Tz. 66

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Werden nicht monetäre Posten mit dem beizulegenden Zeitwert (zB durch Anwendung der Neubewertungsmethode gem. IAS 16) bewertet (vgl. dazu IFRS-Komm., Teil B, IAS 16, Tz. 30ff.), erfolgt die Umrechnung mit dem Kurs, der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Zeitwerts gültig war (vgl. IAS 21.23(c)). Da die Ermittlung des Zeitwerts regelmäßig nur zum Bilanzstichtag erfolgt, ist der maßgebende Kurs für die Umrechnung dieses Werts meist ein Stichtagskurs (glA Roos, KoR 2014, S. 273). Dieser stimmt indes nicht zwingend mit dem Stichtagskurs des aktuellen Geschäftsjahres überein, da bei Anwendung der Neubewertungsmethode der beizulegende Zeitwert (in Fremdwährung), sofern er keinen großen Schwankungen unterliegt, nicht jährlich neu bestimmt werden muss. Nach IAS 16.34 kann es vielmehr ausreichend sein, alle drei oder fünf Jahre eine Neubewertung vorzunehmen. Zu beachten ist, dass der beizulegende Zeitwert umzurechnen ist und nicht etwa ein Bruttowert und darauf entfallende Abschreibungen.

Beispiel:

Für die Bewertung eines Grundstücks wird die Neubewertungsmethode angewendet. Der beizulegende Zeitwert wird alle zwei Jahre neu bestimmt, für die Periode 01 ergibt sich ein Wert iHv. $ 100.000, für die Periode 03 von $ 115.000. Die $-Stichtagskurse entwickelten sich wie folgt: Periode 01: $/EUR 1,35; Periode 02: $/EUR 1,30; Periode 03: $/EUR 1,25.

In der Periode 02 wird keine Neubewertung des Grundstücks vorgenommen. Der Wert des Grundstücks in Euro ergibt sich aus der Multiplikation des beizulegenden Werts der Periode 01 mit dem entsprechenden Stichtagskurs der Periode 01 und bleibt somit unverändert EUR 74.074. In der Periode 03 erfolgt eine Neubewertung zum beizulegenden Wert von $ 115.000, welcher mit dem Stichtagskurs der Periode 03 umzurechnen ist.

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