Nach dem weit verbreiteten Blockmodell verteilt sich die Altersteilzeit in
- eine Beschäftigungsphase und
- eine Freistellungsphase
von je gleicher Zeitdauer.
Der Arbeitnehmer arbeitet nur in der Beschäftigungsphase, und zwar im ursprünglich vereinbarten Umfang. In diesem Zeitabschnitt wird ihm nicht das volle Arbeitsentgelt ausgezahlt, sondern ein Teil hiervon wird einbehalten. Dieser Teil wird ihm in der Freistellungsphase ausbezahlt. Der Arbeitnehmer arbeitet gewissermaßen in der Beschäftigungsphase vor.
In Höhe des einbehaltenen Teils des Arbeitsentgelts entsteht bei jeder Auszahlung eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur späteren Auszahlung als "Erfüllungsrückstand".
Bildung und Auflösung der Rückstellung
Während der Beschäftigungsphase beträgt das Bruttoentgelt für einen Monat 2.000 EUR. Bei Auszahlung ist (vereinfacht) zu buchen:
Buchungsvorschlag SKR 03/04: Einbuchung Rückstellung
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag in EUR |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag in EUR |
4110/6010 |
Löhne |
2.000 |
1200/1800 |
Bank |
1.000 |
|
|
|
0970/3070 |
Sonstige Rückstellungen |
1.000 |
Auf dem Konto "Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit" läuft ein Betrag auf, der in der Freistellungsphase durch Auszahlung abgebaut, also verbraucht wird.
Buchungsvorschlag SKR 03/04: Auszahlungsphase
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag in EUR |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag in EUR |
0970/3070 |
Sonstige Rückstellungen |
1.000 |
1200/1800 |
Bank |
1.000 |
Während der Beschäftigungsphase leistet der Arbeitnehmer volle Arbeit, die jedoch nur reduziert vergütet wird. Es baut sich also ein Vergütungsanspruch auf Auszahlung in der Freistellungsphase auf. Aufseiten des Unternehmens bildet sich aufgrund des Erfüllungsrückstands eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Sie ist ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ratierlich anzusammeln. Die Rückstellung ist grundsätzlich versicherungsmathematisch zu bewerten. Sie kann auch nach einem pauschalen Verfahren bewertet werden.
Nach Verwaltungsanweisung sind erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Beschäftigungsphase beginnt, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Bemessungsgrundlage sind die in der Freistellungsphase geschuldeten Vergütungen, einschließlich der Aufstockungsbeträge und der sonstigen Nebenleistungen, z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Künftige Vorteile sind wertmindernd zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch der Erstattungsanspruch nach § 4 Abs. 1 AltTZG. Dieser besteht bei Wiederbesetzung des durch die Alterszeitvereinbarung freigewordenen Arbeitsplatzes, wenn die Altersteilzeit vor dem 1.1.2010 begonnen hat. Ob ein Erstattungsanspruch entsteht, kann vor der Wiederbesetzung i. d. R. nicht mit der geforderten Sicherheit erwartet werden. Daher können die Erstattungsbeträge vor Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nicht rückstellungsmindernd berücksichtigt werden. Nach den Verwaltungsanweisungen sind Erstattungsansprüche gegenzurechnen, wenn mehr Gründe für als gegen die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes und die Inanspruchnahme der Erstattungsleistungen sprechen.
Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes
Nach den betriebsinternen Unterlagen ist anzunehmen, dass der Arbeitsplatz wieder besetzt wird.
Wird ein neuer Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATG abgeschlossen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass voraussichtlich der Vorteil eintritt.
Entsprechend der ratierlichen, wirtschaftlichen Verursachung sind in der Beschäftigungsphase die Rückstellungen zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.