Steigeisengänge finden dort Anwendung, wo der Einbau einer Treppe entweder betrieblich nicht möglich oder wegen geringer Gefahr nicht nötig ist, z. B. wenn der Zugang nur zu Instandhaltungsarbeiten und von unterwiesenen Beschäftigten genutzt wird, die im Besteigen geübt und mit den Gefahren vertraut sind. In bestimmten Bereichen mit besonderen Gefährdungen dürfen keine Steigeisengänge oder Steigleitern eingesetzt werden, dies gilt z. B. für Bereiche in denen Erstickungsgefahr droht wie in Deponieschächten mit innerer Bauhöhe von mehr als 5 m.

Steigeisengänge müssen sicher begehbar sein. Dazu gehört, dass sie

  • nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz (z. B. Steigschutzeinrichtungen) verfügen,
  • an ihren Austrittsstellen Haltevorrichtungen haben,
  • in Abständen von max. 10 m bzw. 25 m (Steigschutzeinrichtungen mit Schiene erforderlich) mit Ruhebühnen ausgestattet sind.

Steigeisengänge und Steigleitern müssen

  • aus dauerhaften Werkstoffen hergestellt und gegen Korrosion geschützt sein, ihre Befestigungen müssen zuverlässig und dauerhaft sein,
  • nach den jeweiligen Betriebsverhältnissen ausgewählt werden,
  • sicher begehbare Ein- und Ausstiege haben. Haltevorrichtungen müssen an der Austrittsstelle bei Steigleitern mind. 1,10 m, bei Steigeisengängen mind. 1,00 m über die Austrittsstelle hinausgeführt sein,
  • trittsicher, rutschhemmend und ihre Auftritte ausreichend breit sein.
 
Wichtig

Mindestmaße für Auftrittsbreiten (Abschn. 4.6.2 ASR A1.8)

  • 30 cm bei einläufigen bzw. 15 cm bei zweiläufigen Steigeisengängen,
  • 35 cm bei Sprossen an Steigleitern mit Seitenholmen bzw.
  • beidseitig der Führungsschiene 15 cm bei Sprossen an Steigleitern mit Seitenholmen mit Steigschutzeinrichtung,
  • beidseitig 15 cm bei Sprossen an Steigleitern mit Mittelholm.

Der Transport von Werkzeugen oder anderen Gegenständen durch die Beschäftigten darf die sichere Nutzung nicht wesentlich behindern. Die Rettung der Beschäftigten muss jederzeit sichergestellt sein.

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