nach Nr 1 gilt dies für die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsgeschäft.

Rn 4 Das Verbot des § 181 erfasst sämtliche Verträge und ist auch auf einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte wie die Kündigung, den Rücktritt, den Widerruf, die Bevollmächtigung und die Gestattung zum Selbstkontrahieren (BGH WM 91, 1753, 1754 [BGH 17.06.1991 - II ZR 261/89]) sowie auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie die Mahnung, die Androhung oder die Fristsetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Wirksamkeit des Hauptvertrags.

Rn 46 Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Maklers ist neben dem Vertragsschluss in Bezug auf den Hauptvertrag auch dessen Wirksamkeit. Der Makler trägt damit das Risiko der im Vertrag angelegten Unvollkommenheit (BGH NJW 01, 966 [BGH 14.12.2000 - III ZR 3/00]). Das betrifft alle rechtshindernden Einwendungen, insb die Formnichtigkeit, Gesetzes- und Sittenwidrigkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Widerrufsfrist.

Rn 14 Ein Verstoß gegen die Unternehmerpflichten und überhaupt der elektronische Geschäftsverkehr allein begründen kein Widerrufsrecht. Besteht ein solches nach anderen Vorschriften (zB § 312g), gelten für den Widerruf die allgemeinen Vorschriften der §§ 355 ff. Insb der Beginn der Widerrufsfrist ist dort nun abschließend geregelt (vgl BTDrs 17/12637, 58). Die in § 312i VI 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 4 KSÜ

Zusammenfassung Art 4 KSÜ0 Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwendenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Die Regelung beschäftigt sich mit der Wirksamkeit eines Zahlungsvorgangs ggü dem Zahler. Die Wirksamkeit hängt von der Autorisierung ab, die in I legal definiert wird. Entscheidend ist, ob eine Zustimmung des Zahlers vorliegt. Die Zustimmungsformen werden in I in Übereinstimmung mit § 182 bestimmt. Gleichgestellt wird ein vereinbartes Zahlungsinstrument. Nutzungsbegrenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für Tätigkeiten nach § 655a Abs. 1 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. 2Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Vollzogene Schenkung.

Rn 10 II bezieht sich auf die unter der Überlebensbedingung stehenden Schenkung iSv I. IdR werden Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft, ohne dass dies zwingend ist, unter derselben Bedingung stehen. Regelmäßig steht die vollzogene Schenkung unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 II). Überlebt der Beschenkte den Schenker nicht, soll das Geschenk zurückfallen. Ist die Sche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unternehmer.

Rn 7 Um den Bedürfnissen des Marktes gerecht zu werden, können Zahlungsdienstleister bei Verträgen, die nicht mit Verbrauchern geschlossen werden, von bestimmten Vorschriften ganz oder teilweise abweichen. Die Vorschriften, die einer abweichenden Vereinbarung (individuell oder in AGB) zugänglich sind, werden in der Norm abschließend aufgeführt. Neben den Informationspflichte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 2 Nach dem Grundsatz in I kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen. Vorher ist ein Widerruf möglich. In AGB kann eine Form vereinbart sein. Für den Zugang des Zahlungsauftrags sind die Regeln in § 675n maßgebend. Danach stehen nur Geschäftstage als Zugangszeitpunkt zur Verfügung (§ 675n Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschränkte Rechtswahl (Abs 3).

Rn 5 Die Parteien können für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit (s Art 26) u die Bindungswirkungen ihres Erbvertrags, einschl der Voraussetzungen für seine Auflösung, ein Recht wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Art 22 hätte wählen können, hypothetisches Erbstatut (III). Hierbei wird in Überwindung der Kumulation das E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Das Erlöschen der Rechtsscheinvollmacht gem § 172 II.

Rn 6 Die Rechtsscheinvollmacht erlischt mit Rückgabe der Vollmachtsurkunde an den Vollmachtgeber (vgl § 175) und der Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde (vgl § 176). Rückgabe iSd § 172 II meint Besitzerlangung durch den Vollmachtgeber mit Wissen des Bevollmächtigten (Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 13). Der Vollmachtgeber kann den Rechtsschein auch durch einen Widerruf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 2 Der Begriff der Einwendung iSv § 404 ist weit zu verstehen. Er umfasst alle rechtshindernden u rechtsvernichtenden Einwendungen sowie peremptorische u dilatorische Einreden. Zu den rechtshindernden Einwendungen gehören die aus §§ 104, 125, 134, 138. Als rechtsvernichtende Einwendung zu nennen sind insb Anfechtung, Erfüllung, Erlass, Aufrechnung – vgl aber § 406 –, Rückt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Widerruflichkeit.

Rn 10 Für die vom Vermieter erteilte generelle Erlaubnis zur Untervermietung/Drittüberlassung kann der Vermieter sich den Widerruf (Pauly ZMR 15, 839) bei wichtigem Grund auch ohne Abmahnung und Vorbehalt, AG Halle MietRB 13, 102) vorbehalten. Dasselbe gilt für eine Einzelerlaubnis (aA Lammel § 540 Rz 22), da es letztlich Sache des Vermieters ist, inwieweit er die Vertragsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

Rn 3 Die Anfechtung muss nicht ausdrücklich erklärt, der Ausdruck Anfechtung nicht verwendet werden. Erforderlich ist eine Äußerung oder ein konkludentes Verhalten, dem der Anfechtungsgegner unzweideutig entnehmen kann, dass das Rechtsgeschäft wegen des Willensmangels rückwirkend beseitigt werden soll (BGHZ 88, 245; 91, 331 f; NJW-RR 95, 859; 02, 380). Die Abgrenzung ist unp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einwendungen.

Rn 4 ›Einwendung‹ in § 334 meint im weitesten Sinn jedes Leistungsverweigerungsrecht aus dem Deckungsverhältnis, sogar Einreden aus prozessualen Vereinbarungen (Grüneberg/Grüneberg Rz 3). Erfasst werden auch Mängel der Geschäftsgrundlage (BGHZ 54, 145, 156). Ausgeschlossen sind dagegen Einreden aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (BGHZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Mit der Einführung eines eigenständigen Vertragstyps ›Verbraucherbauvertrag‹ will der Gesetzgeber den besonderen Schutzbedürfnissen des Verbrauchers im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauleistungen Rechnung tragen. Dazu hat er in § 650i den Verbraucherbauvertrag definiert und damit den Anknüpfungspunkt für die nachfolgenden Vorschriften gelegt, die die Vertragsparte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen.

Rn 11 Hier kann der Vermieter geltend machen, durch die Gebrauchsüberlassung an den Dritten übermäßig belastet zu werden, insb wenn das Hauptmietverhältnis kurze Zeit später ausläuft. Bei Mieträumen innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung kann eine unzumutbare Belastung auftreten, wenn der Vermieter infolge der räumlichen Nähe ständig mit der vom ihm moralisch m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsfolge.

Rn 7 Der Mieter hat bei Vorliegen aller og Voraussetzungen gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung des Wohnraums an den Dritten (zum Streitwert LG Berlin WuM 16, 232) unabhängig vom Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen den Belangen des Mieters und denjenigen des Vermieters. Vermieterbelange werden nur unter dem Gesichtspu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge über die Lieferung von digitalen Inhalten.

Rn 9 Handelt es sich bei dem zusammenhängenden Vertrag um einen Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeichert werden, findet § 358 IV 2 entsprechende Anwendung. Der Verbraucher hat unter den dort genannten Voraussetzungen dem Unternehmer für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte Wertersatz zu leisten....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schadensersatz.

Rn 11 Zu ersetzen ist der durch die unwahre Tatsachenbehauptung entstandene Schaden. Meist geht es um Ersatz von Vermögensschäden, ggf aber auch um Naturalrestitution, zB durch Widerruf oder Klarstellung; hingegen besteht idR kein Anspruch auf Folgeberichterstattung (BGHZ 143, 199, 203 ff; Kübler JZ 00, 622; Ausn: BGHZ 57, 325, 333f). Der Schadensersatz kann auch Aufwendunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vereinsvormund und Vormundschaftsverein.

Rn 2 Nach I Nr 3 bedient sich der Verein bei der Führung der Vormundschaft einzelner Mitglieder oder Mitarbeiter, diese werden als echte Einzelvormünder bestellt. Sie tragen für den Mündel die Erziehungsverantwortung, haften selbst gem § 1794 und unterliegen der Aufsicht des FamG nach § 1802 II. Nach II Nr 1 wird der Verein als vorläufiger Vormund bestellt. In diesem Fall üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Personenkreis und subjektive Voraussetzungen.

Rn 2 Sowohl der Eigentümer der Hauptsache (I) wie auch die nach den Vorschriften der §§ 954–957 Erwerbsberechtigten sind gestattungsberechtigt. Auf Seiten des Gestattungsempfängers ist guter Glaube nicht erforderlich, wenn die Gestattung auf den §§ 955 oder 957 beruht, denn in diesen Fällen handelt es sich um einen Erwerb vom Berechtigten. Soweit die Gestattung durch einen B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Reichweite.

Rn 53 Ob die Sicherungsrede auch Ersatzforderungen wie etwa Schadensersatz-, Bereicherungs-, Rückgewähr- u Vorfälligkeitsansprüche erfasst, ist Auslegungsfrage. Bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung ist dies zu bejahen (Hambg DZWIR 03, 79; Hamm WM 05, 1265). Gleiches gilt, soweit ein Bürge für die Ersatzforderung haften würde (MüKo/Oechsler Anh §§ 929–936 Rz 27), zB b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berechtigter.

Rn 10 Zum Widerruf berechtigt ist in erster Linie der Verbraucher als Vertragspartner, auch wenn er beim Vertragsschluss vertreten worden ist. Bei § 1357 (oder § 8 II LPartG) soll auch der Mithaftende widerrufen können. Gleiches soll sogar für den nach § 179 I haftenden vollmachtlosen Vertreter gelten, BGH NJW-RR 91, 1079 (zu § 355 aF); auch Grüneberg/Grüneberg Rz 2. Schließ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Künftiger Anspruch.

Rn 12 Künftig iSd § 883 ist ein zwar entstandener, aber noch nicht fälliger Anspruch (Grüneberg/Herrler Rz 15; aA MüKo/Lettmaier Rz 28) und ein aufschiebend befristeter, dh erst ab einem Anfangstermin entstehender Anspruch. Ferner Ansprüche zu deren Entstehung noch ein – rechtsgeschäftliches – Verhalten der Beteiligten erforderlich ist, sofern die Entstehung nicht mehr nur v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 6 Aus I 1 folgt ein Widerrufsdurchgriff. Ein Einwendungsdurchgriff (durch Verweis auf § 359) wurde hingegen bewusst nicht angeordnet, da von einer dahingehenden Verpflichtung aus der VerbrKrRL nicht ausgegangen wurde (BTDrs 17/12637, 68). Doch dürfte für den in II 2 genannten Fall der angegebenen Leistung ein Verstoß gegen Art 15 II VerbrKrRL vorliegen (Staud/Herresthal 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nichtigkeit.

Rn 6 Vorausgesetzt wird eine Teilnichtigkeit. Erstreckt sich die Nichtigkeit auf das gesamte Rechtsgeschäft, ist § 139 unanwendbar. Erfasst werden alle Arten der Unwirksamkeit (BGH NJW 70, 1415 [BGH 22.05.1970 - V ZR 130/67]; 86, 1990 [BGH 16.04.1986 - VIII ZR 79/85]). Die Regelung gilt für eine anfängliche Teilnichtigkeit bei Sittenwidrigkeit, Gesetzesverstoß, Scheingeschäf...mehr