Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausschluss von Schadensersatz.

Rn 3 Der Vermieter kann bei einer eigenen Kündigung einen weiteren Schaden iSv § 546a II nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat, §§ 276, 278. Umstände sind nicht zu vertreten, wenn eine Härte iSd § 574 I vorliegt, weil der Mieter angemessenen Ersatzwohnraum nicht zu zumutbaren Bedingungen erlangen kann od...mehr

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zfs 08/2024, Überprüfung de... / 1 Sachverhalt

Die (spätere) Beklagte hatte gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Das Mahngericht hat das Verfahren an das LG Hamburg abgegeben. Dieses hat die Zustellung der Anspruchsbegründung und der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens verfügt. Die Zustellungsurkunde, nach der der Beklagte die Anspruchsbegründung und die verfahrenseinleitende Verfügung durch Einlage in den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonstige Titel (I Nr 4–6).

Rn 5 Gleiche Wirkung wie die rechtskräftige Feststellung hat wegen I Nr 4 die Titulierung eines Anspruchs aus vollstreckbaren Urkunden (§ 794 I Nr 5 ZPO) oder in Form vollstreckbarer Vergleiche (§ 794 I Nr 1 ZPO); gleichsteht der Schuldenbereinigungsplan nach § 308 I 2 InsO. Private Anerkenntnisse bzgl streitiger Ansprüche, die eine ansonsten wegen drohender Verjährung zu er...mehr

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AGS 08/2024, Kostenfestsetz... / II. Kostenfestsetzung gegen den Zeugen

1. Kostengrundentscheidung Gem. § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Nach den Ausführungen des OLG Bamberg stellt der vom LG Coburg am 16.2.2023 erlassene Beschluss, nach dem der Zeuge die durch sein Ausbleiben im Termin vom 16.2.2023 entstandenen Kosten zu trag...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 4. Rechtsfolgen der Dürftigkeitseinrede

Rz. 338 Durch die Erhebung der Dürftigkeitseinrede kann der Erbe den Zugriff von Nachlassgläubigern auf sein Eigenvermögen abwehren. Nach § 1990 Abs. 1 S. 2 BGB ist er dann aber verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. Anders als bei der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz findet bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur und Inhalt des Pfandrechts.

Rn 1 Das Pfandrecht an einer Sache ist ein beschränkt dingliches, streng akzessorisches Recht mit dem Inhalt, die Sache bei Pfandreife (§ 1228 II) zu verwerten u sich aus dem Erlös wegen der gesicherten Forderung zu befriedigen (§ 1204 I). Es ist in Entstehung (§ 1204 I), Fortbestand (§ 1252), Umfang (§ 1210) u Durchsetzbarkeit (§ 1211) von der gesicherten Forderung abhängig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hinweise.

Rn 5 Die Geltendmachung der Einrede im Prozess führt zu einem Vorbehaltsurteil nach § 305 ZPO und einer Klage nach § 782 ZPO in der Zwangsvollstreckung. Daher sollte der beklagte Erbe nicht nur den Antrag nach § 305 ZPO, sondern auch nach § 780 ZPO stellen, damit der Vorbehalt gem § 2015 in den Urteilstenor aufgenommen wird (NK-BGB/Krug § 2015 Rz 10). Zu beachten ist, dass d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Qualifizierter Verzug des Darlehensnehmers (S 1 Nr 1).

Rn 7 Ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers setzt zunächst voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz o teilweise in Verzug (§ 286), nicht nur in Rückstand, geraten ist. Sämtliche rückständigen Teilzahlungen einschließlich einer Anzahlungsrate (Bülow/Artz Rz 14; aA Erman/Nietsch Rz 9) sind in die Betrachtung einzubeziehen. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vorleistungspflicht, II

Rn 7 Bei einer Vorleistungspflicht kann der Pflichtige die Leistung nicht verlangen, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 321 I nach § 321 II vom Vertrag zurücktreten. Dadurch zerstört er aber seine Erfüllungsansprüche. Das kann er über II vermeiden, indem er den Vorleistungsgläubiger in Annahmeverzug (§§ 293 ff) setzt: Dann kann er auf Leistung nach Empfang der Gegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eidesstattliche Versicherung.

Rn 15 Die eidesstattliche Versicherung kann unter den Voraussetzungen des § 260 II , insb, dass Grund zur Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt (Frankf NJW-RR 93, 1483 ff [OLG Frankfurt am Main 16.09.1992 - 17 U 152/91]; Oldbg NJW-RR 92, 777, 778; Zweibr FamRZ 69, 230, 231) erstellt worden ist, verlangt werden. So muss sie nicht bzgl Umfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abtretung, Verpfändung.

Rn 13 Die Übertragung eines Sparguthabens an einen Dritten kann formlos durch Abtretung nach § 398 erfolgen (Karlsr 8.1.19 – 9 U 5/17, juris Rz 32; NJW-RR 19, 494, 496). IdR ist die Übergabe des Sparbuchs ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Abtretung der Forderung (BGH WM 72, 383). Das Eigentum am Sparbuch geht gem § 952 über. Das Sparbuch muss für einen Rechtsübergang des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ermöglicht es den Nachlassgläubigern, Druck auf den Erben auszuüben, um an Informationen über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls zu gelangen. Diesem Recht entspricht aber keine im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbare Pflicht. Der Erbe hat, wenn er diese Obliegenheit verletzt, Nachteile in Form einer nicht mehr beschränkbaren Haftun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung.

Rn 25 Im Kontext von § 241 wird herkömmlich auch das Binom ›Schuld und Haftung‹ behandelt. Mit Schuld wird die aufgrund des Schuldverhältnisses bestehende Verbindlichkeit bezeichnet, welche den Schuldner zu einem Verhalten verpflichtet. Haftung meint hingegen in diesem – nicht haftungsrechtlichen – Zusammenhang das Einstehenmüssen für die Verpflichtung. Schuld und Haftung mü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 14 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Erwerbsinteressent künftig finanziell oder persönlich unzuverlässig ist (BGH ZMR 20, Rz 13; 13, 125 Rz 13; NJW 12, 2434 [BGH 27.04.2012 - V ZR 211/11] Rz 11). Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Beide Begriffe sind – da ein WEigtümer mit seinem Wohnungseigentum grds nach Belieben verfahren kann (§ 1 Rn 9) – eng auszulegen (Zwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirksame Verfügungen.

Rn 4 Einziehung iSd § 1124 I ist nicht nur die Erfüllung des Anspruchs durch Zahlung des Mietzinses (auch bei Zahlung an den Insolvenzverwalter), sondern auch jede Handlung des Mieters, die zum Erlöschen der Forderung führt, insb die Hinterlegung (str für den Fall der Hinterlegung ohne Verzicht auf das Rücknahmerecht). Anderweitige Verfügungen sind Übertragung und Belastung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsstellung des Vorerben.

Rn 47 Der Vorerbe ist als Erbe auf Zeit grds Träger aller zum Nachlass gehörenden Rechte und Pflichten. Im Interesse des Nacherben darf er ihn aber grds nur nutzen, nicht auch darüber verfügen. Er ist für ihn ein Sondervermögen, wofür ihn Verwaltungspflichten treffen, denen jedoch auch ein Recht zur Verwaltung gegenübersteht. Zwischen Vor- und Nacherben besteht ein gesetzlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verhältnis zur Hypothek, Arten der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse.

Rn 1 Wie die Hypothek ist die Grundschuld eine Grundstücksbelastung, kraft welcher der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden hat; einen Zahlungsanspruch hat der Gläubiger nicht (Weiteres s § 1113 Rn 1). Anders als bei der Hypothek ist aber die Sicherung einer Forderung nicht Voraussetzung; eine solche Abrede kann auch nicht Inhalt des dinglichen Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB R

Rahmenvertrag vor 145 ff 28 Rang Bestimmung des ~s 879 12 der Vormerkung 883 20 Rangänderung Einigung 880 2 Eintragung 880 3 Rechtsfolge 880 6 Zustimmung des Eigentümers 880 4 Zwischenrecht 880 8 Rangordnung 1583 1; 1991 12 Rangvorbehalt 881 1 Ausnutzung 881 6 Einigung 881 2 Eintragung 881 3 Erlöschen des vorbehaltenen Rechts 881 9 Veräußerung 881 5 Wirkung 881 7 Zwischenbelastung 881 8 Rasse ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einziehung.

Rn 2 Die Norm gibt dem Nießbraucher eine gesetzliche Einziehungsermächtigung. Er verlangt Leistung an sich, dh Vornahme der Leistungshandlung ihm ggü. Der Leistungserfolg tritt aber in der Person des Gläubigers ein, sofern nicht verbrauchbare Sachen geschuldet werden, § 1075. Rn 3 Prozessual folgt aus der Ermächtigung eine gesetzliche Prozessstandschaft (Rosenberg/Schwab/Gott...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1166 BGB – Benachrichtigung des Schuldners.

Gesetzestext 1Ist der persönliche Schuldner berechtigt, von dem Eigentümer Ersatz zu verlangen, falls er den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt, ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als er infolge der U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Regelungsgegenstand.

Rn 1 Die §§ 929 ff sind Teil des 3. Abschn über das Eigentum. In diesem Bereich ist systematisch der allgemeine Inhalt des Eigentums (§§ 903 ff) von den Grundstücksregelungen (§§ 925 ff) und den beweglichen Sachen (§§ 929 ff) abgetrennt. Die weiteren Teile des 3. Titels sind dem gesetzlichen Erwerb des Eigentums gewidmet (§§ 937–984). Demgegenüber ist der folgende Abschnitt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung der Einrede.

Rn 6 Die Einrede hat keine materiell-rechtliche Wirkung, weshalb Verzug des Erben mit all seinen Folgen (§§ 286 ff) nicht ausgeschlossen ist (str MüKo/Küppper § 2014 Rz 5 mwN); sie ist nur im Prozess und in der Vollstreckung von Bedeutung (RGZ 79, 201). IÜ kann der Gläubiger auch die Rechte aus § 326 geltend machen. Rn 7 Eine Klage auf Leistung oder eine Verurteilung hierzu k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinigung (Abs 1, § 5 GBO).

Rn 8 Durch die Vereinigung werden die ursprünglichen Grundstücke nicht wesentliche Bestandteile des neuen einheitlichen Grundstücks (BGH DNotZ 06, 288 ff). Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs bleiben bezogen auf die ursprünglichen Grundstücke getrennt bestehen (BGH DNotZ 06, 288 ff; DNotZ 78, 156 [BGH 21.10.1977 - V ZR 121/75]) und erstrecken sich nicht auch a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits.

Rn 16 Der Rechtsstreit muss zwischen den WEigtümern oder einem WEigtümer und der GdW geführt werden (BGH ZMR 14, 559 = NZM 14, 275 Rz 9). Ob der WEigtümer Kläger/Antragsteller oder Beklagter/Antragsgegner ist, ist unerheblich (BGH ZMR 14, 559 = NZM 14, 275 Rz 13). Rechtsstreit sind sämtliche streitigen Zivilverfahren sowie die WEG-Streitigkeiten gem § 43 II ihrem vollen Umfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung der Ausschließung.

Rn 7 Der Ausschluss führt nicht zum Erlöschen der ausgeschlossenen Forderung; sie ist nur einredebehaftet, dh der Gläubiger kann mit ihr gegen eine Nachlassforderung aufrechnen; § 390 steht nicht entgegen; ebenso kann der Erbe auf die Erschöpfungseinrede auch die Einrede des § 322 stützen (MüKo/Küpper § 1973 Rz 2). Rn 8 Im Prozess muss der Erbe die Erschöpfung nachweisen; gel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechts- oder Besitzverlust des Dritten.

Rn 5 Das durch die Zwangsvollstreckung gefährdete Recht muss ggü jedem geschützt sein, also ein absolutes (dingliches) Recht darstellen (Soergel/Forster § 268 Rz 4; MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 6; Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 7). Neben allen dinglichen Rechten sind auch die Auflassungsvormerkung nach § 883 (BGH NJW 94, 1475; Soergel/Forster § 268 Rz 4; Erman/Artz § 268 Rz 2), Anw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abgrenzungen.

Rn 5 IE ist die Besitzregelung des BGB abzugrenzen vom strafrechtliche Gewahrsambegriff und von den Einwirkungen des tatsächlichen Gewahrsams in der Zwangsvollstreckung (§§ 739, 808, 809, 886 ZPO). Besonderheiten gelten weiterhin im Erbrecht (zum Besitz des Erben vgl § 857, zum irreführenden Begriff des sog Erbschaftsbesitzes vgl § 2018). Abzutrennen von den vorliegenden Reg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Prozessuale Durchsetzung.

Rn 6 Die Grundsätze der prozessualen Durchsetzung stimmen mit den Erläuterungen zu § 861 überein (s.o. § 861 Rn 6). Neben § 862 kann eine Klage auf Beseitigung oder Unterlassung auch auf § 1004 gestützt werden. Dies ist kein Fall der Klagehäufung gem § 260 ZPO. Der Klageantrag muss das genaue Begehren auf Beseitigung oder Unterlassung enthalten und die jeweilige Störungsquel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Entsprechende Anwendung.

Rn 4 findet § 878 kraft Verweisung in §§ 880, 1109, 1116, 1132, 1154, 1168, 1180, 1188, 1196; §§ 3, 8, 9 SchiffsRG. § 878 gilt aufgrund des Normzwecks entspr bei anderen freiwilligen Erklärungen des Berechtigten im rechtsgeschäftlichen Verkehr, insb bei Bewilligungen zur Eintragung von Widerspruch und Vormerkung (BGHZ 138, 186; ZIP 05, 627) und Grundbuchberichtigung (Soergel...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 3. Rechtsähnlichkeit von § 2325 BGB und § 2329 BGB

Rz. 277 Auch wenn sich bei § 2329 BGB der Inhalt (Duldung der Zwangsvollstreckung) und Umfang (Haftung nach Bereicherungsrecht) des Anspruchs von dem nach § 2325 BGB unterscheidet, sind sie doch "dem Grunde nach" gleich,[743] also rechtsähnlich.[744] Rz. 278 Nach dem allgemeinen Pflichtteilsrecht bestimmen sich im Rahmen des § 2329 BGB:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Geldrente.

Rn 9 Nach II 1 kann der Unterhaltsberechtigte die Zahlung einer Geldrente fordern. Das gilt unabhängig davon, ob der Getötete den Unterhalt in Geld oder in natura zu gewähren hatte. Soweit dagegen die Unterhaltspflicht auf die Erben des Getöteten übergeht (§§ 1586b I 1, 1615l III 4, LPartG 16), scheidet § 844 II aus, weil die Hinterbliebenen keinen Unterhaltsschaden haben (n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Leistung des Schuldners.

Rn 10 Die Vorschrift erfasst die Erfüllung durch Leistung (Rn 1). § 366 gilt für alle Fälle, in denen dieselbe objektiv zur Tilgung verschiedener Forderungen geeignet ist. Darunter fallen etwa auch Abschlagszahlungen (Zweibr OLGR 05, 26), Leistungen an Erfüllungs statt und erfüllungshalber sowie Erfüllungssurrogate (BGH-Report 04, 1140: Aufrechnung). § 366 I gilt aber nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maßnahmen (II, III).

Rn 2 Das Selbsthilferecht vermittelt kein Besitzrecht, insb kein Pfandrecht, sondern dient nur der vorläufigen Sicherstellung. Folgerichtig fordert II die hoheitliche Legitimierung der Besitzlage durch Zwangsvollstreckung bzw dinglichen Arrest (oder einstweilige Verfügung). Dies gilt grds (§ 229 Rn 6) selbst dort, wo ein wirksamer Besitzanspruch existiert, da sonst die Grenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügung.

Rn 9 Nur ein- oder zweiseitig begründete rechtsgeschäftliche Verpflichtungen unterliegen dem Zustimmungserfordernis, nicht solche kraft Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen (Staud/Thiele Rz 5). Die Beschränkungen beziehen sich auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung der Gläubiger eines Ehegatten (BGH FamRZ 06, 856) und auch nicht auf Handlungen, die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zwangsverwaltung.

Rn 4 Der Hausgeldschuldner darf nicht bloß werdender WEigtümer sein (BGH NJW 12, 2650 [BGH 11.05.2012 - V ZR 196/11] Rz 16). Der Zwangsverwalter rückt in die Stellung des WEigtümers ein (Vor §§ 1–49 Rn 8), schuldet zB Hausgeld (dazu § 28 Rn 58), hat in der Versammlung ein Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht (§ 24 Rn 2), übt fast in allen Fällen das Stimmrecht des WEigtümers a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtswirkungen.

Rn 4 Die Vollstreckungsmaßnahmen sind im Nacherbfall grds unwirksam, soweit sie das Nacherbenrecht vereiteln oder beeinträchtigen würden. Sie sind auch unwirksam, soweit der Vorerbe befreit ist; eine Befreiung von § 2115 ist nicht möglich. Sie sind auch unwirksam, soweit der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen könnte (MüKo/Lieder § 2115 Rz 2), da sonst die Rechte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung.

Rn 4 Das Vorkaufsrecht besteht allein bei Verkauf des Erbteils durch einen Miterben, den Erben oder Erbeserben eines Miterben (BGH NJW 69, 92 [BGH 14.10.1968 - III ZR 73/66]) an Dritte (BGH ZEV 01, 116), nicht aber an einen anderen Miterben (stRspr BGH ZEV 93, 72; BGH NJW 11, 1126), und zwar unabhängig davon, ob dieser Dritte einen weiteren Erbteil hinzu erwirbt (BGH NJW 71,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. 2Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zuläs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übergabesurrogat.

Rn 3 Die Übergabe kann durch die Übergabesurrogate der §§ 929 2, 930 oder 931 ersetzt werden. Dabei kommt § 929 2 nur im Fall fehlerhaften Verhaltens des GBA (Aushändigung des Briefs an andere Person als den Eigentümer ohne Aushändigungsvereinbarung) oder eigenmächtiger Besitzergreifung durch den Gläubiger in Frage; erforderlich ist dann Einigung über die Entstehung der Hypo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 6 Liegen die Voraussetzungen des § 1989 vor, ist im Rechtsstreit des Erben mit den Nachlassgläubigern die eingetretene Haftungsbeschränkung im Urt festzustellen; dadurch wird die Zwangsvollstreckung auf den Nachlass beschränkt (Soergel/Magnus § 1989 Rz 6). Rn 7 Vollstreckt ein Gläubiger nach § 201 II aus dem Tabellenauszug in das Eigenvermögen des Erben, kann dieser, auch ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / a) Bei ungeteiltem Nachlass

Rz. 45 Die Erben haften für den Pflichtteilsanspruch als Gesamtschuldner, solange eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht erfolgte (siehe Rdn 47). Dies gilt sowohl für den ordentlichen als auch den außerordentlichen Pflichtteilsanspruch und auch für einen Restpflichtteilsanspruch eines oder mehrerer übriger Miterben nach § 2305 BGB (vgl. aber Rdn 48). Die Haftung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 18 Ein Mietvertrag kommt – wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auch (s.a. Vor §§ 145 ff Rn 40 ff) – grds durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. Ist eine der Parteien bei Abschluss eines Mietvertrags geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig, muss sie vertreten werden (zB gemeinsam durch die Eltern oder einen Betreuer; ggf ist die Genehmigung des Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / L. Prozessuales.

Rn 13 Die Auskunft kann isoliert oder im Wege des Stufenverfahrens, § 254 ZPO iVm §§ 112 f FamFG, geltend gemacht werden. Die geschuldete Leistung ist konkret zu bezeichnen, damit der Antrag nicht unbestimmt ist. Die erforderlichen Belege müssen genau bezeichnet sein. Entspr genau muss der Tenor formuliert werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt gem § 888 ZPO. Voraussetzung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 135 BGB – Gesetzliches Veräußerungsverbot.

Gesetzestext (1) 1Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. 2Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt. (2) Die Vorschriften zu Gunsten d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. ›Erlangte‹.

Rn 3 Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH NJW-RR 92, 560 [BGH 17.10.1991 - III ZR 352/89]; MüKo/Schäfer § 667 Rz 12; Staud/Martinek/Omlor § 667 Rz 7). Vorteil kann nicht nur ein Vermögenswert (Sachen und Rechte sowie Nutzungen einschl Surrogaten: BGHZ 143, 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).

Rn 9a Im Jahre 2021 hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die normativen Konsequenzen aus der Entscheidung ›Weißes Ross‹ zu ziehen. Er hat mit dem MoPeG v 10.8.21 (BGBl I, 3436) das Personengesellschaftsrecht vollkommen neu geordnet. Der Gesetzgeber hat die GbR ausdrücklich als rechtsfähige Gesellschaft organisiert (§ 705 II). Er hat alle Vermögensbestandteile, die für oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Systematik und Anwendungsbereich.

Rn 1 Nach der mit §§ 111 1, 1367, 1831 1 korrespondierenden Vorschrift in 1 kann ein einseitiges Rechtsgeschäft nur bei bestehender Vertretungsmacht wirksam werden (BGH NJW 16, 3032 [BGH 29.06.2016 - XII ZB 300/15] Rz 24). Ein von oder ggü einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft ist unheilbar nichtig (Staud/Schilken Rz 2). Es gibt keine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 268 gewährt einem Dritten, der ein besonderes Interesse an dem Gegenstand der Forderung hat, ein eigenes Recht auf Befriedigung des Gläubigers (BGH NJW-RR 07, 166 [BGH 05.10.2006 - V ZB 2/06]; Erman/Artz § 268 Rz 1; Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 1). Durch das Ablösungsrecht soll der Dritte davor geschützt werden, ein Recht oder den Besitz an dem Gegenstand, in den die ...mehr