Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Isabel von Keitz
Tz. 150
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Der Ausweis von immateriellen Vermögenswerten ist in IAS 38 nicht explizit geregelt. Hinweise auf den Ausweis von immateriellen Vermögenswerten werden in IAS 1 gegeben. So zählen die immateriellen Vermögenswerte zu den Posten, die gem. IAS 1.54 in der Bilanz separat darzustellen sind (vgl. hierzu ausführlich Brücks/Ehrcke, in: Internationales Bilanzrecht, IAS 1, Tz. 201–261).
Tz. 151
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In IAS 38 werden jedoch Vorschriften bezüglich verschiedener angabepflichtiger Informationen bestimmt. So werden gem. IAS 38.118 zunächst folgende Angaben verbindlich gefordert, wobei diese zum einen getrennt für jede Klasse von immateriellen Vermögenswerten (vgl. Tz. 152) und zum anderen getrennt für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte und andere immaterielle Vermögenswerte gegliedert sein müssen (zu beachten ist zudem, dass gem. IAS 1.38 für alle quantitativen Informationen Vorjahreswerte anzugeben sind):
1) |
ob die Nutzungsdauer begrenzt oder unbestimmt ist, und für die immateriellen Vermögenswerte mit begrenzten Nutzungsdauern, die angewandten Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze; |
2) |
die für immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer angewandten Abschreibungsmethoden; |
3) |
der Bruttobuchwert und die kumulierten planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen sowohl zu Beginn als auch zum Schluss des Geschäftsjahres; |
4) |
der bzw. die Posten der Gesamtergebnisrechnung, in dem bzw. in denen die Abschreibungen erfasst sind; |
5) |
eine Überleitung des Buchwertes am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres mit folgenden Werten:
- Zugänge differenziert für solche aus unternehmensinterner Entwicklung, solche aus gesondertem Erwerb und solche aus Unternehmenszusammenschlüssen;
- Abgänge bei Beendigung der Nutzung bzw. bei Veräußerung und Abgänge aufgrund der Umqualifizierung in zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte gem. IFRS 5 oder von Vermögenswerten, die Teil einer als zur Veräußerung gehaltenen Gruppe iSv. IFRS 5 sind;
- positive bzw. negative Veränderungen der Periode aufgrund von Neubewertungen gem. IAS 38.75, IAS 38.85 oder IAS 38.86 und der im sonstigen Ergebnis erfassten oder aufgehobenen Wertminderungsaufwendungen gem. IAS 36;
- erfolgswirksam erfasste außerplanmäßige Abschreibungen gem. IAS 36;
- erfolgswirksam erfasste Zuschreibungen gem. IAS 36;
- planmäßige Abschreibungen der laufenden Periode;
- Nettoumrechnungsdifferenzen aufgrund der Währungsumrechnung von Jahresabschlüssen in die Darstellungswährung und der Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs in die Darstellungswährung des Unternehmens und
- sonstige Veränderungen des Buchwertes während des Geschäftsjahres.
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Tz. 152
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Der IASB definiert eine Klasse von immateriellen Vermögenswerten, für die die oben genannten Angaben jeweils separat anzugeben sind, als Zusammenfassung von immateriellen Vermögenswerten, die vergleichbare Eigenschaften und Verwendungen im Geschäftsbetrieb innehaben (IAS 38.119). Zur Operationalisierung werden folgende Klassen beispielhaft genannt:
- Marken;
- Drucktitel und Verlagsrechte;
- Software;
- Lizenzen und Kontingente;
- Urheberrechte, Patente und andere Eigentums-, Dienstleistungs- oder Betreibungsrechte;
- Rezepturen, Formeln, Modelle, Entwürfe und Prototypen und
- immaterielle Vermögenswerte in der Entwicklung.
Die dargestellte Klassifizierung ist nicht verbindlich. Vielmehr müssen bzw. können die immateriellen Vermögenswerte abhängig von der Relevanz der über die Klassifizierung vermittelten Informationen in mehr oder weniger Klassen disaggregiert bzw. aggregiert werden (IAS 38.119).
Tz. 153
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Im Fall von außerplanmäßigen Abschreibungen sind zusätzlich zu den gem. IAS 38.118 (e)(iii)–(v) erforderlichen Angaben (vgl. Tz. 151) weitere Angaben gem. IAS 36 zu machen (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 36, Tz. 122–134).
Tz. 154
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Unternehmen müssen die Art und den Einfluss der Änderung eines geschätzten Wertes mit wesentlichem Einfluss in der gegenwärtigen oder einer späteren Periode gem. IAS 8 angeben (IAS 38.121). Angabepflichten können aus Schätzungsänderungen der
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Restwerte (vgl. Tz. 140), |
2) |
Nutzungsdauern (vgl. Tz. 136) und |
3) |
Abschreibungsmethoden (vgl. Tz. 138) resultieren. |
Tz. 155
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Für verschiedene individuelle Vermögenswerte sind folgende weitere Informationen anzugeben (IAS 38.122):
- Für immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer sind der Buchwert und die Gründe für die Einschätzung der unbestimmten Nutzungsdauer anzugeben. Dabei sind die Faktoren, die eine wesentliche Rolle bei dieser Einschätzung gespielt haben, zu beschreiben. Hierbei sollten die in IAS 38.90 aufgeführten Faktoren (vgl. Tz. 128) berücksichtigt werden (IAS 38.123).
- Für das Gesamtunternehmen wesentliche immaterielle Vermögenswerte sind separat zu beschreiben und deren Buchwert sowie Restnutzungsdauer sind zu nennen. Da der IASB nicht quantifiziert, wann immaterielle Vermögenswerte als wesentlich gelten, ...