Dr.-Ing. Michael Scheil, Nina Gruber
Es gibt keine Vorgaben oder allgemeine Empfehlungen zu Gliederung, Umfang oder regelmäßigen Erscheinungszeiträumen des Berichtes nach § 5 DGUV-V 2. In den folgenden Abschnitten werden mögliche Ansatzpunkte für eine Gliederung und Vorgehensweise vorgestellt.
2.1 Online-Handlungshilfe zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs gemäß DGUV-V 2
Die DGUV bietet unter www.dguv.de eine Online-Handlungshilfe zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs. In dem Tool sind die folgenden Handlungsschritte hinterlegt:
- Start,
- Einführung,
- Vorbereitung,
- Grundbetreuung,
- Betriebsspezifische Betreuung,
- Vereinbarung,
- Dokumentation,
- Fortschreibung.
Damit ist die Handlungshilfe sowohl ein Instrument für die erstmalige Ermittlung von Inhalt und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, als auch für die Fortentwicklung der Betreuungsinhalte und -leistungen.
Im Hinblick auf die Erstellung von Berichten nach § 5 DGUV Vorschrift 2 ist Schritt 7 "Dokumentation" von besonderem Interesse: Hier können die Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung hinterlegt werden. In der Beschreibung dieses Prozessschrittes werden auch einige Angaben zum Inhalt des Berichtes gemacht. Diese enthalten folgende Kriterien:
- Verteilung des Betreuungsaufwandes auf beide Disziplinen
- Welche Aufgaben wurden vereinbart (d. h. Schwerpunktsetzung in der Grundbetreuung und in der betriebsspezifischen Betreuung)?
- Stand der Umsetzung (d. h. ergriffene Maßnahmen, Ergebnisse, Wirksamkeitsprüfung)
- Kooperation zwischen beiden Disziplinen
2.2 Gefährdungsbeurteilung
Für Arbeitgeber besteht die Pflicht, in ihrem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Die Durchführung und Umsetzung ist zu dokumentieren. Grundlage hierfür bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 ArbSchG. Auch die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die am 1.6.2015 in Kraft getreten ist, stellt die Gefährdungsbeurteilung deutlich in den Vordergrund: Sie wird zum zentralen Element bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen.
Von dieser Rechtslage ausgehend ist es empfehlenswert, für die Erstellung der Tätigkeitsberichte nach § 5 DGUV-V 2 die Gefährdungsbeurteilung in den Mittelpunkt zu stellen.
Beschreiben Sie die Gefährdungen und zeigen Sie Lösungswege auf!
Beschreiben Sie in den Tätigkeitsberichten, welche Gefährdungen Sie erkannt haben. Zeigen Sie dem Unternehmer für den sicherheitstechnischen Teil mögliche Lösungswege für die von Ihnen erkannten Gefährdungen auf. Benennen Sie verantwortliche Personen, die für die Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen zuständig sind. Dokumentieren Sie den Stand der Umsetzung und die Wirksamkeit. Beschreiben Sie auch, an welchen Stellen das Hinzuziehen eines Betriebsarztes oder weiterer Fachleute empfehlenswert ist.