Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) enthält einen Anhang mit Abfallschlüsselnummern und der Abfallbezeichnung, darunter auch gefährliche Abfälle. Diese tragen ein Sternchen. Darüber hinaus sind im Anhang der AVV Zuordnungskriterien zu den einzelnen Abfallschlüsselnummern festgelegt. Entscheidend für die Beurteilung als gefährlicher Abfall sind eine oder mehrere gefährliche Komponenten und deren Anteil im gesamten Gemisch (§ 3 AVV). Ist dies nicht so einfach möglich, müssen Deklarationsanalysen – Bestimmung der Zusammensetzung und wesentlicher chemisch-physikalischer Eigenschaften des Abfalls entsprechend der geplanten Entsorgungswege – durchgeführt werden.

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