(1)[2] 1Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. 2Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung
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der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2, |
Bis 06.07.2023:
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der Flächenausweisung in den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) und |
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des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2. |
Bis 31.01.2023:
(1) 1Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. 2Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand.
(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.
(3) 1Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. 2Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.
(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.
(5)[5] Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere
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zu dem Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen, |
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zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen, |
Bis 06.07.2023:
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zu dem Umfang der für Windenergieanlagen an Land ausgewiesenen Flächen und der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erforderlichen weiteren Flächen, |
4. |
zu dem Nachweis von Planaufstellungsbeschlüssen und dem Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und |
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zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren. |
Bis 31.01.2023:
(5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere
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zum Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen, |
2. |
zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen und |
3. |
zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren. |
(6) Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses
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eine juristische Person des Privatrechts mit der Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftragen oder |
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