Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Fedor Zeyer
Tz. 76
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) kannte das deutsche Handelsrecht den Begriff der nahestehenden Unternehmen und Personen mit den entsprechenden Angabepflichten in dieser Form nicht. Mit dem BilMoG wurde gemäß den Vorgaben der §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB die Berichterstattung zu Geschäften mit dem Unternehmen nahestehenden Personen und Unternehmen jedoch auch im deutschen Bilanzrecht verankert.
Die Regelungen der §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB waren gem. Artikel 66 Abs. 2 EGHGB erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 begannen.
Die Angabepflichten zeigen eindeutige Züge von IAS 24, der die related party disclosures regelt.
Bis zur Überarbeitung der DRS regelte der DRS 11 "Berichterstattung über Beziehungen zu nahestehenden Personen" die Angabepflichten zu nahestehenden Personen und Unternehmen in den Konzernabschlüssen kapitalmarktorientierter Unternehmen. Bekannt gemachte DRS haben grundsätzlich keinen Rechtsnormcharakter; die Bekanntmachung eines DRS begründet lediglich die (widerlegbare) Vermutung, dass die die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet wurden (§ 342 Abs. 2 HGB). Im Zuge der Überarbeitung des HGB durch das BilMoG und der Aufnahme gesetzlicher Vorschriften wurde der für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen in ihrem nach den Grundsätzen des HGB aufgestellten Konzernabschluss verpflichtend anzuwendende DRS 11 außer Kraft gesetzt. Er war letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31. Dezember 2009 begann.
Als Auslegungshilfe für die Berichtspflichten gem. §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB kann indes die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 33 "Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 1, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen" vom 09.09.2010 herangezogen werden.
Tz. 76a
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Zuletzt führte der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) überdies neue Zustimmungs- und erweiterte Berichtspflichten zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen für bestimmte Unternehmen ein. Mit dem am 01.01.2020 in Kraft getretenen ARUG II wurden die Vorgaben der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (EU) 2017/828 in deutsches Recht umgesetzt. Die Regelungen gelten für börsennotierte Gesellschaften iSd. § 3 Abs. 2 AktG, betroffen sind demnach grundsätzlich Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Europäische Aktiengesellschaften (SE), deren Aktien zum Handel an einem amtlich regulierten Markt zugelassen sind. Das ARUG II sieht zum Schutz von Minderheitsinteressen zum einen eine Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats für bestimmte Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen vor, zum anderen bestehen Veröffentlichungspflichten für diese zustimmungspflichtigen Geschäfte.