Corona beschert komplizierte Weihnachtsfeiern

Viele Unternehmen fragen sich gerade: Können wir uns in diesem Jahr zur Weihnachtsfeier in Präsenz treffen oder sollte es angesichts des weiterhin hohen Risikos, sich mit Corona anzustecken, doch wieder ein Online-Format sein? Um die erste Variante für alle Beteiligten möglichst sicher zu gestalten, gilt es einiges zu beachten - so die DGUV in einer aktuellen Mitteilung.

Hygienekonzept ist erforderlich

Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gibt Betrieben einen Handlungsspielraum. Sie müssen angepasst an die spezifische Situation im Betrieb im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept mit passenden Infektionsschutzmaßnahmen erstellen. Beachtet werden müssen dabei zum Beispiel:

  • die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern,
  • richtiges Lüften oder auch
  • ein regelmäßiges Testangebot an die Beschäftigten.

"Bei Weihnachtsfeiern sollten dann die gleichen Infektionsschutz-Maßnahmen angewandt werden, die auch für Sitzungen oder Seminare gelten", sagt Biostoffexperte Gerd Schneider von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): "Dazu gehört z.B. eine kontinuierliche technische Raumlüftung oder das regelmäßige Stoßlüften der Räume ebenso wie die Vorgabe an alle Beteiligten, sich vor dem Event auf eine Infektion mit dem Corona-Virus zu testen."

Maskenpflicht bei Weihnachtsfeiern?

Müssen bei Feiern in Innenräumen Atemschutzmasken getragen werden oder nicht? Die Arbeitsschutzverordnung sagt dazu: Reichen technische Maßnahmen (bspw. Lüften) oder organisatorische (z.B. Abstände) bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen nicht aus, um die Beschäftigten vor einer Infektion zu schützen, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bereitstellen.

Länderreglungen nicht vergessen

Was nicht vergessen werden darf: Relevant sind nicht nur die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, sondern auch die Bestimmungen der Länder und Kommunen. Wenn sie Versammlungen z.B. abhängig von der Personenzahl mit strengeren Auflagen belegen, müssen diese auf jeden Fall eingehalten werden. Dies ist insbesondere bei der Planung von Feiern außerhalb des Betriebes zu beachten.

Wichtig für die Praxis

Damit eine Weihnachtsfeier nicht zum „Superspreader-Event“ wird, sollten o.g. Regelungen beachtet werden. Im Zweifel sollte dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten Vorrang eingeräumt werden. Eine gut besuchte Feier, die anschließend leere Flure im Betrieb beschert, weil Quarantäneanordnungen und Krankschreibungen sich häufen, hilft niemandem.


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