Tz. 79
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
In den persönlichen Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 19a der modifizierten Bilanzrichtlinie fallen unabhängig von ihrer Rechtsform Unternehmen mit Sitz in der EU, die in den Anwendungsbereich der Bilanzierungsrichtlinie fallen, sofern es sich um
- große Unternehmen (die zwei der drei Kriterien erfüllen: Bilanzsumme > 20 Mio. Euro, Umsatzerlöse > 40 Mio. Euro, im Jahresdurchschnitt > 250 Mitarbeiter),
- kleine und mittlerer Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind (kapitalmarktorientierte KMU), nicht jedoch Kleinstunternehmen,
- bestimmte Versicherungsunternehmen sowie
- bestimmte Kreditinstitute (vgl. Art. 1 Nr. 1 CSRD zur Änderung des Art. 1 der Bilanzrichtlinie)
handelt.
Tz. 80
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Ferner fallen Drittstaatenunternehmen, also Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, in den persönlichen Anwendungsbereich, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind und insofern unter die Regelungen der Transparenzrichtlinie fallen. Nach dem Erwägungsgrund 19 der CSRD soll damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Finanzmarktteilnehmer die Informationen solcher Unternehmen benötigen, um die Risiken und Auswirkungen ihrer Investitionen verstehen und, sofern einschlägig, ihre in der SFDR festgelegten Offenlegungspflichten erfüllen zu können (vgl. Art. 2 Nr. 2 CSRD zur Änderung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. c) und Abs. 5 der Transparenzrichtlinie). Insofern sind diese Drittstaatenunternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 19a und/oder 29a der modifizierten Bilanzrichtlinie verpflichtet.
Tz. 81
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Sofern die in den persönlichen Anwendungsbereich fallenden Unternehmen zugleich berichtspflichtige Mutterunternehmen sind, befreit die ordnungsgemäße Berichterstattung als Mutterunternehmen von der individuellen Berichterstattung als Unternehmen. Ebenso können Tochterunternehmen von ihrer Pflicht zu individuellen Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit werden, wenn diese Unternehmen (und ggf. ihre weiteren Tochter- und Enkelunternehmen) in die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens einbezogen werden; dies gilt für Mutterunternehmen mit Sitz in der EU sowie unter bestimmten Bedingungen auch für Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU, auf die im nachfolgenden Abschnitt eingegangen wird. Zudem bedarf es bestimmter Berichtserfordernisse im Lagebericht des befreiten Tochterunternehmens die sich aus Art. 19a Abs. 9 der modifizierten Bilanzrichtlinie ergeben.
Tz. 82
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Von der Befreiungsregelungen eines konsolidierten Tochterunternehmens sind große Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt, indes ausgeschlossen. Begründet wird dies im Erwägungsgrund 25 der CSRD mit den Transparenzerfordernissen für solche Unternehmen.
Tz. 83
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Besondere Regelungen (Offenlegungs- und ggf. Berichtspflichten) gelten für in der EU ansässigen Tochterunternehmen und Zweigniederlassung von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, auf die im nachfolgenden Abschnitt eingegangen wird.