Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Zu den Pflichten gehört u. a., dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten seine Arbeitsräume so gestalten muss, dass es nicht zu innerbetrieblichen Verkehrsunfällen kommen kann. Dies schließt die Planung und Auslegung von Verkehrswegen für Fahrzeuge und Fußgänger ein. Diese Anforderung ergibt sich zusätzlich aus Anhang 1.8 Arbeitsstättenverordnung.

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