(1) 1Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten müssen mindestens 6 m² Grundfläche haben und zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein. 2Der Abstand zwischen der Fahrschachttür und der Tür zum notwendigen Flur muss mindestens 3 m betragen.

 

(2)[1] Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen

 

1.

zu notwendigen Fluren,

 

2.

zu Fahrschächten und

 

3.

ins Freie.

Bis 14.11.2019:

(2) Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen

1.

ins Freie,

2.

zu Fahrschächten und

3.

zu notwendigen Fluren.

 

(3) Feuerwehraufzüge und andere Aufzüge dürfen gemeinsame Vorräume haben, wenn diese die Anforderungen an Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten erfüllen.

 

(4) In den Vorräumen müssen Geschosskennzeichnungen so angebracht sein, dass sie durch die Sichtöffnung der Fahrschacht- und Fahrkorbtür erkennbar sind.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge