Grundlegendes zur Unterweisung
Die Forderung an den Unternehmer, seine Mitarbeiter zu unterweisen, ist in zahlreichen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften festgeschrieben, z. B. in
Wann und wie oft diese Unterweisungen zu erfolgen haben, ist in § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz folgendermaßen geregelt:
"Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."
Als "regelmäßig Wiederholung" legt § 4 DGUV-V 1 mindestens "jährlich" fest. In § 29 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz wird allerdings von Wiederholungen in "angemessenen Zeitabständen" gesprochen. Danach sollen Unterweisungen zumindest einmal pro halbes Jahr stattfinden.
Nur in Ausnahmefällen, z. B. in Kleinbetrieben, sollte der Unternehmer die Unterweisung selbst durchführen. Ansonsten sollte sie den intimen Kennern der jeweiligen Arbeitsverhältnisse überlassen werden, also den Abteilungs-, Team- oder Gruppenleitern. Es ist ratsam, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt bei Planung und Durchführung zu beteiligen.
2.1 Arbeitsschutzrecht gilt für alle Beschäftigten
Personen, die in Deutschland abhängig beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich den deutschen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, zu denen auch alle arbeitsschutzfachlichen Vorgaben gehören. Es spielt dabei keine Rolle, welcher Nationalität die Beschäftigten angehören. Somit gelten alle Arbeitsschutzregelwerke wie das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz oder das Mutterschutzgesetz.
2.2 Unterweisungen müssen verstanden werden
Die Rechtslage zur Frage, ob Unterweisungen in der jeweiligen Muttersprache der Arbeitnehmer erfolgen müssen, ist leider nicht eindeutig. Der Unternehmer muss den Mitarbeitern zwar konkrete auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsaufgabe ausgerichtete Erläuterungen und Anweisungen geben, damit sie die Arbeitstätigkeiten sicher und gesundheitsgerecht ausführen können. Der Sinn der Unterweisung ist es daher, dass die Beschäftigten über alle potenziellen Gefährdungen an ihren Arbeitsplätzen Bescheid wissen und sich dementsprechend verhalten können.
Aus diesem Grund müssen sie natürlich auch alle im Laufe der Unterweisung gegebenen Informationen und Hinweise verstanden haben: sowohl intellektuell als auch sprachlich. Daher müssen die Inhalte der Unterweisung so vermittelt werden, dass sie von allen Beschäftigten, egal welchen Bildungshintergrund oder welche sprachlich-kulturelle Herkunft sie haben, verstanden werden. Ist dies allein auf dem Weg der mündlichen und schriftlichen Informationsvermittlung nicht zu bewerkstelligen, müssen andere geeignete Kommunikationsmittel eingesetzt werden, z. B. Fotos oder Videos.
Beschäftige müssen Inhalte verstehen
Ein Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten die Inhalte verstanden haben.
2.3 Unterweisung in Muttersprache
Der Arbeitgeber muss also alles tun, damit auch ausländische Arbeitskräfte mit unzureichenden Deutschkenntnissen die Unterweisungen verstehen. Müssen diese Unterweisungen also auch explizit in der jeweiligen Muttersprache der Arbeitnehmer durchgeführt werden? Darauf gibt es, wie bereits oben angedeutet, im Regelwerk keine eindeutige Antwort. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schränkte z. B. 2006 das Verständlichkeitsgebot insoweit ein, als dass eine Unterweisung "erforderlichenfalls" in der Muttersprache erfolgen muss, aber nur, "wenn nicht garantiert sei, dass der Arbeitnehmer auf Deutsch auch komplizierte technische Vorgänge zweifelsfrei verstehen könne".
Ein Blick auf die Regelungen zu den Arbeitsanweisungen/Betriebsanweisungen lässt ebenfalls vermuten, dass die Pflicht zur muttersprachlichen Unterweisung nicht (in jedem Fall) besteht – und ein Arbeitnehmer daher mit einer einschlägigen Klage gegen seinen Arbeitgeber nicht immer Erfolg haben würde. Der Arbeitgeber kann nämlich auch dann Arbeitsanweisungen oder Betriebsanweisungen in deutscher Sprache erteilen, wenn er weiß, dass seine Angestellten nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügen. Vielmehr sind die ausländischen Beschäftigten sogar verpflichtet, ihre Sprachkompetenzen z. B. durch Sprachkurse zu verbessern, damit sie u. a. auch betriebliche Regelungen und Sicherheitsvorschriften in deutscher Sprache verstehen und dementsprechend handeln können.
Kündigung wegen mangelnder Deutschkenntnisse
Das Bundesarbeitsgericht hat 2010 entschieden (BAG vom 28.1.2010 – 2 AZR 764/08), dass ein Mitarbeiter, der Arbeitsanweisungen wegen fehlender Deutschkenntnisse nicht lesen konnte, zu Recht entlassen wurde – dies stelle keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, ...