Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch Einwirkung von Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörper-Vibrationen:
1. |
durch Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen (Hand-Arm-Vibrationen) insbesondere Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen, |
2. |
durch Übertragung auf den gesamten Körper (Ganzkörper-Vibrationen), insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule. |
Zum Schutz vor Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch Einwirkung von Ganzkörper- oder Hand-Arm-Vibrationen sind Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) festgelegt. In den Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV werden die Bestimmungen der Verordnung konkretisiert (TRLV Vibrationen).
Tabelle 3 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen
§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen |
Hand-Arm-Vibrationen Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) |
Ganzkörper-Vibrationen Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) |
Expositionsgrenzwerte |
A(8) = 5,0 m/s2 |
A(8) = 0,8 m/s2 z-Richtung (vertikal) A(8) = 1,15 m/s2 x-/y-Richtung (horizontal) |
Auslösewerte |
A(8) = 2,5 m/s2 |
A(8) = 0,5 m/s2 |
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes - Gefährdungsbeurteilung - hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er/sie alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat eine fachkundige Person die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten.
Die Vibrationsbelastung am Arbeitsplatz wird gemäß LärmVibrationsArbSchV ermittelt, als Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) auf 8 Stunden bezogen und durch den Vergleich mit den Auslösebeziehungsweise Expositionsgrenzwerten bewertet. Dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und dem Stand der Technik entsprechend, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen festzulegen.
Beurteilungsgröße für Hand-Arm-Vibrationen (HAV) ist der Schwingungsgesamtwert aus den frequenzbewerteten Beschleunigungen aller drei Schwingungsrichtungen.
Beurteilungsgröße für Ganzkörper-Vibrationen (GKV): um den Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) für GKV zu bilden, benötigt man die frequenzbewerteten Beschleunigungen in den drei Raumrichtungen.
Abhängig von der Höhe und Dauer der Vibrationsbelastung ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin für die Durchführung folgender Maßnahmen verantwortlich:
Bei Überschreitung der Auslösewerte
- Beschäftigte informieren und über mögliche Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit durch Vibrationen unterweisen; dies muss vor Aufnahme einer Tätigkeit, danach in regelmäßigen Abständen und bei besonderen Anlässen, wie in TRLV Vibrationen erläutert, erfolgen und gilt bereits dann, wenn die Auslöse- oder Expositionsgrenzwerte erreicht werden
- Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
- Vibrationsminderungsprogramm aufstellen und durchführen
- Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV anbieten
Wird an einem Arbeitsplatz ein Auslösewert überschritten, sind gemäß LärmVibrationsArbSchV in einem Vibrationsminderungsprogramm Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen.
In der Rangfolge TOP zählen dazu z. B.:
- Technische Lösungen, z. B. vibrationsarme Maschinen, Werkzeuge oder Fahrzeuge mit vibrationsgedämpften Sitzen verwenden, Tätigkeiten mit handgeführten Maschinen oder Werkzeugen vermeiden, diese Maschinen durch Manipulatoren oder durch Baumaschinen ersetzen
- Organisatorische Maßnahmen, z. B. vibrationsintensive Arbeiten auf bestimmte Zeiten beschränken, Wartungsintervalle festlegen
- Persönliche Schutzmaßnahmen stehen nur für HAV in Form von Vibrationsschutzhandschuhen für Schwingungsanteile mit Frequenzen über 150 Hz (9000 U/min) zur Verfügung. Als alleinige Schutzmaßnahme reichen sie nicht aus.
- Angebotsuntersuchungen gemäß ArbMedVV
Bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte
- Sofort Maßnahmen ergreifen und weitere Überschreitung verhindern
- Regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen
Darüber hinaus bleibt das Minimierungsgebot nach § 4 Arbeitsschutzgesetz unberührt, wonach Gefährdungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern sind.