(1) Der Personalrat wirkt bei folgenden personellen Angelegenheiten mit:
1. |
Abmahnung, |
2. |
außerordentliche Kündigung, Entlassung ohne Einhaltung einer Frist und Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit, |
3. |
Verkürzung und Verlängerung der Probezeit, |
4. |
Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, soweit sie nicht der Mitbestimmung nach § 63 Absatz 1 Nummer 10a unterliegt, |
5. |
Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag, |
6. |
Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag, |
7. |
Entscheidung in einem Disziplinarverfahren über die Kürzung der Dienstbezüge oder über die Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten. |
(2) Der Personalrat wirkt bei folgenden organisatorischen Angelegenheiten mit:
1. |
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen, |
2. |
Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen, Privatisierung, |
3. |
Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag, |
4. |
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen. |
(3) Der Personalrat wirkt bei folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:
2. |
Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle. |
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