Gewinnermittlung 2014: Sammelposten - nein danke

Unternehmer, die sich beim Kauf von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) im Preissegment von netto mehr als 150 EUR bis netto max. 1.000 EUR für die Sammelpostenmethode entscheiden, kennen meist nur den Grundsatz: Egal, ob ein Gegenstand innerhalb der 5-jährigen Abschreibungsdauer des Sammelpostens entnommen, verkauft oder defekt wird, es bleibt dennoch bei der 5-jährigen Abschreibung. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme.

Typischer Fall aus der Praxis

Unternehmer Herbert Müller hat im Jahr 2012 für den Kauf von betrieblichem Anlagevermögen einen Sammelposten von 20.000 EUR gebildet, den er jährlich mit 4.000 EUR abschreibt (20.000 EUR : 5 Jahre). In dem Sammelposten 2012 steckt ein Kopiergerät mit Anschaffungskosten von 900 EUR. Dieses Kopiergerät wurde 2014 entsorgt, weil es defekt war.

Frage: Hat die Entsorgung Auswirkung auf den Sammelposten?

Antwort: Nein. Denn der Sammelposten 2012 ist kein Wirtschaftsgut, sondern nur eine Rechengröße, die auf 5 Jahre gleichmäßig abzuschreiben ist. Ob die Wirtschaftsgüter, deren Kaufpreise zu dem Sammelposten geführt haben, innerhalb dieses 5-Jahreszeitraums noch vorhanden sind, interessiert nicht.

Ausnahmeregelung bei Ausscheiden eines Wirtschaftsguts im Erstjahr

Doch von diesem Grundsatz gibt es tatsächlich eine Ausnahme. Wird ein Gegenstand des Anlagevermögens im Sammelposten erfasst, scheidet aber im ersten Jahr – egal aus welchen Gründen auch immer – wieder aus, liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung im Sammelposten am Schluss des Wirtschaftsjahres nicht vor (BMF, Schreiben v. 30.9.2010, Az. IV C 6 – S 2180/09/10001; Randziffer 10, letzter Satz). Mit anderen Worten: Scheidet ein Gegenstand, dessen Anschaffungskosten während des Jahres im Sammelposten erfasst wurden, wieder aus, dürfen die Anschaffungskosten in diesem Jahr in voller Höhe als Betriebsausgabe verbucht werden.

Beispiel

Unternehmerin Helga Maier hat sich im Jahr 2014 entschieden, im Jahr 2014 erworbene Gegenstände des Anlagevermögens über die Sammelpostenmethode abzuschreiben. Sie bezog 5 gebrauchte Frankiermaschinen ein, die sie online bei einer Firmenauflösung für 3.000 EUR erworben hat. Die 3.000 EUR werden im Zeitpunkt des Kaufs im Sammelposten 2014 gebucht. Es stellt sich jedoch heraus, dass diese Maschinen nicht brauchbar sind. Da der Verkäufer nicht mehr haftbar gemacht werden konnte, hat Helga Maier die Maschinen im Dezember 2014 nachweislich verschrotten lassen.

Frage: Hat die Entsorgung Auswirkung auf den Sammelposten?

Antwort: Ja. Die Frankiermaschinen müssen nicht in den Sammelposten 2014 einbezogen werden, weil sie bereits im Jahr der Anschaffung wieder aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind. Die 3.000 EUR dürfen in voller Höhe im Jahr 2014 als Betriebsausgaben verbucht werden.

Tipp: Vielen Prüfern und Sachbearbeitern in den Finanzämtern ist diese Ausnahmeregelung nicht geläufig. Gegen nachteilige Steuerbescheide müssen Sie sich mit einem Einspruch und einem dezenten Hinweis auf das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2010 zur Wehr setzen.

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