1.1 Definition und Hintergrund
Die Verpflichtung zur Fortbildung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit leitet sich aus § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ab: "Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen." Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist also angehalten, sich um die erforderliche Fortbildung zu kümmern. Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen, sofern nicht betriebliche Belange dagegen stehen.
Fort- und Weiterbildung sind auch Bestandteil der Grundbetreuung. Aufgabenfelder sind hier u. a., ständige Fortbildung zu organisieren und Wissensmanagement zu entwickeln und zu nutzen (vgl. Anlage 2 DGUV-V 2 Ziffer 9.1 und 9.2).
Was im Einzelfall erforderlich ist, muss jede Fachkraft für Arbeitssicherheit für sich entscheiden. Das kann die technische Einführung in die Funktionsweise neuer Anlagen im Betrieb sein, eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema "Mobbing" oder auch ein umfassender Kurs, um eine neue Branche betreuen zu können. Die Liste der möglichen Themen ist lang.
Dem ASiG ist auch nicht zu entnehmen, was unter Fortbildung zu verstehen ist. So sollte aber z. B. die Zeit zum Lesen von Fachzeitschriften oder die Internetrecherche über aktuelle Rechtsänderungen ebenso dazu zählen, wie eine interne Schulung oder ein mehrtägiger externer Kurs. Wie auch immer die Fortbildung in der Praxis aussieht, es muss sichergestellt sein, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Lage ist, ihren Aufgaben nachzukommen. Und solange keine betrieblichen Belange dagegen sprechen, muss der Arbeitgeber auch diese Zeiten (und evtl. notwendige Kosten) zur Verfügung stellen. Im Alltag gibt es allerdings eine Reihe von Hindernissen wie z. B. betriebsinterner Arbeitsdruck, Doppelbelastung als Teilzeit-Fachkraft, Terminüberschneidungen, Kosten usw.
1.2 Verantwortung des Arbeitgebers
Die Pflicht, den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen, wurde bereits angesprochen. Aber auch aus Gründen der allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten sollte der Arbeitgeber bestrebt sein, dass seine Fachkraft für Arbeitssicherheit immer auf dem neuesten Stand ist: Nur dann ist sie nämlich in der Lage, kompetent zu beraten.
§ 4 Abs. 7 DGUV-V 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" legt fest, dass der Unternehmer bei einem Wechsel in eine andere Branche dafür sorgen muss, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit neu eingestellt wird, die bisher noch nicht in der betroffenen Branche tätig war oder auch wenn der Zuständigkeitsbereich der Fachkraft für Arbeitssicherheit intern erweitert wird.
1.3 Kosten und Nutzen
Fortbildungen kosten immer Zeit, meist auch Geld. Sie sollten immer gemeinsam von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Arbeitgeber geplant werden. Eine verantwortungsvolle Abwägung über Kosten und Nutzen einer Fortbildung ist zunächst Sache der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie muss fachlich beurteilen, welche Themen für sie wichtig sind und welche Anbieter infrage kommen. Mit dem Vorgesetzten wird dann vereinbart, welcher Zeitpunkt geeignet ist und welcher Anbieter ausgesucht wird.
Dabei sollten natürlich nicht nur finanzielle Gesichtspunkte eine Rolle spielen, sondern vor allem die Qualität. Dazu sind Schulungsbewertungen sehr hilfreich: Nach besuchter Fortbildung wird die Veranstaltung qualitativ von dem Teilnehmer bewertet. So lässt sich später die Spreu vom Weizen trennen und man hat eine Übersicht, welche Anbieter empfehlenswert sind.
Ein weiterer Nutzen von Fortbildungen können die VDSI-Punkte sein, die der VDSI für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen vergibt. Teilnehmende Sicherheitsfachkräfte haben dabei die Möglichkeit, sich in einer öffentlichen Liste im Internet führen zu lassen. Das erhöht die Glaubwürdigkeit und kann vor allem für selbstständige Fachkräfte für Arbeitssicherheit ein Wettbewerbsvorteil bei der Kundengewinnung sein.
1.4 Folgen von Verstößen
Es gibt für die Fachkraft für Arbeitssicherheit keine festgeschriebene Pflicht zur Fortbildung (wie z. B. bei den Arbeitsmedizinern) und die Weiterbildung wird auch, außer von Auditoren von Managementsystemen, selten kontrolliert. Dennoch wird die Fachkraft in Erklärungsnöte kommen, wenn sich z. B. bei einer Unfalluntersuchung herausstellt, dass die letzte Fortbildung 5 Jahre zurückliegt. Es sollte bei einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die ihre Aufgaben ernst nimmt, selbstverständlich sein, sich regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.
Für den Arbeitgeber wird es dann Schwierigkeiten geben, wenn einer Fachkraft für Arbeitssicherheit Fortbildungen verweigert wurden und es dann zu Unfällen kommt. Grundsätzlich bleibt die Verantwortung für den Arbeitsschutz immer beim Arbeitgeber.