Bilanzbuchhalter ‒ Umfang der zulässigen Tätigkeit

Seit langem besteht ein Streit zwischen Bilanzbuchhaltern und Steuerberatern hinsichtlich der zulässigen Arbeiten, die ein Buchhalter ausführen darf. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter kümmert sich um dieses Thema.

Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) hat in einer Presseinformation darauf hingewiesen, dass derzeit eine Verfassungsbeschwerde zum Umfang der gesetzlich erlaubten Tätigkeiten von selbstständigen Buchhaltern anhängig ist. Zudem wird auf ein Gutachten verwiesen, welches die Rechtsauffassung der Klägerin in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht stützt.

Diskriminiert das Steuerberatungsgesetz die selbstständigen Buchhalter?

Die Überschrift der Presseinformation ist schon recht „schneidig“: „Gutachten bestätigt: Diskriminierung selbständiger Buchhalter durch Steuerberatungsgesetz ist verfassungswidrig.“ Von einer Bestätigung kann natürlich nicht die Rede sein, da die letztliche Entscheidung, ob eine Norm oder eine Entscheidung gegen das Grundgesetz verstößt, allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt. Ein Gutachten kann höchstens die Argumente darstellen, welche eine Seite in einem Verfahren vorträgt bzw. Tatsachen würdigen helfen. Das Gutachten stützt aber die Auffassung der Kläger in dem Verfahren zur Verfassungsbeschwerde. Die Argumente haben dabei durchaus etwas für sich, ob sie aber ausreichen, um zu einer Verfassungswidrigkeit zu gelangen, bleibt abzuwarten. Ebenso ist offen, ob sich Entwicklungen hinsichtlich des Rechts zur Steuerberatung nicht auch durch den Druck des Europarechts zukünftig ergeben werden.

Gesetzliche Grundlagen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind gemäß Steuerberatungsgesetz (StBerG) ausschließlich steuerberatende Berufe wie Steuerberater und Rechtsanwälte befugt.

Ausnahmen gelten nach dem § 6 StBerG

  • bei mechanischen Arbeitsgängen sowie
  • für selbstständige Buchhalter, denen nach Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts bereits aus den 1980er Jahren das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von Lohnsteueranmeldungen gestattet sind.

Hingegen ist das Anfertigen von Umsatzsteuervoranmeldungen durch diese Genehmigung nach der Rechtsprechung nicht gedeckt. Klagen einer selbstständigen Buchhalterin hatten vor dem Finanzgericht und dem BFH keinen Erfolg. 

In der Zwischenzeit hat die Klägerin Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2288/17) eingelegt, so dass das oberste Gericht abschließend die Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit des Verbots obliegt.

Wesentliche Argumente des Gutachtens:

  • Die grundlegende umsatzsteuerliche Würdigung von Sachverhalten erfolgt bereits durch den Buchhalter beim Buchen der Geschäftsvorfälle, dieses ist ihnen aber unzweifelhaft gestattet. Die Erstellung der Voranmeldungen erfolgt dann regelmäßig allein durch „Knopfdruck ".
  • In der Praxis der Steuerberatung werden die Umsatzsteuer-Voranmeldungen in den seltensten Fällen von den Berufsträgern selbst angefertigt.
  • Durch einen Wegfall des Verbots würden Steuerpflichtige nicht übermäßig gefährdet, insbesondere deswegen, da Voranmeldungen allein vorläufigen Charakter haben.
  • Schwierige Einzelfälle, die es immer geben könne, rechtfertigten kein allgemeines Verbot.

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