Arbeitsräume haben den Zweck,
- die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, indem sie einen von Hindernissen freien Arbeitsbereich bieten und gleichzeitig als Flucht- und Rettungsweg fungieren,
- die Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, indem sie ergonomisches Arbeiten ermöglichen.
Damit sind die Voraussetzungen gegeben, ein den qualitativen Anforderungen entsprechendes Bauprodukt zu fertigen.
4.1 Baugruben
Die nachstehend genannten Arbeitsraumbreiten gelten nur für Baugruben, bei denen der Raum zwischen Bauwerk bzw. Schalkonstruktion und Verbau bei den üblichen Arbeitsabläufen betreten werden muss.
- Arbeitsräume in geböschten Baugruben müssen mindestens 0,50 m breit sein, gemessen als waagerechter Abstand zwischen der Außenseite des Bauwerks und dem Böschungsfuß.
- Arbeitsräume in verbauten Baugruben müssen mindestens 0,60 m breit sein, gemessen als lichter Abstand zwischen der Außenseite des Bauwerks und der Luftseite der Verkleidung.
- Arbeitsräume in Baugruben für Schächte müssen an den engsten Stellen zwischen der Außenseite des Schachtes und der Luftseite der Verkleidung mindestens 0,50 m breit sein.
4.2 Gräben
Im Unterschied zu Baugruben haben Rohrleitungsgräben 2 Arbeitsräume, jeweils beidseitig der Leitung bzw. des Kanals angeordnet. Für Gräben werden die Arbeitsraumbreiten nicht einzeln, sondern als lichte Mindestgrabenbreite angegeben. Gemessen wird
- bei unverbauten Grabenwänden zwischen den Grabenwänden an der Oberkante der unteren Bettungsschicht und
- bei verbauten Grabenwänden zwischen dem Verbau.
Ermittlung der Mindestgrabenbreite
Die lichte Mindestgrabenbreite wird bestimmt,
- in Abhängigkeit vom äußeren Leitungs- bzw. Rohrschaftdurchmesser und
- für Gräben mit senkrechten Wänden auch in Abhängigkeit von der Grabentiefe.
Der größere nach den beiden Varianten ermittelte Wert ist als Mindestgrabenbreite auszuführen.
Abwasserleitungen bzw. -kanäle haben andere Anforderungen an die Grabensohle und die Rohrlagerung als alle übrigen Leitungen und Kanäle. Sie werden in den nachfolgenden Tabellen daher gesondert dargestellt.
Werden 2 oder mehr Rohre in einem Graben oder unter einer Dammschüttung verlegt, ist der horizontale Mindestarbeitsraum zwischen den Rohren einzuhalten. Er beträgt für Rohre bis einschließlich DN 700 0,35 m und für Rohre größer als DN 700 0,50 m.
4.2.1 Unverbaute Gräben für Leitungen und Kanäle (außer Abwasser)
OD |
Mindestbreite |
< 0,40 m |
OD + 0,40 m |
> 0,40 m, ß ≤ 60° |
OD + 0,70 m |
> 0,40 m, ß > 60° |
OD + 0,85 m |
Tab. 1: Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit vom äußeren Leitungs- bzw. Rohrschaftdurchmesser (OD) und dem Böschungswinkel ß
Grabentiefe |
Mindestbreite |
≤ 1,75 m |
0,60 m |
≤ 1,75 m mit Teilverbau |
0,70 m |
Tab. 2: Mindestgrabenbreite bei senkrechten Wänden in Abhängigkeit von der Grabentiefe
4.2.2 Verbaute Gräben für Leitungen und Kanäle (außer Abwasser)
OD |
Mindestbreite |
≤ 0,40 m |
OD + 0,40 m |
> 0,40 m bis 0,80 m |
OD + 0,70 m |
> 0,80 m bis 1,40 m |
OD + 0,85 m |
> 1,40 m |
OD + 1,00 m |
Tab. 3: Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit vom äußeren Leitungs- bzw. Rohrschaftdurchmesser (OD)
Grabentiefe |
Mindestbreite |
≤ 1,75 m |
0,70 m |
> 1,75 m bis 4,00 m |
0,80 m |
> 4,00 m |
1,00 m |
Tab. 4: Mindestgrabenbreite bei senkrechten Wänden in Abhängigkeit von der Grabentiefe
4.2.3 Gräben für Abwasserleitungen und -kanäle
|
Ohne Verbau |
Mit Verbau |
DN |
Mindestbreite ß > 60° |
Mindestbreite ß ≤ 60° |
|
< 225 |
OD + 0,40 m |
OD + 0,40 m |
OD + 0,40 m |
> 225 bis ≤ 350 |
OD + 0,50 m |
OD + 0,50 m |
> 350 bis ≤ 700 |
OD + 0,70 m |
OD + 0,70 m |
> 700 bis ≤ 1200 |
OD + 0,85 m |
OD + 0,85 m |
> 1200 |
OD + 1,00 m |
OD + 1,00 m |
Tab. 5: Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Nennweite DN
|
Ohne Verbau |
Mit Verbau |
Grabentiefe |
Mindestbreite |
Mindestbreite |
< 1,00 m |
keine |
keine |
> 1,00 m ≤ 1,75 m |
0,80 m |
0,80 m |
> 1,75 m ≤ 4,00 m |
0,90 m |
0,90 m |
> 4,00 m |
1,00 m |
1,00 m |
Tab. 6: Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Grabentiefe