(1) 1Für den Vollzug der Verwaltungsaufgaben der in der Anlage genannten Rechtsgrundlagen und für die dort genannten Maßnahmen sind die in der Anlage genannten Stellen zuständig. 2Ist für den Vollzug der Verwaltungsaufgaben einer Rechtsgrundlage oder für eine Maßnahme, die zu den in der Anlage genannten Rechtsgebieten gehört, eine zuständige Stelle nicht bestimmt, so sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg in den sich aus den Erläuterungen zum Verzeichnis (GAA-Z) ergebenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen zuständig.
(2) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg sind in den sich aus den Erläuterungen zum Verzeichnis (GAA-Z) ergebenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen bei Deponien, für deren Genehmigung und Überwachung sie zuständig sind, auch zuständig für den Vollzug der Verwaltungsaufgaben aller Rechtsgrundlagen und alle Maßnahmen, für die nach der Anlage die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig sind, einschließlich der Genehmigung und Überwachung von Anlagen, die dem Betrieb der Deponie dienen.
(3) 1In den gemeinde- und kreisfreien Gebieten der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Bundeswasserstraßen Elbe, Ems und Weser und der davon eingeschlossenen oder daran angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebiete sowie in dem Teil des deutschen Anteils am Festlandsockel, für den Niedersachsen nach dem Abkommen zwischen den Ländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen über die Abgrenzung der Zuständigkeit im Bereich des deutschen Anteils am Festlandsockel unter der Nordsee vom 12. April 2007 (Nds. MBl. S. 371) zuständig ist, ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg für den Vollzug der Verwaltungsaufgaben der in der Anlage genannten Rechtsgrundlagen und für die dort genannten Maßnahmen zuständig. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die in der Anlage bestimmte Stelle für das gesamte Land zuständig ist.
(4) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung oder sonstigen Berechtigung, für die Festsetzung, für die öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung.
(5) 1Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende. 2Besteht die bisher zuständige Stelle nicht mehr, so führt die nunmehr zuständige Stelle das Verfahren fort. 3Die oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass ein anhängiges Verfahren abweichend von Satz 1 von der nunmehr zuständigen Stelle zu Ende geführt wird.