9.4.1
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen genügen.
Siehe §§ 3 und 4 der DGUV Vorschriften 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und DIN VDE 0100-410 "Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag".
Je nach Art der betrieblichen Beanspruchung, zum Beispiel durch Schlag, Stoß, Druck, Staub, Nässe, Wärme, aggressive Stoffe, für den Einsatz bei erhöhter elektrischer Gefährdung oder bei Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung ergeben sich bestimmte Anforderungen für Bau und Ausrüstung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Siehe Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung – 11. ProdSV) und nachgeordnete VDE-Bestimmungen.
Darüber hinaus sind noch die Bestimmungen des örtlich zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) zu beachten. Sie schreiben zum Beispiel vor, welche Art der Maßnahme zum Schutz bei indirektem Berühren (Schutzisolierung, Schutzkleinspannung, Fehlerstrom-Schutzeinrichtung und Schutztrennung), welche Leitungsquerschnitte und welche Ausführungen der Installation erforderlich sind.
9.4.2
Leuchten müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein und mindestens der Schutzart IP 54 nach DIN EN 60529/DIN VDE 0470 Teil 1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)" entsprechen.
Leuchten in der Schutzart IP 54 sind gegen Berührung aktiver Teile mit Hilfsmitteln jeglicher Art sowie gegen Spritzwasser geschützt, gekennzeichnet mit .
Siehe auch DIN VDE 0713-3 "Zubehör für Leuchtröhrenanlagen über 1000 V; Leuchtröhrengeräte"
9.4.3
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Waschanlagen und Gruben in Waschanlagen gelten als "feuchte und nasse Räume" im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die elektrische Installation ist daher nach DIN VDE 0100-737 "Errichten von Niederspannungsanlagen – Feuchte und nasse Bereiche und Räume und Anlagen im Freien" auszuführen.
9.4.4
Handleuchten (auch Leuchten für Schutzkleinspannung) müssen nach DIN EN 60598-2-8 "Leuchten – Teil 2-8: Besondere Anforderungen – Handleuchten" mit Schutzglas und Schutzkorb versehen sein.
Anstelle des Schutzkorbs können vom Hersteller der Handleuchten auch andere bruchsichere Schutzeinrichtungen vorgesehen werden, sofern sie DIN EN 60598-2-8 "Leuchten – Teil 2-8: Besondere Anforderungen – Handleuchten" entsprechen.
9.4.5
In Bereichen mit ausreichender Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzliche betriebliche und örtliche Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Ein Bereich mit ausreichender Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung ist im Wesentlichen elektrisch leitfähig. Eine großflächige Berührung ist hier nicht zwingend gegeben.
Siehe DIN VDE 0100-410 "Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41 Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag" sowie DGUV Information 203-004 "Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung".
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung der folgenden Maßnahmen zu betreiben:
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung einer der folgenden Maßnahmen zu betreiben:
9.4.6
In Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzliche betriebliche und örtliche Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Erhöhte elektrische Gefährdung ist gegeben, wenn elektrische Betriebsmittel in Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung betrieben werden.
Siehe DIN VDE 0100-410 "Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag" sowie DGUV Information 203-004 "Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung".
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung einer der folgenden Maßnahmen zu betreiben:
- Schutz durch automatische Abschaltung der ...