Beim Arbeiten mit handgehaltenen Maschinen und der Nutzung von Fahrzeugen oder Anlagen können gesundheitsgefährdende Vibrationen (Ganzkörpervibrationen und Hand-Arm-Schwingungen) auftreten, die zur Entstehung und Verschlimmerung akuter oder chronischer Erkrankungen führen können.
Zu den Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch Einwirkung von Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörper-Vibrationen gehören:
1. |
bei der Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen (Hand-Arm-Vibrationen): besonders Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen. |
2. |
bei der Übertragung auf den gesamten Körper (Ganzkörper-Vibrationen): besonders Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule. |
Zum Schutz vor Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch Einwirkung von Ganzkörper- oder Hand-Arm-Vibrationen sind Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) festgelegt. In den Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV werden die Bestimmungen der Verordnung konkretisiert (TRLV Vibrationen).
Tabelle 4
Expositionswerte und Auslösewerte für Vibrationen
§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen |
Hand-Arm-Vibrationen Tages-Vibrations-expositionswert A(8) |
Ganzkörper-Vibrationen Tages-Vibrations-expositionswert A(8) |
Expositionsgrenzwerte |
A(8) = 5,0 m/s2 |
A(8) = 0,8 m/s2 z-Richtung (vertikal) A(8) = 1,15 m/s2 x-/y-Richtung (horizontal) |
Auslösewerte |
A(8) = 2,5 m/s2 |
A(8) = 0,5 m/s2 |
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes - Gefährdungsbeurteilung - müssen Sie als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber zunächst feststellen, ob die Beschäftigten Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Ist das der Fall, müssen alle davon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beurteilt werden. Dafür muss eine fachkundige Person die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz ermitteln und bewerten. Die Vibrationsbelastung am Arbeitsplatz wird gemäß der LärmVibrationsArbSchV ermittelt, als Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) auf 8 Stunden bezogen, und durch den Vergleich mit den Auslöse- beziehungsweise Expositionsgrenzwerten bewertet. Dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechend müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen.
Beurteilungsgröße für die Hand-Arm-Vibrationen (HAV) ist der Schwingungsgesamtwert aus den frequenzbewerteten Beschleunigungen aller drei Schwingungsrichtungen.
Beurteilungsgröße für die Ganzkörper-Vibrationen (GKV): Um den Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) für GKV zu bilden, benötigt man die frequenzbewerteten Beschleunigungen innerhalb der drei Raumrichtungen.
Abhängig von der Höhe und der Dauer der Vibrationsbelastung sind Sie als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Durchführung folgender Maßnahmen verantwortlich.
Bei Überschreitung der Auslösewerte
- müssen Sie die Beschäftigten informieren und in mögliche Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit durch Vibrationen unterweisen. Das muss vor Aufnahme einer Tätigkeit erfolgen und danach in regelmäßigen Abständen und bei besonderen Anlässen, wie in der TRL Vibrationen erläutert, und gilt bereits dann, wenn die Auslöse- oder Expositionsgrenzwerte erreicht werden,
- muss eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erfolgen,
- muss ein Vibrationsminderungsprogramm aufgestellt und durchgeführt werden,
- muss arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der ArbMedVV angeboten werden.
Wird an einem Arbeitsplatz ein Auslösewert überschritten, sind gemäß der LärmVibrationsArbSchV in einem Vibrationsminderungsprogramm Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik ...