(1) 1Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den nach § 13 Absatz 1 bis 5[1] [Bis 19.12.2019: § 13] Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe

 

1.

[2]den in den § 3 und § 4 Absatz 1 bis 3 sowie den §§ 5 bis 9a genannten Anforderungen genügen oder

Bis 28.05.2024:

1.

den in den § 3 und § 4 Absatz 1 sowie den §§ 5 bis 9a[3] [Bis 19.12.2019: § 3 und § 4 Absatz 1 sowie in den §§ 5 bis 9] genannten Anforderungen genügen oder

 

2.

nach § 11 gleichwertig sind.

2Die Unterrichtung erfolgt schriftlich oder elektronisch[4]. 3Sie kann für jede einzelne Lieferung separat vorgenommen werden oder für mehrere zeitlich aufeinander folgende Lieferungen; in diesem Fall ist sie bei der ersten Lieferung vorzunehmen.

 

(2) Auskunftspflichtige nach § 52 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 als Hersteller, Vermischer, Einführer oder Großverteiler lagern, haben Tankbelegbücher zu führen und auf Verlangen vorzulegen, aus denen hervorgeht, welche Lieferanten den Kraft- und Brennstoff geliefert haben.

[1] Geändert durch Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union. Anzuwenden ab 20.12.2019.
[2] Nr. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 28.05.2024. Anzuwenden ab 29.05.2024.
[3] Geändert durch Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union. Anzuwenden ab 20.12.2019.
[4] Eingefügt durch Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union. Anzuwenden ab 20.12.2019.

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