Tz. 147

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Fallen bedeutende Geschäftsvorfälle und Transaktionen in fremder Währung an, hat das Unternehmen im Rahmen seiner Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Angaben zur Fremdwährungsumrechnung zu machen (IAS 1.117 iVm. IAS 1.112). IAS 1 differenziert nicht zwischen Jahres- und Konzernabschluss. Demzufolge lösen auch bedeutende ausländische Geschäftsbetriebe mit eigener funktionaler Währung diese Angabepflichten aus.

Ferner hat das Unternehmen im Rahmen seiner Berichterstattung über bedeutsame nicht zu berücksichtigende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (wertbegründende Ereignisse) Angaben über ungewöhnlich große Veränderungen der Wechselkurse nach dem Bilanzstichtag zu machen und eine Einschätzung der finanziellen Auswirkungen abzugeben, sofern ein Unterlassen dieser Angaben den Abschlussadressaten in seinen Möglichkeiten zu einer angemessenen Einschätzung und Entscheidungsfindung beeinträchtigen würde (IAS 10.21; IAS 10.22(g)).

 

Tz. 148

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Nach IAS 21.52 sind anzugeben:

1) Der Betrag der Umrechnungsdifferenzen, der im Geschäftsjahr in der GuV erfasst wurde. Diese Angabe umfasst Kursgewinne bzw. -verluste, die im Rahmen von Jahresabschlüssen realisiert bzw. als realisiert betrachtet wurden. Darüber hinaus sind in dieser Angabe auch die im Konzernabschluss aufgrund des Abgangs eines ausländischen Geschäftsbetriebs realisierten, zuvor im Eigenkapital erfassten Umrechnungsdifferenzen enthalten. Folglich sind im Konzernabschluss sämtliche Umrechnungsdifferenzen anzugeben, die in der Konzern-GuV erfasst sind. Dem Adressaten des Abschlusses wird nicht mitgeteilt, welche Kursdifferenzen tatsächlich durch Zahlungen realisiert und welche lediglich erfolgswirksam behandelt wurden, ohne dass eine Realisation im strengen Sinne erfolgte. IAS 21.52(a) spricht lediglich von einem Gesamtbetrag (the amount), also einer Summe von Kursdifferenzen, sodass positive mit negativen Differenzen saldiert in einem Betrag angegeben werden dürfen (glA Senger/Brune, in: Beck IFRS-Handbuch, § 33, Tz. 50; Bierent/Schmidt, IRZ 2018, S. 304). Soweit die Angabe nicht explizit in der GuV in einem separaten Posten oder als Davon-Vermerk erfolgt, ist eine Aufnahme in die zusätzlichen Angaben zum Jahresabschluss (notes) erforderlich. Letzteres dürfte der Regelfall sein. Bei entsprechender Wesentlichkeit für die Ertragsanalyse sollten hierbei Erläuterungen enthalten sein, auf welche Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sich der Gesamtbetrag verteilt (glA Bierent/Schmidt, IRZ 2018, S. 304). Ausgenommen von dieser Angabe sind Umrechnungsdifferenzen aus Finanzinstrumenten, die gem. IFRS 9 erfolgswirksam zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
2) Der Saldo der Umrechnungsdifferenzen, der im sonstigen Ergebnis erfasst wurde und der kumulierte Betrag der in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals enthalten ist. Ob diese Angabe als separater Posten bzw. Davon-Vermerk in der Bilanz, oder als Angabe im Anhang zu erfolgen hat, wird nicht vorgeschrieben. Auf die Zusammensetzung des Postens (vgl. Tz. 140) ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht einzugehen. Weiterhin ist die Entwicklung der kumulierten Umrechnungsdifferenzen darzustellen. Eine Überleitungsrechnung wird bereits in der Eigenkapitalveränderungsrechnung gefordert (IAS 1.106(d)), so dass auf eine nochmalige Darstellung im Anhang verzichtet werden kann (vgl. Senger/Brune, in: Beck IFRS-Handbuch, § 33, Tz. 51). Welche Angaben hierbei erforderlich sind, um von einer Überleitung (reconciliation) sprechen zu können, ist weder in IAS 21.52(b) noch in IAS 1.106ff. explizit geregelt. In Anlehnung an FASB ASC 830–30–45–20 dürften folgende Angaben als Minimalanforderungen gelten:

 

Tz. 149

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Nach IAS 16.73 (e)(viii) muss für jede Gruppe des Sachanlagevermögens die Summe der bei wirtschaftlich selbständigen Teileinheiten sich aus der Anwendung der Stichtagskursmethode ergebenden Umrechnungsdifferenzen gesondert angegeben werden. Entsprechendes gilt für jede Gruppe der immateriellen Vermögenswerte (IAS 38.118 (e)(vii)) und Goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen (IFRS 3 B67 (d) (vi)).

 

Tz. 150

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

IAS 21.53 iVm. IAS 21.51 fordern für den Fall, dass die Darstellungswährung nicht der funktionalen Währung des Mutterunterunternehmens entspricht, die Angabe dieser Tatsache sowie eine Begründung für die Verwendung der abweichenden Währung. Für deutsche Unternehmen bedeutet dies, dass sie, sofern sie gem. §§ 315a, 325 Abs. 2a HGB iVm. § 244 HGB verpflichtend den Euro als Darstellungswährung in ihrem Abschluss zu verwenden haben (vgl. Tz. 41), auf diese gesetzliche Verpflichtung im Anhang hinzuweisen haben, wenn ihre funktionale Währung nicht der Euro ist.

 

Tz. 151

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Bei einem Wechsel der funktionalen Währung des berichtenden Unternehmens oder eines wesentlichen ausländischen Geschäftsbetriebs ist diese Tatsache zusammen mit den Gründen, die zur Umstellung der funkti...

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