Dr. Florian Kloster, Jan Thomas Biehl
Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG
Von besonderer Bedeutung ist der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. §§ 73a-73g EStDV für Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen (bspw. Vergütungen für Interviews oder Autogrammstunden) und unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen. Auf die Art der Einkünfte kommt es dabei nicht an.
Hinreichend ist eine inländische Darbietung (Auftritt im Inland), der zumindest ein unterhaltender Charakter zukommt. Dies wäre bspw. der Fall, wenn ein Influencer das Fahrzeugsortiment oder bestimmte neue Fahrzeugmodelle eines Autohauses bewirbt. Ob dies im Rahmen eines Events (Eröffnung eines Autohauses) oder ohne Publikum (durch Upload eines während des Besuchs des Autohauses außerhalb eines Events) erfolgt, ist dabei nicht maßgebend, da der Begriff Darbietung weit zu verstehen ist und auch nichtöffentliche Auftritte sowie Studioaufnahmen für Film, Funk, Fernsehen oder zur Herstellung von Bild- und Tonträgern umfasst.
Ferner unterliegen auch Einkünfte aus der inländischen Verwertung von inländischen Darbietungen dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG
Dem Steuerabzug unterfallen darüber hinaus auch Einkünfte aus der inländischen Verwertung von Darbietungen, sofern diese auch im Inland i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG tatsächlich ausgeübt wurden. Eine Verwertung ist als Vorgang zu verstehen, durch den sich der Inhaber der Nutzungsrechte an einer Darbietung das Ergebnis der Darbietung durch eine zusätzliche Handlung nutzbar macht. Es muss daher zu einer Vermarktung der Darbietung im Sinne einer finanziellen Nutzbarmachung kommen.
Der doppelte Inlandsbezug schränkt den Anwendungsbereich stark ein. Zudem ist eine Überprüfung des Aufnahme- bzw. Erstellungsorts in der Praxis kaum möglich, sofern sich dieser nicht explizit (wie im Fall des klar indentifizierbaren inländischen Autohauses) aus dem Inhalt des Videos ergibt.
Erfasst werden Fälle, in denen zusätzlich zur inländischen Darbietung (bspw. Auftritt im Rahmen eines Eröffnungsevents eines großen Autohauses) dem Auftraggeber Nutzungsrechte (z. B. Bild- und Namensrechte) zur Verwertung bei der weiteren Werbeaktivität des Autohauses überlassen werden. Die Darbietung selbst fällt dabei unter § 49 Abs. 2 Bst. d) i. V. m. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG, sodass zur zusätzlichen Anwendung des § 49 Abs. 2 Bst. d) i. V. m. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG der Rechteüberlassung dieser auch eine eigenständige Bedeutung zukommen muss.
Denkbar wäre hier bspw., dass während des Events durch den Auftraggeber Bild- oder Videoaufnahmen gemacht wurden, die anschließend auf der Internetpräsenz oder auch in Printmedien durch das Autohaus im Rahmen weiterer Werbemaßnahmen verwendet werden dürfen. Insoweit vorteilhaft ist eine vertraglich festgelegte Vergütungsaufteilung, um den auf die Überlassung von Nutzungsrechten entfallenenden Vergütungsanteil bestimmen zu können.
Bewirbt der Influencer bspw. das Fahrzeugsortiment des Autohauses durch ein selbsterstelltes, ggf. auch außerhalb eines Events aufgenommenes Video, das er anschließend in seinen "Channel"" einstellt, hat der Steuerabzug ausschließlich nach § 49 Abs. 2 Bst. d) i. V. m. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfolgen.
Wurde das Video nicht im Inland aufgenommen, fehlt es am doppelten Inlandsbezug. Dieser kann auch nicht mit § 49 Abs. 2 Bst. f) i. V. m. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG begründet werden, da die Verwertung in Zusammenhang mit einer inländischen Darbietung steht und § 50a Abs. 1 Nr. 2 gegenüber Nr. 3 EStG Vorrang hat.
Gleichwohl kein Steuerabzug nach § 50a EStG erfolgt, ist dennoch zu beachten, dass im Inland verwertete ausländische Darbietungen gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 2 BSt. d) EStG der beschränkten Steuerpflicht unterfallen und zu veranlagen sind.
Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
Werden allerdings Rechte zur Nutzung überlassen, ist § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG weiterhin zu beachten.
Überlässt der Influencer zusätzlich die Nutzungsrechte an einem selbsterstellten Video dem Auftraggeber – bspw. zur zusätzlichen Veröffentlichung auf der Internetpräsenz des Auftraggebers – liegt regelmäßig eine Rechteüberlassung nach § 49 Abs. 2 Bst. f) i. V. m. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vor, die in einer inländischen Betriebsstätte (der des Autohauses) verwertet werden. Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG scheidet aus, da kein Zusammenhang mit einer inländischen Darbietung besteht.
Steuersatz, Nettoabzug, Abgeltungswirkung und DBA
- Liegen die Voraussetzungen zum Steuerabzug kumulativ vor, beträgt der Steuersatz im Grundfall 15 % auf die Bruttoeinkünfte (Einnahmen).
- Erfolgt der Steuerabzug auf der Grundlage des § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG und übersteigen die Einnahmen je Darbietung 250 EUR nicht, unterbleibt der Steuerabzug.
- Der Influencer (Vergütungsgläubiger) kann j...