Fachbeiträge & Kommentare zu Zulage

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 90 EStG regelt im Wesentlichen die Aufgaben der zentralen Stelle (§ 81 EStG: Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA).[1] Sie ermittelt den Zulageanspruch (Abs. 1), veranlasst die Auszahlung (Abs. 2), fordert unberechtigt ausgezahlte Zulagen zurück (Abs. 3 und 3a) und setzt die Zulage fest (Abs. 4). Das weitgehend maschinell ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 2.5 Mehrere Verträge

Rz. 18 Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll (§ 89 Abs. 1 S. 2 EStG). Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage für mehr als 2 Verträge, so wird die Zulage nur für die 2 Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.4.1 Antrag des Zulageberechtigen

Rz. 20 § 90 Abs. 4 S. 1 EStG in der Fassung bis 31.12.2023 knüpft die Festsetzung der Zulage an einen besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Im Wesentlichen sind nach dieser Rechtslage folgenden Fallgruppen Grund für einen Antrag auf Festsetzung nach § 90 Abs. 4 EStG: Der Zulageberechtigte hat keine Zulage erhalten oder die zunächst gewährte Zulage wurde nach Überprüfung d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.4.2 Gegenstand

Rz. 21 Gegenstand des Antrags ist die Festsetzung der Altersvorsorgezulage für das im Antrag bezeichnete Beitragsjahr. Festgesetzt wird die Zulage für ein Beitragsjahr, d. h. auch in Fällen des § 87 EStG, in denen ein Zulageberechtigter zugunsten mehrerer Verträge Beiträge zahlt, erfolgt keine vertragsbezogene Festsetzung der Zulage, sondern lediglich eine Verteilung der Zul...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 2.6 Mitwirkungspflichten des Antragstellers

Rz. 19 Eine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt, muss der Antragsteller unverzüglich dem Anbieter mitteilen (§ 89 Abs. 1 S. 5 EStG). Mitzuteilen ist insbesondere[1]: Änderung der Art der Zulageberechtigung (unmittelbar/mittelbar), Änderung des Familienstands, Änderung der Daten zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags, sof...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.5 Festsetzung von Amts wegen

Rz. 24 Ab 1.1.2024 erfolgt in den Fällen, in denen die berechnete von der beantragten Zulage abweicht (§ 90 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG n. F.) oder eine Rückforderung nach § 90 Abs. 3 EStG erfolgt (§ 90 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG n. F.) eine Festsetzung von Amts wegen. Keine Festsetzung von Amts wegen erfolgt, wenn nach Erstberechnung die Zulage aufgrund des nicht erreichten Mindeste...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.1 Inhalt

Rz. 17 § 90 Abs. 4 EStG regelt das Verfahren, das zur förmlichen Festsetzung der Zulage führt. Bis 31.12.2023 beschränkt sich dieses Verfahren darauf, dem Zulageberechtigten durch ein Antragsrecht die Möglichkeit zu eröffnen, nach Durchführung des in § 90 Abs. 2 und 3 EStG geregelten maschinellen Verfahrens die Angelegenheit einer manuellen Bearbeitung zuzuführen. Ab 1.1.2024...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 2.1 Frist

Rz. 8 Die Antragsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kj. nach Ablauf des Beitragsjahres. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Zulageantrag beim Anbieter eingeht.[1] Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die als Ausschlussfrist zu qualifizieren ist.[2] Die Frist ist nicht verlängerbar. Bei Fristversäumnis kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.4.4 Rechtsfolgen

Rz. 23 Durch den Antrag auf Festsetzung der Zulage tritt kein Devolutiveffekt ein, da – wie im maschinellen Verfahren auch – über den Antrag die zentrale Stelle entscheidet. Ein Suspensiveffekt besteht nur insofern darin, dass die Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung der Zulage gehemmt wird. Bis zum Abschluss des durch den Antrag auf Festsetzung eingeleiteten Ve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 3.1.1 Auszahlungszeitpunkt

Rz. 7a Die Zulagen werden zu den Auszahlungsterminen am 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres zur Zahlung angewiesen (§ 15 S. 1 AltvDV). Welche Zulagen zum jeweiligen Auszahlungstermin angewiesen werden, regelt § 15 S. 2 AltvDV. Ab 1.1.2024 erfolgt die Auszahlung nicht mehr, sobald die Zulage erstmalig ermittelt wurde, sondern erst, nachdem auch das in...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 4.3 Rückabwicklung

Rz. 15 Gesetzlicher Regelfall ist die Rückabwicklung der Zahlungsströme über den Anbieter. Bei Gewähr von Zulagen ist Anspruchsberechtigter der Zulageberechtigte, zugunsten dessen Konto die Zulagen vom Anbieter zunächst gutgeschrieben werden. Dieses Konzept kehrt sich bei der Rückabwicklung um: Da die Auszahlung nur an den Anbieter erfolgt, ohne dass der Zulageberechtigte di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 3.1 Auszahlung an den Anbieter, Abs. 2 S. 1

Rz. 7 Die Auszahlung erfolgt an den Anbieter, nicht an den Zulageberechtigten selbst. Hinter dieser Regelung steht das gesetzgeberische Ziel, dass die Beiträge, Erträge und Zulagen in der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen sollen, um auf diese Weise das Absinken des Rentenniveaus abzumildern.[1] Der Zulageberechtigte hat somit keinen Anspruch auf Auszahlung an sich, sonde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 2.2 Form

Rz. 13 Der Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.[1]mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 3 Bevollmächtigung des Anbieters, sog. Dauerzulageantrag (Abs. 1a)

Rz. 23 Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrags bevollmächtigen, für ihn die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen (§ 89 Abs. 1a S. 1 EStG). Der Antrag auf Zulage im sog. Dauerzulageantragsverfahren ist eine eigene Willenserklärung des Anbieters im Namen des Zulageberechtigten. Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Vertretung im steuerlichen Verfahren...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 91... / 5 Mitteilungspflichten (Abs. 1 S. 3, 4)

Rz. 13 Ergibt die Überprüfung, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, fordert die zentrale Stelle zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurück (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG). Wurde eine Zulage zu Unrecht ganz oder teilweise nicht gewährt, wird eine nachträgliche Auszahlung veranlasst (§ 90 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 EStG). Die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 3.3 Gutschrift auf den Vertrag, Abs. 2 S. 3

Rz. 9 Nach Erhalt des Gesamtbetrags aller Zulagen von der zentralen Stelle muss der Anbieter diese nach Zulageberechtigten aufteilen und den begünstigten Verträgen gutschreiben. Möglich ist dies dem Anbieter erst nach Erhalt des Datensatzes, in dem die Aufschlüsselung des Gesamtbetrags übermittelt wurde (§ 12 Abs. 2 S. 1 AltvDV). Die Gutschrift hat "unverzüglich" zu erfolgen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 2.1 Datengrundlage und Berechnung

Rz. 3 Die der zentralen Stelle obliegende "Ermittlung" erfolgt automatisiert aufgrund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten. Dies geschieht, indem die Daten ein Computerprogramm durchlaufen, in das die Anspruchsvoraussetzungen technisch "übersetzt" wurden. Durch Abgleich der Daten gegen die abstrakt hinterlegten Anspruchsvoraussetzungen ergibt sich das "Ob u...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.7.3 Zahlungsströme folgen der Festsetzung, Abs. 4 S. 6

Rz. 29 Der Verweis auf § 90 Abs. 3 EStG ist eine Rechtsfolgenverweisung. Es wird angeordnet, dass die Zahlungsströme den im Verfahren nach § 90 Abs. 4 EStG gefundenen Ergebnissen entsprechen sollen. Die Fristen des § 90 Abs. 3 S. 1 EStG (Rz. 13b) finden insoweit keine Anwendung. Unterschiedliche Fallkonstellationen sind hierbei zu unterscheiden: Sofern die Gesamtaufrollung er...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 4.2 Mitteilung über die Rückforderung

Rz. 14 Die Mitteilung der zentralen Stelle nach § 90 Abs. 3 S. 1 EStG gegenüber dem Anbieter beinhaltet sowohl die Änderung des Zulagenbetrags als auch die Rückzahlungsaufforderung. Der systematische Zusammenhang der Vorschrift lässt kein anderes Verständnis zu. Anderenfalls könnte der Anbieter den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Bescheinigung der Änder...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 3.2 Antrag des Anbieters

Rz. 29 Die Frist zur Beantragung der Zulage endet mit Ablauf des zweiten Kj. nach Ablauf des Beitragsjahres. Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Anbieter. Da der bevollmächtigte Anbieter den Antrag auf Zulage bei sich selbst stellen müsste, fingiert die Finanzverwaltung den Antragseingang. Zeitpunkt des Zugangs des Antrags ist im Fall der B...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.7.1 Stellungnahme und erforderliche Unterlagen, Abs. 4 S. 4

Rz. 26 Erforderlich für die Prüfung eines Antrags auf Festsetzung ist die Bescheinigung nach § 92 EStG samt Mitteilung des Versanddatums, da die zentrale Stelle nur auf diese Weise die Einhaltung der Jahresfrist nach Abs. 4 S. 2 prüfen kann. Darüber hinaus gehören zu den erforderlichen Unterlagen solche, die geeignet sind, einen von dem bei der Berechnung der Zulage zugrunde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.3 Einordnung

Rz. 19 § 90 Abs. 4 EStG ist eine Korrekturvorschrift eigener Art, die Elemente der Durchführung der Besteuerung (Vierter Teil der AO) und des Rechtsbehelfs (Siebenter Teil der AO) in sich vereint. Schon die Bezeichnung als "Festsetzung" hat vor dem Hintergrund der Systematik des Steuerrechts den Anklang einer die Durchführung der Besteuerung betreffenden Vorschrift. Bei genau...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 3.1.2 Eine Sammelüberweisung pro Anbieter

Rz. 7b Der Gebrauch des Plurals in § 90 Abs. 2 S. 1 EStG ("den Zulageberechtigten") bedeutet, dass je Anbieter von der zentralen Stelle quartalsweise eine (Sammel-)Überweisung mit dem Gesamtbetrag aller auf diesen Anbieter entfallenden Zulagen vorzunehmen ist. Um dem Anbieter die Zuordnung dieses Gesamtbetrags zu den einzelnen Verträgen der Zulageberechtigten zu ermöglichen,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 4.3.1 Belastung Zulageberechtigten-Konto

Rz. 15a Grundsätzlich belastet der Anbieter den bei ihm zugunsten des Zulageberechtigten geführten Vertrag in Höhe der mitgeteilten Rückforderung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Saldo des Kontos durch diesen Vorgang negativ wird, z. B. kurz nach Abschluss eines Altersvorsorgevertrags, wenn die Kosten des Vertrags die bis dahin geleisteten Beiträge übersteigen. Di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 4.4 Beendetes und abgewickeltes Vertragsverhältnis

Rz. 16 Nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags, bspw. nach Abfindung einer Kleinbetragsrente (§ 93 EStG Rz. 41ff.), ist eine Rückabwicklung im maschinellen Verfahren nicht mehr möglich. Die zentrale Stelle kann daher in diesen Fällen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger nach § 96 Abs. 1 S. 1 EStG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO zurückfordern....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 3.4 Zahlungseingang nach Eintritt in die Auszahlungsphase, Abs. 2 S. 4

Rz. 10 Die Vorschrift des § 90 Abs. 2 S. 4 EStG dient der Verfahrensvereinfachung. Wird die Altersvorsorgezulage nach Eintritt in die Auszahlungsphase gewährt, sind die Auszahlungsleistungen regelmäßig schon berechnet. Um eine – insbesondere im Fall von schon erfolgten Auszahlungen komplexe – Neuberechnung zu vermeiden, wird die Möglichkeit eröffnet, insoweit die Zulagen an ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 91... / 2 Datenerhebung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 2 Die zentrale Stelle berechnet die Zulage und überprüft diese sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG. Für diese Zwecke übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 6 Aufbewahrungspflicht

Rz. 39 Der Anbieter hat den Antrag auf Zulage sowie die der Antragstellung nach § 89 Abs. 3 EStG zugrunde liegenden Unterlagen aufzubewahren (§ 19 Abs. 3 AltvDV).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.4 Antrag auf Festsetzung der Altersvorsorgezulage

6.4.1 Antrag des Zulageberechtigen Rz. 20 § 90 Abs. 4 S. 1 EStG in der Fassung bis 31.12.2023 knüpft die Festsetzung der Zulage an einen besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Im Wesentlichen sind nach dieser Rechtslage folgenden Fallgruppen Grund für einen Antrag auf Festsetzung nach § 90 Abs. 4 EStG: Der Zulageberechtigte hat keine Zulage erhalten oder die zunächst gewähr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 4 Datenerfassung und -übermittlung

Rz. 30 Der Anbieter muss die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs sowie Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten erfassen und der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung übermitteln (§ 89 Abs. 2 S. 2 EStG, ggf. über Verweis des § 89 Abs. 3 S. 3 EStG). Rz. 31 Die Daten der bei ihm im ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.7 Weiteres Verfahren

6.7.1 Stellungnahme und erforderliche Unterlagen, Abs. 4 S. 4 Rz. 26 Erforderlich für die Prüfung eines Antrags auf Festsetzung ist die Bescheinigung nach § 92 EStG samt Mitteilung des Versanddatums, da die zentrale Stelle nur auf diese Weise die Einhaltung der Jahresfrist nach Abs. 4 S. 2 prüfen kann. Darüber hinaus gehören zu den erforderlichen Unterlagen solche, die geeign...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 3.1 Vollmachtserteilung

Rz. 24 Die Bevollmächtigung muss nach dem Wortlaut des § 89 Abs. 1a S. 1 EStG "schriftlich" erfolgen.[1] Aus dem Begriff "schriftlich" kann allerdings nicht ohne Weiteres auf ein die eigenhändige Unterschrift umfassendes Schriftformerfordernis geschlossen werden. In den Fällen, in denen das Gesetz Begriffe wie "Schriftstück" oder "schriftlich" verwendet, ist im Wege der Ausl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.2 Zweck der Regelung

Rz. 18 Hinter der Schaffung einer derartigen Rechtsschutzmöglichkeit eigener Art steht die Automatisierung der Verfahrensabläufe. Der Gesetzgeber hat die Gewährung der Zulage weitgehend maschinell ausgestaltet. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Verwaltungskosten in einem vertretbaren Ausmaß zur Höhe der Zulagengewährung stehen.[1] Hinzu kommt, dass es ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.4.3 Beschwer nicht erforderlich

Rz. 22 Eine Beschwer des Zulageberechtigten ist zur Stellung eines Antrags nach § 90 Abs. 4 EStG nicht erforderlich. Dies führt zu Anträgen auch von Zulageberechtigten, denen eine Altersvorsorgezulage in voller Höhe gewährt worden ist. Deshalb erscheint es sinnvoll die Zulässigkeit des Antrags entsprechend zu beschränken. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass nach förmli...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 2.3 Rechtsnatur des Ermittlungsergebnisses

Rz. 5 Bei dem durch Datensatz übermittelten Ermittlungsergebnis handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO.[1] Der Verwaltungsakt, dessen Adressat der jeweilige Anbieter ist, hat festsetzenden Charakter. Der materiell betroffene Anleger wird über das Ermittlungsergebnis regelmäßig informiert durch die Bescheinigung nach § 92 EStG, die selbst jedoch kein Verwal...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 2.2 Übermittlung Ermittlungsergebnis an Anbieter

Rz. 4 Das Ergebnis der Ermittlung nach § 90 Abs. 1 S. 1 EStG ist per Datensatz an den Anbieter zu übermitteln (§ 12 Abs. 1 S 1 AltvDV). Der Anbieter teilt dem Zulageberechtigten dieses Ergebnis mit (§ 92 S. 1 Nr. 2 EStG). Systematisch konsequent wäre es, die Regelung des § 12 Abs. 1 S. 1 AltvDV in § 90 Abs. 1 EStG zu treffen, da auch die Mitteilung des für den Zulageberechti...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 2.4 Vergabe Zulagenummer

Rz. 6 Zentrales Ordnungskriterium bei der Gewährung von Altersvorsorgezulage und beim Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ist die Zulagenummer, die bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten der Rentenversicherungsnummer entspricht. Aus diesem Grund bestimmt auch § 89 Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG eine entsprechende Meldeverpflichtung bei Antragstellung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 3.5 Mitteilung über Nicht-Bestehen eines Zulageanspruchs, Abs. 2 S. 5

Rz. 11 Auch bei Nicht-Bestehen eines Zulageanspruchs erfolgt eine entsprechende Mitteilung an den Anbieter per Datensatz. Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob ein Zulageanspruch schon dem Grunde oder der Höhe nach nicht besteht. Übermittelt wird inhaltlich das Ermittlungsergebnis nach § 90 Abs. 1 S. 1 EStG. Insoweit korrespondiert die Regelung mit § 12 Abs. 1 S. 1 AltvDV...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 91... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Zulageverfahren ist weitestgehend automatisiert. Es folgt einem dreistufigen Verfahrensablauf, bestehend aus Ermittlung, Überprüfung und Festsetzung der Zulage (§ 89 EStG Rz. 2f.). Die erforderlichen Angaben erreichen die zentrale Stelle (§ 81 EStG) in Form von Datensätzen seitens der Anbieter sowie der öffentlichen Stellen, die in das Verfahren einbezogen sind.[1]...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 2.3 Rechtswirksamer Antrag

Rz. 14 Ein rechtswirksamer Antrag setzt voraus, dass der Antrag der Form genügt, ihm das Begehren entnommen werden kann und der Antragsteller erkennbar ist.[1] Um den Antragsteller eindeutig identifizieren zu können, sollten die üblichen Personaldaten vom Antragsteller angegeben werden. Als ausreichendes Identifikationsmerkmal kann auch die Angabe der Sozialversicherungs- bz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 91... / 3 Automatisierter Datenabgleich (Abs. 1 S. 2)

Rz. 7 Die zentrale Stelle überprüft die Zulage sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs durch automatisierten Datenabgleich (§ 91 Abs. 1 S. 2 EStG). Aus diesem Grund benötigt die zentrale Stelle auch nur die Daten der öffentlichen Stellen, die den durch die Anbieter nach § 89 Abs. 2 EStG übermittelten Daten entsprechen und mit diesen abgeglichen werde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.6 Festsetzung auf Anforderung des FA

Rz. 25 Ab 1.1.2024 besteht zudem die Möglichkeit der Festsetzung auf Anforderung des FA. Gegenstand des Verfahrens ist die Klärung, wie es zu den abweichenden Daten im Zulageantrag und dem steuerlichen Erklärungsvordruck (Anlage AV) kommt und welche Daten zutreffend sind. Die in § 10a Abs. 5 S. 5 EStG bereits bestimmte, primäre Zuständigkeit für die Prüfung der Voraussetzung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 3.2 Kein gesonderter Bescheid im maschinellen Verfahren, Abs. 2 S. 2

Rz. 8 Ein gesonderter Bescheid ergeht im maschinellen Verfahren nicht. Der "Vorrang der Anbieterbeziehungen" (Rz. 1) würde durchbrochen, wenn die zentrale Stelle per gesondertem Bescheid sich nach Ermittlung eines Berechnungsergebnisses direkt an den Zulageberechtigten wenden würde. Erst im Festsetzungsverfahren kommt es zum direkten Kontakt zwischen zentraler Stelle und Zul...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.7.2 Mitteilungen

Rz. 28 Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Festsetzung mit. Mit Wirkung ab 1.1.2024 wird die Mitteilungspflicht für Fälle der Festsetzung nach § 90 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 EStG n.F, auf das FA erweitert. Aus der Formulierung ("auch") des § 90 Abs. 4 S. 5 EStG lässt sich ableiten, dass die Festsetzung zunächst (direkt) gegenüber dem Zulageberechtigten bekannt gemacht wird. D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 3.6 Mitteilung der steuerverstrickten Beträge, Abs. 2 S. 6

Rz. 12 Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter mit, welche Beiträge des Zulageberechtigten zur Gewähr von Altersvorsorgezulage geführt haben bzw. im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt worden sind. Diese Mitteilung ist insbesondere in der Auszahlungsphase von Bedeutung für die Zuordnung der Auszahlungsleistungen innerhalb des § 22 EStG.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 4.3.2 Anmeldung und Abführung der Rückforderungsbeträge

Rz. 15b Wie auch bei Gewähr der Altersvorsorgezulage sieht das Gesetz bei Abführung der Rückforderungsbeträge ein gebündeltes Vorgehen vor. Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge muss der Anbieter bis zum zehnten Tag des, dem Kalendervierteljahr folgenden, Monats in einem Betrag bei der zentralen Stelle anmelden und an diese abführen (§ 90 Abs. 3 S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.7.4 Rechtsschutz und Rechtsweg

Rz. 30 Gegen den nach § 90 Abs. 4 EStG ergehenden Bescheid ist gem. § 98 EStG der Finanzrechtsweg gegeben. Dabei ist zunächst ein außergerichtliches Verfahren nach § 44 Abs. 1 FGO durchzuführen, da der Einspruch gegen den nach § 90 Abs. 4 EStG ergehenden Bescheid gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 96 Abs. 1 EStG statthaft ist. Örtlich zuständig ist allein das FG Berlin-Bra...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 7 Nachholung der Einwilligungserklärung, Abs. 5

Rz. 31 Mit dem BetrRSG v. 17.8.2017 wurde ein neuer Abs. 5 eingefügt, der die Möglichkeit zur Nachholung einer nicht fristgerecht abgegebenen Einwilligung nach § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG im Rahmen des Festsetzungsverfahrens (Rz. 17ff.) vorsieht. Besoldungsempfänger und Gleichgestellte gehören nur dann zum begünstigten Personenkreis nach § 10a EStG, wenn sie die in § 10a ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 5 Festsetzung des Rückforderungsbetrags, Abs. 3a

Rz. 16a Der durch das BetrRSG v. 17.8.2017 eingefügte Abs. 3a eröffnet die Möglichkeit, unter den dort genannten Voraussetzungen noch offene Rückforderungsbeträge direkt vom Zulageberechtigten zurückzufordern.[1] Es handelt sich hierbei um eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall der Rückabwicklung der Zahlungsströme über den Anbieter (Rz. 15). Erfasst werden Fallkonstella...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 25.5 Anrechnung der Zulage auf den Strukturausgleich

Zugleich wurde mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 7.2.2017 zum TVÜ-VKA § 12 Abs. 4 um 2 Sätze erweitert, und zwar mit Wirkung ab 1.3.2018. Danach ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD auf den Strukturausgleich angerechnet wird (§ 12 Abs. 4 Satz 2). Entsprechen...mehr