Der Arbeitgeber muss die betroffenen Mitarbeiter über die bei Feuchtarbeiten auftretenden Gefährdungen und die notwendigen Maßnahmen bei Arbeitsantritt und danach mind. jährlich unterweisen bzw. auch durch den Hautschutzplan oder eine Betriebsanweisung aufklären (Abschn. 6 TRGS 401).

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