Mehrere Streuwerbeartikel als Geschenk
Geschenke oder Streuwerbeartikel?
Ein Fachtext zum Thema Geschenke gibt folgende Informationen:
„Bei der Prüfung der 10-EUR-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Empfänger mehrere Artikel erhält. Das bedeutet, dass der Unternehmer alle Artikel mit einem Einkaufs- oder Herstellungswert von nicht mehr als 10 EUR als Werbekosten bucht, ohne die Namen der Empfänger aufzeichnen zu müssen.
Somit fehlt es bisher an der Möglichkeit, dem Empfänger einen geldwerten Vorteil zurechnen zu können. Die Anwendung des § 37 b EStG scheidet somit schon allein aus Praktikabilitätsgründen aus.“
Die Frage: Mehrere Artikel unter 10 EUR als Geschenk?
Heißt das,
- dass der Unternehmer Wein (mit Werbelogo) für Brutto 9,99 EUR sowie
- eine Uhr (mit Werbelogo) für 9,99 EUR sowie
- eine Tasse (mit Werbelogo) für Brutto 9,99 EUR kaufen kann,
- in die Tasse Gummibärchen für EUR 0,99 EUR einfüllen kann und die 4 Sachen zusammen an eine Person schenken kann und
- dies nicht unter § 37b EStG fällt,
- da jeder einzelne Werbeartikel weniger als EUR 10,00 kostet?
Die Antwort
Laut Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 19.5.2015 (BMF-Schreiben v. 19.5.2015, IV C6-S 2297-b/14/10001) heißt es:
Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen zu werden.
Das BMF stellt allein auf den Grenzwert von 10 EUR ab. Es werden also nicht nur Feuerzeuge, Kugelschreiber, Kalender usw. als Streuwerbeartikel behandelt, sondern auch alle anderen Artikel, solange der Grenzwert von 10 EUR nicht überschritten ist. Also fallen auch eine Flasche Wein oder eine Tasse unter den Begriff „Streuwerbeartikel“, solange deren Anschaffungskosten nicht mehr als 10 EUR betragen.
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