DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 14 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen des Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
zu § 14:
Die Anforderungen des Abschnitts IV der DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" regeln den Betrieb von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung.
DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 15 Leitung und Aufsicht
(1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.
(3) Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.
zu § 15 Abs. 1:
Bühnen- und Studiofachkräfte sind besonders qualifizierte Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Dies sind insbesondere Ingenieure und Ingenieurinnen bzw. Master und Bachelor für Veranstaltungstechnik, Meister und Meisterinnen für Veranstaltungstechnik, Fachkräfte für Veranstaltungstechnik.
Aufgrund der spezifischen Gefährdungen hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Bühnen- und Studiofachkräfte. Maßgebend für die Einschätzung der Tätigkeiten ist dabei seine Gefährdungsbeurteilung. Die erforderliche Qualifikation und Erfahrung von Bühnen- und Studiofachkräften richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial der auszuführenden Tätigkeiten.
Die Einsatzmöglichkeiten von Bühnen- und Studiofachkräften bezogen auf das Gefährdungspotenzial sind in DGUV Information 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen" erläutert.
Leitung und Aufsicht bedeutet die eigenständige Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung. Hierzu gehören auch das Festlegen, Durchführen und die Wirksamkeitskontrolle der für die jeweilige Tätigkeit und Darstellung erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Mit der Übertragung der Leitung und Aufsicht werden der damit beauftragten Person die erforderlichen Handlungskompetenzen und Entscheidungsbefugnisse eingeräumt, um selbstständig handeln zu können.
zu § 15 Abs. 2:
Für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung oder Produktion ist eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Betreiber, Veranstalter oder Gastspielende erforderlich. Diese müssen sich gegenseitig über die für Leitung und Aufsicht verantwortlichen Personen abstimmen. Die Verantwortungsbereiche und die dafür verantwortlichen Personen sind allen Beteiligten bekannt zu geben.
Siehe hierzu §§ 6 und 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DIN 15750:2013-04 "Veranstaltungstechnik – Leitlinien für technische Dienstleistungen".
zu § 15 Abs. 3:
Der oder die Aufsichtführende ist in der Regel die mit der Leitung und Aufsicht nach Abs. 1 beauftragte Person. Bei geringem Gefährdungspotenzial kann das Beaufsichtigen auch einer hierfür geeigneten Person übertragen werden. Diese muss hierfür ausreichende fachliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Siehe hierzu auch DGUV Information 215-322 "Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäuser"
Für besondere Aufgabenbereiche sind ggf. ergänzende spezifische Qualifikationen erforderlich, die sich ggf. aus weiteren Rechtsgrundlagen ergeben. Dies sind z. B. Effektspezialisten, Pyrotechniker, Laserschutzbeauftragte, Sachkundige für Veranstaltungsrigging.
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§ 16 Beschäftigungsbeschränkung
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen und Warten maschinentechnischer Einrichtungen nur Personen beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.
zu § 16:
keine Erläuterungen
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§ 17 Unterweisung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die mit dem selbstständigen Führen und Warten maschinentechnischer Einrichtungen beschäftigten Versicherten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unterwiesen werden, so dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen können.
(2) Der Unternehmer hat alle beteiligten Personen vor Aufnahme der Proben zu einer Bühneninszenierung oder Produktion hinsichtlich der erforderlichen Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterweisen.
(3) Bei gefährlichen szenischen Vorgängen, die ein bestimmtes Verhalten erforderlich machen, sind die Unterweisungen in geeigneten Zeitabständen zu wiederholen.
zu § 17 Abs. 2:
Die Begriffe Bühneninszenierung und Produktion umfassen alle Formen von szenischer Darstellung, vgl. § 2 Nr. 1 u...