Fachbeiträge & Kommentare zu Zeuge

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Abgrenzung.

Rn 2 Der sachverständige Zeuge wird als Zeuge über die Wahrnehmung vergangener Tatsachen oder Zustände vernommen. Die Wahrnehmung und Bildung des Tatsachenurteils (vgl St/J/Berger vor § 373 Rz 11) war ihm jedoch nur möglich, weil er über eine besondere Sachkunde verfügt. Weitere Wertungen und Schlussfolgerungen darf er als Zeuge nicht ziehen (VfGH Berlin VersR 09, 564, 566 m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Umfang der Kosten.

Rn 8 Der Umfang der Kosten, die nach § 95 ausgetrennt werden können, beschränkt sich auf diejenigen, die durch eine Terminsversäumung bzw Fristverlängerung entstanden sind. Es muss sich also um Mehrkosten handeln, die ansonsten nicht entstanden wären. Im Falle eines Termins kann es sich also nur um die Kosten eines weiteren Termins handeln, niemals um die Kosten des vorangeg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Frist.

Rn 6 Eine Frist ist nicht vorgeschrieben (LSG Stuttgart 7.2.07 – L 13 R 293/07 B, Rz 4); bei unzumutbar kurzer Frist – deren Bemessung Sache des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Umstände des Zeugen ist – wird im Falle des Ausbleibens des Zeugen aber von seiner genügenden Entschuldigung iSd § 381 auszugehen sein (Zö/Greger § 377 Rz 4; LSG S...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Pflicht zur Eidesleistung.

Rn 8 Zur Eidesleistung, zumindest zur eidesgleichen Bekräftigung nach § 484, ist der Zeuge – vorbehaltlich obiger Ausnahmen – verpflichtet. Verweigert er den Eid, ist gegen ihn gem § 390 zu verfahren, indessen entgegen dessen missverständlichem Wortlaut (Musielak/Voit/Huber § 390 Rz 1) ohne Durchführung des in § 387 vorgesehenen Zwischenverfahrens (Zö/Greger § 391 Rz 1). Vie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. § 383 I Nr 1.

Rn 10 Ein wirksames Verlöbnis (§ 1297 BGB) setzt zum einen voraus, dass der Zeuge nicht anderweit verheiratet ist (BVerfG FamRZ 99, 1053), und dass ein ernsthaftes Eheversprechen (noch) besteht, was jedenfalls nach mehr als fünfjähriger Verlöbnisdauer zu verneinen ist (AG Göttingen, ZInsO 10, 1708, Rz 6; abwegig daher Stuttg 9.2.11 – 3 W 73/10, Rz 16: Verlöbnis seit 27 Jahren).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beschluss.

Rn 7 Die Beeidigung wird durch entsprechenden Beschl des Prozessgerichts (als Nacheid gem § 392 oder bei Beauftragung eines beauftragten oder ersuchten Richters gem §§ 361, 362 bereits im Beweisbeschluss) angeordnet. Eine zu Unrecht unterlassene Beeidigung kann durch rügelose Verhandlung der Partei gem § 295 I geheilt werden (Zö/Greger § 391 Rz 5; BFH 22.11.13 – X B 35/13, R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b)

Rn 16 § 383 III erlegt dem Richter keine Belehrungspflicht auf wie § 382 II, nötigt ihn aber schon bei der Fragestellung zu erheblicher Rücksichtnahme (Musielak/Voit/Huber § 383 Rz 9). Es sollen nämlich schon Fragen nicht gestellt werden, deren Beantwortung – selbst wenn der Zeuge von seinem Schweigerecht nicht Gebrauch macht – offensichtlich das Verschwiegenheitsgebot verle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zeugenauslagen.

Rn 68 Soweit ein Beteiligter Auslagen eines Zeugen erbringt, sind diese Kosten erstattungsfähig. Dies gilt immer dann, wenn der Zeuge gehört worden ist, weil sich dann die Notwendigkeit bereits aus der Vernehmung ergibt. Aber auch Kosten für Zeugen, die lediglich gestellt, aber nicht gehört worden sind, können erstattungsfähig sein, wenn die Gestellung des Zeugen aus Sicht d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Ausbleiben.

Rn 5 Dem Ausbleiben, also dem schlichten Nichterscheinen des Zeugen gleichgestellt ist das unerlaubte Entfernen vor der Entlassung durch das Gericht; auch ein Zeuge, der in einem Zustand erscheint, in dem er sinnvoller Weise nicht vernommen werden kann (Alkohol; Drogen), bleibt iSd § 380 aus (Musielak/Voit/Huber § 380 Rz 2). Der Zeuge hat zu dem in der Ladung angegebenen Zei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f)

Rn 10 Wendet sich der Zeuge an das Gericht mit der Bitte um Abstimmung des Vernehmungstermins, so ist zu unterscheiden: Einen – Zwangsmaßnahmen ausschließenden – Anspruch des Zeugen auf eine derartige Absprache wird man nur dann bejahen können, wenn der Zeuge gleichzeitig mit seinem Begehren hierfür dringende berufliche Hinderungsgründe geltend macht, oder wenn das prozessua...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausnahmen.

Rn 8 Der Wortlaut des § 380 eröffnet keinen Ermessensspielraum; vielmehr sind die Maßnahmen zwingend zu verhängen, falls ihre Voraussetzungen vorliegen (Zö/Greger § 380 Rz 1). Gleichwohl ist festzustellen, dass in der Gerichtspraxis Maßnahmen gem § 380 häufig nur auf Antrag einer Partei verhängt werden. Überdies kommen Ausnahmen in Betracht. Zweck des § 380 ist nicht, jedenf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ermahnungen und Hinweise.

Rn 1 Gemäß § 395 I ist der Zeuge zunächst zur Wahrheit zu ermahnen und auf die eventuelle Eidesleistung hinzuweisen. § 394 I gilt hier nicht, so dass mehrere gleichzeitig erschienene Zeugen gleichzeitig belehrt werden können. Bei § 395 I handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift (Brandbg 17.3.04 – 4 U 49/02, Rz 91; LAG Köln LAGE § 615 BGB 2002 Nr 3; Zö/Greger § 395 Rz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Gegenüberstellung.

Rn 4 Ob eine Gegenüberstellung iSv § 394 II durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts (BAG NJW 68, 566); die Parteien haben auf dieses Verfahren keinen Anspruch (Musielak/Voit/Huber § 394 Rz 2). Die Gegenüberstellung kann – soll ein weiterer Termin vermieden werden – praktisch nur in der Form durchgeführt werden, dass der frühere Zeuge zwar vernommen, aber noch nicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vorlagepflicht.

Rn 3 § 378 begründet keine allgemeine durchsetzbare Pflicht des Zeugen, vorhandene Unterlagen vorzulegen (Zö/Greger § 378 Rz 2). Vielmehr muss der Zeuge – unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit – nur solche Unterlagen einsehen und vorlegen, die ihm die Aussage erleichtern. Dies begründet keine Verpflichtung des Gerichts (etwa ggü der beweisführenden Partei), dem Zeugen bei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Recht zum Ausbleiben.

Rn 6 Die Erklärung des Zeugen, er werde von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, ggf iVm der Glaubhaftmachung der das Recht begründenden Umstände (s.o. Rn 3), berechtigt den Zeugen, im Termin fernzubleiben, § 386 III. Dies gilt nicht, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht nicht das gesamte Beweisthema abdeckt (Musielak/Voit/Huber § 386 Rz 3) und der Zeuge dies erke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Erklärung über Tatsachen.

Rn 2 Der Zeuge, der sich hierbei nicht von einem Anwalt vertreten lassen muss (arg e § 387 II), hat die Tatsachen zu erklären, aus denen sich sein Zeugnisverweigerungsrecht ergibt. Hiermit sind die tatsächlichen Umstände gemeint, nicht aber die Beweggründe, die den Zeugen dazu veranlassen, nicht aussagen zu wollen (§ 383 unter III). Darzulegen hat der Zeuge daher zB, woraus ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO S

Saalöffentlichkeit 169 GVG 2 Sachaufklärung Zwangsvollstreckung 802a ZPO 1 Sachdienlichkeit 525 ZPO 13 Sache körperliche 808 ZPO 2; 846 ZPO 3 vertretbar 884 ZPO 1 Sachleitung 140 ZPO 2 Sachliche Zuständigkeit 110 FamFG 7 Sachurteilsvoraussetzung 50 ZPO 11, 33; 51 ZPO 1; 56 ZPO 1; Einleitung ZPO 10 Beweislast 56 ZPO 5 Heilung 56 ZPO 8 Prozessfähigkeit 56 ZPO 4 Prüfung vAw 56 ZPO 2 Rechtsmi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Parteien des Zwischenstreits.

Rn 5 Parteien des Zwischenstreits gem § 387 sind nicht die beiden Parteien des Ausgangsverfahrens, sondern einerseits die Partei, die den Zeugen gem § 373 benannt hat (nur im Fall des § 399 Hs 2 der Gegner des Beweisführers), und andererseits der Zeuge, der die Aussage verweigert (Köln MDR 18, 1085 Rz 12); der minderjährige Zeuge ist selbst Partei des Zwischenstreits, ohne d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ordnungsgemäße Ladung.

Rn 4 Voraussetzung der Zwangsmittel gem § 380 ist des Weiteren, dass der Zeuge zum Termin ordnungsgemäß geladen wurde; dies beurteilt sich nach § 377 (s § 377 Rn 2–6). Die Verhängung von Zwangsmaßnahmen scheidet daher zB schon dann aus, wenn der Zeuge ohne Angabe des Vernehmungsgegenstandes (§ 377 II Nr 2) geladen wurde (Saarbr OLGR Saarbr 05, 960), oder wenn das Gericht den...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Mündliche Verhandlung.

Rn 6 Ein Versäumnisurteil kommt nicht in Betracht, wie aus § 388 folgt. In der Regel wird mündlich zu verhandeln sein (idealiter gleich in der Sitzung, in der der Zeuge das Zeugnisverweigerungsrecht behauptet). Wenn vertagt werden muss, so ist zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit der Zeuge als Partei des Zwischenstreits zu laden (Jena MDR 18, 1078 [BGH 08.03.20...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 414 stellt klar, dass der sachverständige Zeuge iSd Beweisrechts echter Zeuge ist. Dementsprechend gelten die Vorschriften über den Zeugen-, nicht die über den Sachverständigenbeweis. Der sachverständige Zeuge ist idR nicht austauschbar, insb keine Ablehnung nach § 406.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Ungeeignetheit des Beweismittels.

Rn 50 Bei der Qualifizierung eines Beweismittels als ungeeignet ist besondere Vorsicht geboten, weil die Gefahr einer vorweggenommenen Beweiswürdigung hier besonders groß ist (vgl BVerfG NJW-RR 01, 1006, 1007; BGH NJW 22, 2935 = MDR 22, 1299 = Bespr Laumen MDR 22, 1529 f [BGH 16.08.2022 - VI ZR 1151/20]). Weder die Unwahrscheinlichkeit einer Tatsache noch die Wahrnehmung dur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren.

I. Zuständigkeit. Rn 6 Zuständig für die Entscheidung, ob der Zeuge zu beeidigen ist, ist allein das Prozessgericht. Der ersuchte und beauftragte Richter (§§ 361, 362) kann vom Prozessgericht insoweit allenfalls angewiesen werden (Zö/Greger § 391 Rz 6); aus alleiniger Zuständigkeit kann er über die Beeidigung nicht entscheiden, weil ihm die Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Abgrenzung zu § 381 I.

Rn 14 Trägt der Zeuge iSd § 381 I zur Entschuldigung oder zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten Verspätung Umstände nachträglich vor, so sind bereits getroffene Maßnahmen wieder aufzuheben, was aus Sicht des Zeugen zu demselben – gewünschten – Ergebnis führt wie eine erfolgreiche Beschwerde nach § 380 III. Daher ist eine Beschwerde nach § 380 III zunächst als Antrag auf A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Tatbestandsvoraussetzungen iE.

I. Nr 1. 1. Unmittelbarer Vermögensnachteil. Rn 2 Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht insoweit nur, als von einer wahrheitsgemäßen Aussage ein Nachteil für das Vermögen des Zeugen (oder eines Angehörigen) unmittelbar droht, etwa wenn hierdurch Tatsachen offenbart würden, die einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Zeugen begründen oder dessen Durchsetzung erleichtern könne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Beweiswürdigung und Beweisvereitelung.

I. Zeuge. Rn 22 Macht der Zeuge von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch, so dürfen daraus keine für eine Partei nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Dies ist die Konsequenz aus der Tatsache, dass der Zeuge für seine Entscheidung niemandem eine Begründung schuldet. Fraglich ist freilich die Glaubwürdigkeit des Zeugen, der sein Verhalten diesbzgl ändert, also etwa erst im Laufe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Substantiierung.

Rn 4 Der Beweisführer hat die ›Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll‹, zu bezeichnen. Insoweit korrespondiert § 373 eng mit § 138. Die Partei muss entscheidungserhebliches Vorbringen, also bestimmte, substantiierte Tatsachenbehauptungen so genau vortragen, dass eine Beweiserhebung möglich ist, ohne dass ein Ausforschungsbeweis (also eine Beweiserh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. § 381 I 2.

Rn 12 Falls es im vorgenannten Sinne (s.o. Rn 3) an der Rechtzeitigkeit der Entschuldigung fehlt, kann der Zeuge die Verhängung von Maßnahmen gem § 380 verhindern, indem er darlegt und glaubhaft macht (§ 294), dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (zB: Zeuge steckt in einem so nicht vorhersehbaren Stau und hat keine Gelegenheit, das Gericht hi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beeidigung.

I. Ausnahmen. Rn 2 Die Beeidigung hat zu unterbleiben in den in § 393 geregelten Fällen. Desweiteren ist die Beeidigung unstatthaft, wenn beide Parteien hierauf verzichten (§ 391 aE). Diese Ausnahme gilt freilich nicht in denjenigen Verfahren, in denen der Untersuchungsgrundsatz herrscht, in denen es also auf das prozessuale Verhalten der Parteien grds nicht ankommt (Musielak...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nr 2.

1. Unehre. Rn 5 ›Unehre‹ ist bei einer spürbaren Herabsetzung des Ansehens zu befürchten, und zwar nicht innerhalb einer eng zu definierenden Bevölkerungsgruppe, etwa innerhalb des Bekanntenkreises des Zeugen, sondern anhand eines generalisierenden Maßstabes (Zö/Greger § 384 Rz 5) innerhalb der gesamten Rechtsgemeinschaft (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 4). Verweigern darf man ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Nr 1.

1. Unmittelbarer Vermögensnachteil. Rn 2 Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht insoweit nur, als von einer wahrheitsgemäßen Aussage ein Nachteil für das Vermögen des Zeugen (oder eines Angehörigen) unmittelbar droht, etwa wenn hierdurch Tatsachen offenbart würden, die einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Zeugen begründen oder dessen Durchsetzung erleichtern können (BAG D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 4 Durch Vorhalten, zB des Sachvortrags der Parteien und/oder der Aussagen anderer Zeugen und/oder der bei den Akten befindlichen Urkunden, sowie va durch Nachfragen bzgl solcher entscheidungserheblicher Punkte, zu denen – aus welchen Gründen auch immer – der Zeuge keine Angaben gemacht hat, hat das Gericht gem 396 II, III sodann die weitere Aufklärung voranzutreiben. Hier...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Schriftliche Aussagen und Aufzeichnungen.

Rn 3 Die Aussage hat mündlich, nicht etwa schriftlich durch Übergabe eines Schriftstücks durch den Zeugen in der Sitzung zu erfolgen. Gleichwohl ist es dem Zeugen gestattet (vgl § 378), Schriftstücke zur Vernehmung mitzubringen. Hieraus wird zu folgern sein, dass es einerseits dem Zeugen nicht erlaubt werden kann, eine vorbereitete Aussage ohne weitere Erläuterung zu verlese...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zwangsmaßnahmen.

Rn 4 Zwangsmaßnahmen gegen den Zeugen gem § 390 sind nur bei Einhaltung der in § 378 II genannten Voraussetzungen möglich. Das Gericht hat hierzu eine ›bestimmte‹ Anordnung zu treffen. Hierfür reicht der allgemeine Hinweis auf § 378 I nicht aus (Zö/Greger § 378 Rz 3). Vielmehr wird das Gericht die vorzulegende Urkunde so genau zu bezeichnen haben, dass für den Zeugen der Inh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Würdigung der Glaubwürdigkeit.

Rn 4 Weitere Voraussetzung des § 375 I ist, dass das Prozessgericht prognostisch das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag (Bremen OLGR Bremen 09, 352, Rz 13). Wenn es also auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ankommt, wird ein Verfahren gem § 375 regelmäßig ausscheiden, zB dann, wenn einander widerspr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Nachholung der Zahlung.

Rn 10 Bei nachgeholter Zahlung wird der Zeuge nur dann geladen, wenn hierdurch – nach der freien Überzeugung des Gerichts – keine Verfahrensverzögerung eintritt. Dies ist entsprechend den Voraussetzungen des § 296 II zu prüfen (BGH NJW 17, 2288 [BGH 31.05.2017 - VIII ZR 69/16] Rz 16) und entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; letztlich wird es auf die Frage der P...mehr

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AGS 04/2024, Fragen und Lös... / I. Anwaltsvergütung

Das Einreichen der Klageschrift und die Mitwirkung an den drei Terminen hat die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV ausgelöst (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV). Für die Vertretung in den drei Terminen ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV). Ferner kann der Rechtsanwalt die 0,3-Zusatzgebühr nach Nr. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. 2Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt. (2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 39...mehr

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AGS 04/2024, Voraussetzunge... / III. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung ist zuzustimmen. 1. Die Zusatzgebühr Nr. 1010 VV Die Einführung der Zusatzgebühr Nr. 1010 VV ist von Anfang an ein "totgeborenes Kind". Man hat den Eindruck, der Gesetzgeber habe diese Gebühr eingeführt, um die Rechtsanwälte etwas zu beschwichtigen und dabei genau gewusst, dass sich deren Anwendungsbereich auf nur wenige Fälle erstrecken würde. Deshalb nimmt e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Objektive Voraussetzungen.

Rn 17 Zur Erfolgsaussicht des Antrags und zum Mutwillen kann das Gericht ebenfalls Glaubhaftmachung verlangen. Diese ist erst auf Verlangen des Gerichts erforderlich (Brandbg FamRZ 02, 1415). Das PKH-Gesuch darf nicht ohne Anhörung des Gegners mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen werden. (Dürbeck/Gottschalk Rz 179 ff). Das PKH-Verfahren ist zügig durchzuführen. Das Verfah...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. (2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Inhalt.

Rn 3 Das Beweisthema (Nr 1) betrifft die zu beweisenden Tatsachen. Sie sind möglichst konkret zu bezeichnen. Eine allgemeine Umschreibung, zB ›Hergang des Verkehrsunfalls am …‹ genügt nicht, da sie die im Einzelnen zu beweisenden Tatsachen nicht erkennen lässt. Ebenso wenig genügen Rechtsbegriffe, deren tatsächliche Voraussetzungen nicht selbstverständlich sind, oder rechtli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Zeugen werden häufig erhebliche Gedächtnisleistungen abverlangt, insb wenn sie über längere Zeit zurückliegende Wahrnehmungen aussagen sollen. § 378 dient dazu, die Verwirklichung der Zeugenpflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage praktikabel zu halten. Der Zeuge soll und darf also sein Gedächtnis durch Einsicht in seine Unterlagen auffrischen. Zu Recht wi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Pflicht.

Rn 3 Das Ermessen kann sich aber zur Pflicht verdichten. Dies gilt va dann, wenn einer früheren Aussage mangels Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht gefolgt werden soll (BGH NJW 82, 2874, 2875 [BGH 27.05.1982 - III ZR 201/80]; 90, 3088, 3089 f [für den Fall der Vernehmung im Wege der Rechtshilfe im Ausland]). Den hierzu erforderlichen persönlichen Eindruck vom Zeugen wird sich d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bei nicht berechtigter Zeugnisverweigerung.

Rn 12 Steht rechtskräftig fest, dass der Zeuge kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, so ist die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen fortzusetzen; ggf ist er erneut zu laden gem § 377. Bleibt der Zeuge bei seiner Haltung, sind gem § 390 Zwangsmittel zu verhängen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Benachrichtigung der Parteien.

Rn 5 Von der Erklärung des Zeugen sind die Parteien zu benachrichtigen, damit sie ihr weiteres prozessuales Verhalten darauf einstellen können, zB damit sie Erklärungen gem § 387 I abgeben oder anderweitige Zeugen benennen können. Die erneute Benennung desselben Zeugen ist nur dann beachtlich, wenn die Partei Anhaltspunkte dafür darlegt, dass in einem (ggf erneuten) Termin d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beweiswert.

Rn 19 Der Beweiswert dieses Beweismittels ist aber äußerst begrenzt. Hierdurch kann nämlich lediglich der Nachweis dessen, was Inhalt der früheren Aussage war, geführt werden, nicht aber der Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit der früheren Aussage (BGH NJW 95, 2856, 2857; grundlegend verfehlt daher Dresd GesR 17, 333 Rz 11: ›im Wege des Urkundenbeweises gem § 373 ZPO‹). Ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ausnahmen.

Rn 4 Eine Ausnahme kommt – selbst bei Zustimmung des betroffenen Zeugen – gem § 382 III nur in Frage, wenn das jeweilige Organ als solches zustimmt. § 382 stellt demnach im Ergebnis weniger ein Vorrecht des Zeugen als der Regierung bzw der Versammlung, deren Mitglied er ist, dar. Sagt der Zeuge ohne Genehmigung aus, ist nach allgemeiner Auffassung die Aussage gleichwohl verw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Glaubhaftmachung (§ 294).

Rn 11 Wie dem Wortlaut von § 381 I 2 und 3 zu entnehmen ist, geht das Gesetz grds von einem Erfordernis der Glaubhaftmachung aus (Zö/Greger § 381 Rz 1; aA Musielak/Voit/Huber § 381 Rz 7). Wenngleich das Gericht praktisch nicht gehindert ist, dem nicht belegten, etwa telefonischen Entschuldigungsvorbringen des Zeugen zu glauben (Zeuge meldet sich am Morgen des Terminstages be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Streitgenossen; Streithelfer.

Rn 14 Streitgenossen sind Partei, wenn die Streitgenossenschaft eine notwendige ist (§ 62). Im Falle der einfachen Streitgenossenschaft sind sie als Zeugen zu vernehmen, sofern der Beweisgegenstand ausschließlich andere Streitgenossen betrifft, wenn also durch die Vernehmung des Streitgenossen Tatsachen festgestellt werden sollen, die ausschließlich für die Entscheidung des ...mehr