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Gebäude im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG / 1.3.2 Zu den einzelnen Begriffsmerkmalen des Gebäudes

Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
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Rz. 8

Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung

Der Begriff der räumlichen Umschließung, die Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren soll, setzt nicht voraus, dass das Bauwerk an allen Seiten Außenwände hat. Selbst wenn Außenwände an allen Seiten fehlen, kann ein Gebäude vorliegen, wenn das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließt und dadurch gegen Witterungseinflüsse schützt.[1]

 

Rz. 9

Aufenthalt von Menschen

Das Bauwerk muss durch normale Eingänge, z. B. Türen, betreten werden können. Behelfsmäßige Eintrittsmöglichkeiten wie Luken, Leitern und schmale Stege genügen nicht. Darüber hinaus muss das Bauwerk so beschaffen sein, dass man sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten kann. Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Das Bauwerk muss jedoch so beschaffen sein, dass sich Menschen in ihm aufhalten können.[2] Ein Bauwerk verliert seine Gebäudeeigenschaft nicht auch schon dadurch, dass bauliche Unzulänglichkeiten, z. B. schlechte Entlüftung oder schlechte Lichtverhältnisse, den Aufenthalt von Menschen erschweren.

Die Gebäudeeigenschaft geht ferner nicht verloren, wenn der Aufenthalt der Menschen während eines Betriebsvorgangs vorübergehend nicht möglich ist, z. B. bei Versuchen oder gewissen Arbeitsvorgängen in Laboratorien.[3]

Bauwerke, in denen eine besonders hohe oder niedrige Temperatur herrscht und die deshalb während des laufenden Betriebsvorgangs einen Aufenthalt von Menschen nicht oder nur kurzfristig mit Schutzkleidung, z. B. für Inspektionsgänge, zulassen, sind keine Gebäude.

Unter einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ist kein Aufenthalt über einen ganzen Arbeitstag hin zu verstehen.[4]

 

Rz. 10

Feste Verbindung mit dem Grund und Boden

Diese feste Verbindung ist geg...

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