(1) 1Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den nach § 13 Absatz 1 bis 5[1] [Bis 19.12.2019: § 13] Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe
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[2]den in den § 3 und § 4 Absatz 1 bis 3 sowie den §§ 5 bis 9a genannten Anforderungen genügen oder |
Bis 28.05.2024:
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den in den § 3 und § 4 Absatz 1 sowie den §§ 5 bis 9a[3] [Bis 19.12.2019: § 3 und § 4 Absatz 1 sowie in den §§ 5 bis 9] genannten Anforderungen genügen oder |
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nach § 11 gleichwertig sind. |
2Die Unterrichtung erfolgt schriftlich oder elektronisch[4]. 3Sie kann für jede einzelne Lieferung separat vorgenommen werden oder für mehrere zeitlich aufeinander folgende Lieferungen; in diesem Fall ist sie bei der ersten Lieferung vorzunehmen.
(2) Auskunftspflichtige nach § 52 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 als Hersteller, Vermischer, Einführer oder Großverteiler lagern, haben Tankbelegbücher zu führen und auf Verlangen vorzulegen, aus denen hervorgeht, welche Lieferanten den Kraft- und Brennstoff geliefert haben.
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